Full text : 2.1927 (0002)

Der Beamtenbund erscheint wöchent
lich einmal, und zwar Samstags.
Redaktionsschluß, auch für Anzeigen,
drei Tage vor dem Erscheinungstage.

Zeitschrift
des Beamtenbundes
des Saargebietes.

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zugspreis monatlich 3.— Franken.
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2. Jahrgang
F

Saarbrücken, den 22. Januar 1927 Nedumer

Ft das Abkommen von Boden-RBoden erfüllt?

Als nach mühsamen Verhandlungen im Dezember 1925
zwischen der Reichsregierung und der Regierungskommission
die Vereinbarungen von Baden-Baden zustande kamen, da
ging ein Aufatmen durch die Beamtenschaft des Sgarge—
bielses. Man dachte wieder festen Boden unter den Füßen
zu haben und hielt es für selbstverständlich, daß sich nun alle
Fragen von selbst lösen würden.
Was war es denn, was die Beamtenschaft damals am
meisten bedrückte? ESwardie Frageder Eingrup—
pierung und die Festsetzung des Gehaltes.
Durch die Einführung der 19stufigen Besoldungsordnung
hatte die Regierungskommission sich von den deutschen Ver—
hältnissen entfernt. Schon damals hatte die Beamtenschaft
auf die Gefahren dieses Schrittes aufmerksam gemacht, war
allerdings nicht beachtet worden. Die Beamtenschaft wurde
zum Teil nach willkürlich gewählten Grundsätzen auf die
19 Gruppen verteilt. Unannehmbar war diese Neuordnung
für die gesamte untere Beamtenschaft, die auch in der
19stufigen Ordnung in denselben Gruppen verblieb, in denen
ie bisher gewesen war. Man überging einfach die Tatsache,
daß die Neuordnung den sozialen Aufbau der bisherigen
Ordnung über den Haufen warf. Hinzu kam noch, daß
andere Beamte nicht in die Gruppen eingereiht wurden, auf
die sie nach ihrer bhisherigen Eingruppierung Anrecht hat—
ten. Die Unzufriedenheit war auch nicht aus der Welt zu
schaffen durch die Stellungnahme, die ein Regierungsbeamter
einmal vertrat, als man auf Preußen hinwies, indem er
entgegnete: „Was geht uns Preußen an, wir sind hier im
Saargebiet.“ Daß diese Meinung abwegig ist, wird der Herr,
wenn sie je wirklich seine Ansicht gewesen sein sollte, in—
zwischen begriffen haben. Wir sind im Saargebiet nicht Saar—
gebietsbeamte schlechthin; sondern wir sind deutsche Beamte,
zur Dienstleistung im Saargebiet beurlaubt, und diese Stel⸗
fung gibt uns das Recht. Mag die Regierungskommission
eine Besoldungsordnung einführen, wie sie will; immer
wird der hiesige Beamte nach drüben schauen, und zufrieden

vird er nur sein, wenn er im gesamten Aufbau der Beamten—
. an derselben Stelle steht, wie sein Kollege drüben im
Reich.
Darum war die Forderung nach einer richtigen Eingrup—
dierung die ständig wiederkehrende der Saarbeamtenschaft.
Die zweite Forderung war die nach einer Besoldung
»on derselben Höhe, wie die der entsprechenden deutschen
Beamten. Zu dieser Forderung war die Beamtenschaft noch
esonders berechtigt, weil 8 31 des Beamtenstatuts ihnen
ersicherte: „Alle Verbesserungen bezüglich der Gehälter oder
sktuhegehälter usw. der Beamten, auf Grund der nach dem
Waffenstillstand oder in Zukunft erlassenen deutschen Ge—
etze, werden durch die Regierungskommission geprüft wer—
en zum Zwecke der Bewilligung der entsprechenden Vor—⸗
eile den BReamten des Saargebietes: damit dieselben zu
einer Zeit schlechter gestellt seien wie die deutschen Beamten,
velche im Reich in entsprechenden Stellungen sich befinden.“
die Beamtenschaft weiß, wie das Versprechen gehalten wurde.
Ind nur ihr ständiges Drängen und die Anrufung der
skeichssregierung um Unterstützung veranlaßten endlich das
Zustandekommen des Baden-Badener Ablommens.
Auch bei diesen Verhandlungen standen diese beiden
Fragen, die nach der Eingruppierung und die nach der Be—
oldungshöhe im Mittelpunkt des Interesses. Sie erfuhren
hre Regelung durch die Bestimmungen des 8 8 des Ab—
ommens. —
„Die Deutsche Regierung und die Regierungskommission
»es Saargebietes erklären sich grundsätzlich bereit, jede zu
hrem Teil im Rahmen des Möglichen dazu beizutragen, daß
»en deutschen Beamten aus ihrer Dienstleistung im Saar—
gebiet keine Nachteile erwachsen.
Zu diesem Zweck verpflichtet sich die Deutsche Regierung,
»er Regierungskommission des Saargebietes von Aenderun—
zen der deutschen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vor—⸗
Arair auf dem Gebiet des Beamtenwesens Mitteilung zu
machen.

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