Der Beamtenbund
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2. Jahrgang
Saarbei:Ken. den 6. August 1927
Nummer 32
Inbalt: Die Grußpflicht der Sicherheitsbeamten. — Zweierlei Maß. — Von der Verwaltunasakademie Saargebiet. — Von
der Bundesleituna. — Beamten-Rundschau. — Neue Bücher.
DIE GRUSSPFLICHT ODER SICHERBEITSBEAMVEN
Gleich in einer der ersten Sitzungen der erst kürzlich wie—
der vollzählig gewordenen Regierungskommission hät sich
diese mit der Frage beschäftigt, wie dem neu aufgezogenen
Bahnschutze die gebührende Achtung zum Ausdrud gebracht
werden könne. Nach der vorausgegangenen Verleihung der
Exterritorialität erschien als das veste und einfächste
Mittel hierfür die Kommandierung des saarländischen
Landjägerkorps einschließlich aller Offiziere bezw. Chargen
zum respektvollen Grüßen aller im Saargebiet anwesenden
Offiziere jeglichen Grades der belgischen, britischen und
französischen Armee.
Der Vollständigkeit halber dehnte der Direktor des
Innern von sich aus diese von der Regierungskommission
beschlossene Grußpflicht gleich auf älle uniformierten
Volizeibeamten des Saargebietes aus
Die Regierungskommission hat es also an einer respekt—
vollen Behandlung der Offiziere des Bahnschutzes sicher
nicht fehlen lassen. Zuerst Exterritorialität, dann die
Grußpflicht aller uniformierten Sicherheitsbeamten, gleich
welchen Grades, sogar dem jüngsten Leutnant der Bahn⸗
schutztruppe gegenüber.
Mit welchem Recht stempelt man die saarländischen
Sicherheitsbeamten zu Bürgern zweiter Klasse und zwingt
sie zu Unterwürfigkeitsbezeugungen gegenüber Offizieren
ausländischer Truppenteile, die offiziell gar keine mili—
tdärischen Truppenteile sein wollen und nach der Meinung
und Bestimmung des sie ins Saargebiet schickenden Völker⸗
bundes auch kein Militär, sondern lediglich einen nicht⸗
militärischen Bahnschutz darstellen sollen.
Und selbst, wenn ein klares Militärverhältnis vorliegen
würde, — was im vorliegenden Falle unbedingt verneint
werden muß — auch dann hätte das ausländische Militär
bezw. dessen Offiziere keinen Anspruch auf Grußpflicht sei⸗
tens der Sicherheitsbeamten des Saargebietes. Noch nie⸗
mals hat im alten deutschen Reich eine derartige Gruß—
pflicht bestanden. Eine Grußpflicht bestand lediglich
gegenüber den dienstlichen Vorgesetzten Nur Stabsoffiziere
und Generale sollten im alten Reiche, wenn der Dienst es
erlaubte, von den Sicherheitsbeamten wie deren Offizieren
niederer Rangstufe aus allgemeinen Anstandsrücksichten ge⸗
grüßt werden. Ein gesetzlicher Zwang hierzu bestand je⸗
doch nicht.
Unter diesem Rechtsstande sind die saarländischen Sicher—
zeitsbeamten in den Dienst der Saarregierung getreien.
Alle beim Einmarsch der Besatzungstruppen auch im Saar—
zebiet erlassenen, nicht auf ein gegebenes Recht, sondern
lediglich auf die militärische Gewalt des Stärkeren ge—
tützten Grußgebote haben mit dem Aufhören der Be—
atzungsmacht im Saargebiet aufgehört wirksam zu sein.
Mit dem Erlaß vom 8.7 1927 wollte die Regierungs—
ommisfion offenbar einen Rechtsboden für die neue Gruß—
pflicht der Sicherheitsbeamten schaffen. Hat denn niemand
von den Ratgebern der Regierungskommission darüber
nachgedacht, wie sehr man im deutschen Saargebiet mit
hrer Grußpflichtverordnung an der Bürgerehre der deut—
chen Saarbevölkerung rüttelte, als man Glieder der frei—
seitlichen und demokratisch fühlenden und denkenden Saar⸗
»evölkerung zu Menschen von minderwertiger Qualität
tempelte, indem man sie, fast zehn Jahre nach beendetem
Ariege zwingt, Angehörige der Siegerstaaten militärisch
zu grüßen? In dieser einen gewissen Beamtenkategorie
des Saargebietes zugefügten Geringschätzung ihrer staats—
bürgerlichen Qualität kommt in folgerichtiger Rückwirkung
auf die Gesamtbürgerschaft des Saargebietes recht deut—
liich das überhebende Selbstbewußtsein der Angehörigen der
Siegerstaaten und ihrer Vertreter im Saargebiet zum Aus⸗
druck. Die auferlegte Grußpflicht erscheint umso bedenk—
icher, als nicht einmal in den in Frage kommenden Sieger⸗
taaten selbst eine derartige Grußpflicht der öffentlichen
Sicherheitsbeamten, wie deren selbst im Offiziersrange
tehenden Vorgesetzten gegenüber den militärischen Offi—
zieren des eigenen Landes besteht. Hat man an maßgeben—
der Stelle auch nicht daran gedacht, wie herabwürdigend
ein Grußzwang gegenüber einem jugendlichen ausländi—
chen Leutnant auf einen alten, selbst womöglich in einem
nerklich höheren Offiziersrange stehenden Sicherheitsheamten
wirken muß?
Ein erzwungener Gruß hat noch nie als ein Zeichen
der Hochschätzung oder Anerkennung einer höheren Men—⸗
chenqualität gelten können. Ein solcher Gruß — sofern
ein Zwang überhaupt durchführbar ist — hat im Gegenteil
noch jederzeit das Gefühl der Verachtung demjenigen
gegenüber ausgelöst, der, lediglich auf, seine größeren
Machtmittel gestützt, gewisse Untertänigkeitsbezeugungen
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