Full text : 2.1927 (0002)

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In seinen letzten Sitzungen hat sich das Reichskabinett auch
mit der Feier des
30. Geburistages des Herrn Reichspräsidenten von Sindenburg
am 2. Oktober d. J.
beschäfigt. Es ging dabei von der Auffassung qwus, daß das
deutsche Volk es sich nicht nehmen lassen wird, dem Herrn Reichs—
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keit und Verehrung zu bezeigen. Anderseits ist die Reichs—
regierung aber überzeugt, im Sinne des Herrn Reichspräsidenten
zu handeln, wenn sie von kostspieligen allgemeinen Feiern aus
diesem Anlaß Abstand nimmt und den guten Wünschen zu dem
Heburtstag eine Form gibt, die dem Ernst der Zeit und der Not
unseres Volkes Rechnung trägt.
Um jedem Deutschen daheim und draußen
zeben, seiner dankbaren Verehrung für die
Reichspräsidenten Ausdruck zu verleihen,
regierung und die Regierungen der deutschen
eine

eit der Beteiligung an dem Geburtstagsgeschenk für den
keichspräsidenten geben. Ihr Eriös ist vorzugsweise für schwer
notleidende Mittelstandeangehörige, Sozialrentner usw. be—
timmt.

Die Geschäftsstelle der Hindenburs-Spende, deren Leitung
Ministerialrat Dr. Karstedt übertragen ist, befindet sich in
Berlin RW. 40, Scharnhorststräße 35 (Fernsprecher: Amt Nor—
»en 2831 ff)). Beiträge werden vom Reichsbankgirokonto und
olgenden Postscheckkonten der Hindenburg-Spende entgegende—
rommen:
Vostscheckkento: Berlin .. Nr. 73 800
Breslaun. „54000
Dortmund 11000
Dresdenn 37 000
Erfurte. 29 000
Fssen . 8 000
Frankfurt a. M. 67 000
hbamburg. .. 83 000
hHannover... 7000
Karlsruhe (Baden) „6660
öln..... . „107 000
Königsberg (Pr.)..„ 900
Leipzig... 68800
Ludwigshafen a. Rh. 17700
Magdeburg..1300
Münchenn. „998000
Nürnberg... 43000
Stettinn. .5 5700
3futtgart. 23000

3*

„Hindenburg⸗-Spende“
zu veranlassen, die dem Herrn Reichspräsidenten an seinem
80. Geburtstage übergeben werden soll. Sie sind gewiß, den
Wünschen des Herrn Reichspräsidenten enigegenzukommen, wenn
ie —8 vorschlagen werden, die aufgennommenen Mittel in
arster Linie dem Personenkreis zugute kommen zu lassen, der ihm
zesonders nahesteht, nämlich den Kriegsbeschädigten und Kriegs—
hinterbliebenen. Neben der Sammlung von Spenden, die in
Verbindung mit den großen Spitzenorganisationen des Wirt—
chaftslebens usw. durchgeführt werden soll, ist die Ausgabe einer
Sindenburg⸗Briesmarke
n Aussicht genommen. Sie soll weiteren Kreisen die Möglich—

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Es ist mithin nicht alles, was der Beamte usw. im Amt
„im Dienst“) tut, Amtshandlung, sondern nur das, was
amtlichen Zwecken dient. Eine Handlung, die nicht amt—
lichen Zwecken dient, hat keinen amtlichen Charakter und
stellt sich demgemäß als private Betätigung dar. Sie ist
eine Privathandlung selbst dann, wenn sie während oder
zelegentlich eines amtlichen Geschäfts vorgenommen wird.
Ohne weiteres klar ist dieses, sofern es sich um die Erle—
digung einer privaten Angelegenheit handelt, die mit dem
Amtsgeschäft in keinerlei Zusammenhang steht, z. B. ein
Bürobeamter erteilt einem Dritten im Anschluß an eine
amtsgeschäftliche Besprechung eine private Auskunft. Nicht
anders liegt die Sache, wenn ein Münzbeamter Banknoten
fälscht, die er zu seinem Vorteil in Verkehr bringt, ein
Sicherheitsbeamter während einer Haussuchung einen
Diebstahl begeht, ein Gerichtsvollzieher sich gelegentlich
einer Pfändung Sachen des Schuldners rechtswidrig an—
eignet. Hier tragen die Fälschung und die Diebstähle, weil
sie mit den Amtsgeschäften in engem Zusammenbang zu
stehen scheinen, zwar äußerlich das Gepräge des Amtlichen.
In Wirklichkeit liegen aber keine Amtshandlungen vor;

ꝛenn die Fälschung usw. dient lediglich einem privaten
Zzwechk, und der Zweck der Handlung allein ist entscheidend.
Möglich ist es auch, daß ein Beaniter zur Befriedigung
ersönlicher Rachegefühle von den ihm verliehenen Macht—
zefugnissen Gebrauch macht oder in anderer Weise seine
Stellung benutzt, um aus persönlichen Gründen einen
inderen zu schädigen. Beispiele: Ein Polizeibeamter zeigt
us Rache einen Wirt wegen Ueberschreitung der Polizei—
tunde an, obwohl der Wirt die Polizeistunde innegehalten
zat; ein Justizselkretär trägt für seinen unbestraften Nach—
zar, mit dem er in Streit lebt, um ihn zu schädigen, in
em Strafregister eine Strafe ein. Es entscheidet in diesen
Fällen, um auf das Wesen der Handlung zu kommen, nicht
zer Gedanke, der den Beamten zur Tat bewegte, sondern
zer Zweck, dem seine Handlung rein tatsächlich diente. Die
dandlungen sind daher Amtshandlungen. Was den Be—
inten innerlich bestimmte, die Handlung vorzunehmen,
st überhaupt belanglos. Nur die Tat selbst und der mit
hr verbundene unmittelbare Zweck, der entweder amtlicher
»der privater Natur ist, sind von Bedeutung. Wenn daher
in Steuerbeamter lediglich pflichtwidrig den Steuerbetrag

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