erhöht oder ermäßigt, liegt eine Amtshandlung vor. Zieht
xdagegen auf Grund eines ordnungsmäßig ausgestellten
Formulars widerrechtlich Steuern ein, um sie für sich zu
herwenden, so handelt er im eigenen Interesse und es
liegt eine private Handlung vor. Amts- und Privathand-—
lung fallen zusammen — auch dieses ist möglich und muß
deshalb erwähnt werden —, wenn er, um sich an dem
Mehrbetrage zu bereichern, mehr Steuern einzieht, als
er soll. Die Entscheidung, ob eine Handlung amtlichen
oder privaten Charakter hat, kann mithin irgendwelche
Schwierigkeiten nicht verursachen, wenn vom Zweck der
Handlung ausgegangen wird. Er bildet stets den sprin—
genden Punkt, weil er den Willen und die Willensrich—
tung des Handelnden erkennen läßt.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Polizeibeam—
ter auch dann in amtlicher Eigenschaft, wenn er in seiner
dienstfreten Zeit gegen eine Person einschreitet, z. B. auf
dem Wege zum oder vom Dienst, einem Spaäzier- oder
sonfstigen Wege. Nicht erforderlich ist es, daß er zur Aus⸗
ibung einer auitlichen Tätigkeit verpflichtet ist, es genügt
„ielmehr, daß er dazu berechtigt ist. Er kann also frei—
villig sich amtlich betätigen, aber natürlich nur innerhalb
eines amtlichen Pflichtenkreises. Selbst ein beurlaubter
Beamter kann amtlich tätig sein. Eine Amtshandlung
ann mithin unabhängig davon vorgenommen werden, ob
emand im Dienst ist oder nicht. Ist er nicht im Dienst,
o entscheidet die Tatsache, ob er zur Vornahme einer
Amtshandlung berechtigt war. — „Dienst“ ist die — mei—
tens zeitlich und räumlich bestimmte — befehls- oder an—
veisungsgemäß Ausübung einer amtlichen Tätigkeit. Wer
emnach im Dienst ist, ist verpflichtet, amtlich tätig zu sein.
Ein pensionierter, suspendierter oder auf Wartegeld ge—
etzter Beamter kann keine Amtshandlung vornehmen, weil
r kein Amt hat. Seine Handlungen sind daher immer
bandlungen einer Privatperson. Das gleiche gilt auch von
eder anderen Person, die keine amtliche Aufgabe zu er⸗
üllen hat.
—
Verwallungs Akademie
. WVorlesungsplan für die nächste Woche:
Samstag, 16. Juli, nachm. 4.30, in der Turnhalle Malstatk, Vor—
lesung Kalvercan, Finanzierungen.
Sonniaß Juli, vormittags 10.30, im Johannishof, Vorlesung
Kalveram, Finanzierungen.
Dienstag, 19. Juli, abends 7.30, im Johannishof, Vorlesung Kuhring,
WVolkswirkschaflspolitik.
Zanistag, 23. Juli und Sonntag, 24. Juli, Vorlesung Kalveram,
Finanzierungen.
Semeslerschluß.
Abschrift. Saarbrücken, den 6. Juli 1927.
An die Regierungskommission des Saargebietes.
Generalsekretariat,
Saarbrücken 1,
Schlokoyolak.
VONDEFERBUNDESLEIIVNG
Saarbrücken, den 13. Juli 1927
An die Regierungskommission des Saargebletes
Generalsekrelariat
A. G. Vr. 82. 7. 27. Saarbrücken 1, Schloßplatz 15.
Bekrifft: Besoldungsneuregelung zum 1. Oklober 10927.
Die Beratungen der Regierungen des Reiches und der Länder
über eine Erhöhung der Beamtenbesoldung haben zu dem einsl⸗
weiligen Beschlußß geführt, daß spätestens zum 1. Oktlober 1927
eine durchgreifende Neuregelung der Beamtenbesoldung erfolgen
soll. Nach einer Erklärung des Reichsministers der Finanzen
wird der Entwurf zu der Neuregelung im August dem Reichsrat
ind im September dem Reichstag vorgelegt. Wenn die Vorlage
iicht vor dem 1. Oktober 1927 vom Reichstag verabschiedet wer—
en kann, wird der Haushallsausschuß des Reichstags über eine
Ermächtigung an die Regierung Beschluß fassen, in welcher Höhe
A. G. Nr. 79. 7. 27. ab 1. Oktober 1927 Abschlagszahlungen geleistet werden können.
Betrifft: Erholungsurlaub. Diese Entwicklungsstufe der Besoldungsfrage wird es auch der
In unsezen wiederholten Eingaben vom 16. Februar und Regierungskommission des Saargebietes ermöglichen, in Verbinz.
April d. J. haben wir gebeten, den Erholungsurlaub, der Be— Nung mit der Reichsregierung jetzt schon mit den Vorbereitungen
amten des Saargebietes den Bestimmungen des Reiches ente ür die Durchführung der Besoldungsneuregelung im Saargebiet
prechend festzusetzen. u beginnen.
Inswischen ist ein Teil der diesjährigen Urlaubsperiode ab— Mit Bezug auf Arkikel 3 der Abrede von Baden-Baden bitten
zelaufen und die große Ferienzeit steht bevor. Eine Entscheidung wir daher die Regierungskommission,
der Regierunaskommisston auf unsere Anträge steht aber immer dies soforl zu lun und die Vorbereilungen im Benehmen mit
noch aus. der Beamtenverkretung so rechtzeilig zu vollenden, daß die
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VBeamtenschaft günstige Entscheidung getroffen wird nahmen zu demselben Zeilpunkt und in gleicher Auswirkung
Die Arbeinsgemeinschaft der Beamtenverbände des Saargebietes: wie im Reich auch im Saargebiel in Kraft krelen kann.
Beamtenbund des Saargebietes. Die Arbeitsgemeinschaff der Beamtenverbände des Saargebietes:
* Vereinigaung der höheren Beamten des Saargebietes. Ver cintgure Se argebietes
berband der Bureauangestenten and deonien des Sungebietes— Verband der Büroangestellten und Beamten des Saargebietes.
Buud der echn. Angestellten und Beamten. Bund der kechnischen Angestellten und Beamten.
Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner, e. V. Gewerkschaft Deulschet Eifenbahner e. B.
J Verband Deutscher Techniker. Verband Deutscher Techniker.
Einheitsverband der Eisenbahner Deutschlands. Einheitsverband der Eisenbahner Deutschlands.
J. A. Schneider. J. A.: Schneider.
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