wurden, beantragten die Beamten des Oberbergamtes, daß ihre
Bezüge ebenfalls in Franken begahlt würden. Die Regierung
entsprach diesem Antrage durch Einführung einer neuen Be—
oldungsordnung vom 16. November 1920. Die übrigen Be—
emten der Regierungskommission erhielten erst vom 1. Mai 1921
ab ihr Gehalt in Franken. Im September 1923 beantragten
die Beamten der Bergbehörde ihre Eingruppierung unter die
ibrigen Beamten der Regierungskommission.
Die Eingruppierung wurde durch Verfügung der Regierungs—
ommission vom 12. Oktober 1923 vorgenommen, und zwar
wurden dabei die Einfahrer in Gruppe 12 und 13 und die Bergs—
teviersekretäre in Gruppe 9 eingereiht.“
Demnach hatten die Beamten von ihrer Uebernahme durch die
Roegierungskommission ab, die zeitlich der Verabschiedung des
oreußischen Besoldungsgesetzes vom 7. Mai 1920 vorausging, bis
zu ihrer Ueberführung in die 19gruppige Besoldungsordnung,
rine eigene Besoldungsordnung, die zeitweilig sogar währungs—
zechnisch von der der übrigen Beamten der Regierungskommission
abwich, und in den Gruppen erst recht keine Uebereinstimmung
rufweisen konnte. Das Recht der Regierungskommission, für
zestimmte Beamtengruppen die Besoldungsverhältnisse in einer
rigenen, besonderen, von dem großen Rahmen abweichenden Be—
oldungsverordnung zu regeln, ist unbestritten; dasselbe geschieht
auch im Reich zum Beispiel für Militärpersonen. Es ist die Ver—
mutung begründet, daß die Eingruppierung der Beamten des
Oberbergamtes im Oktober 1923 nach demienigen Schema vor⸗
genommen wurde, das für die Beamten der Zentralverwaltung
damals geschaffen worden ist (Bergreviersekretäre — Ministerial⸗
ekretäre und Bergrevierinspektoren — Ministerialobersekretäre).
Den Beweggründen hierfür nachzugehen, ist weder Sache der
Kläger noch Sache des Gerichts. Einsig und allein der ge—
ichaffene Rechtszustand unterliegt der Beurteilung.
Außerdem ist der angezogene Gruppenvergleich unrichtig. Die
Einfahrer sind in Preußen in Gruppe 8 und 9. Das jeweilige
Dienstältesten-Drittel befindet sich als Bergrevieroberinspektor
in der Gruppe 49. Von 90 Einfahrerstellen sind im preußischen
daushaltsplan für 1927 30 in Gruppe 9, 60 in Gruppe 8. Läm—
mert wäre deshalb, um auf den Gruppierungsvergleich einzu—
zehen, in Gruppe 13 richtig eingruppiert.
Ebenso unrichtig ist die Darstellung über die Eingruppierung
der Sekretäre.
Nach dem preußischen Besoldungsgesetz vom 17. Desember 1920
st bei Gruppe 6 solgende Fußnote:
„Die am 31. März 19820 im Amte befindlich gewesenen In—
zrber von planmäßigen Stellen der ehemaligen Asststentenklasse
erhealten im Rahmen der im Staatshaushaltsplane vorgesehenen
Stellenzahl und nach näherer Maßgabe der vom Staatsmi nisterium
entsprechend dem Schiedsspruch des Reichsschiedsgerichts
uu treffenden Anordnung die Bezüge der Gruppe 7.“
Demnach konnte im Gruppenvergleich nur die Preußische Be—
woldungsgruppe 7 im ungünstigsten Falle angezogen werden, da
Koch sicher schon beim Verbleib in preußischen Diensten wie seine
dienstaltrigen Kollegen Bergobersekretär geworden wäre. Der
Preußische Haushaliungsplan von 1927 weist auf Seite 12, Ka⸗
pitel 20 unter Oberbergsekretäre, 48 Bergsekretäre nach Gruppe
A7 und 68 Bergsekretäre nach Gruppe Ab6 auf. Von den in
Aa7 sind aber ausweislich des Haushaltungsplanes 5 in Gruppe9
und 27 in Gruppe n 8 bis zu ihrer Umwandlung, von den 68
Bergsekretären, die nach dem Besoldungsgesetz in Gruppeu6 sein
ollen, sind injolge der erwähnten Fußnote, 52 in Gruppe 7 bis
zur Umwandlung der Stellen. Koch wäre demnach in vreußi—
chen Diensten sicher in Gruppe 8.
Beweis: Haushaltungsplan der Preußischen Bergverwal—
tung für das Rechnungsjahr 1927.
Bei allen Besoldungsneuregelungen war Fürsorge getroffen,
zaß bei Rückbildung die jeweiligen Stelleninhaber ihre Ein—
zruppierung und ihr entsprechendes Gehalt weiter erhielten. Das
nit großen Härten verknüphste unter dem Zwange der Verhält⸗
risse erlassene Personal-Abbaugesetz hat nur Stellen, aber nicht
Ztelleninhaber zurückgruppiert und die Stellenrückbildung nach
tiedrigen Gruppen erst für Neubesetzungen vorgesehen. Damit
»ürfte erwiesen sein, daß die Zurückaruppierung zu Unrecht er⸗
olgt ist.
3. Der Gegenjchriftsatz besagt:
„Die Beamten waren ohne Zugrundelegung der gesestzlichen
gestimmungen über ihren Rang hinaus unrichtig eingruppiert.“
Ferner steht an anderer Stelle:
„Bei Ueberführung der Beamten im Oktober 1923 aus dem
rüheren Verhältnis in die Besoldungsordnung der Regierungs—
ommission wurden eben die Bestimmungen der Regierungs—
omamission außer Acht gelassen, mithin fehlten dieser Eingrup—
ierung die gesetzlichen Unterlagen, die jedoch vorhanden sein
nüßten, um der getroffenen Regelung eine gesetzliche Wirbung
u verleihen.“
Hiermit kann allenfalls die Rückgängigmachung einer wider⸗
uflichen Maßnahme, die nicht auf Gesetz beruht oder an sich
eine Gesetzesnorm darstellt, begründet werden, vielleicht sosgar
egründet sein. Die Regierungskommission aber als eingig und
llein zuständige Instansg, die am 13. Oktober 1028 ein auf Gesetz
eruhendes Recht für die Beamten des Oberbergamtes durch
inen gesetzgeberischen Akt geschaffen hat, kann nicht dieses so
zjeschaffene Recht als ungesetzlich widerrufen. Gesetzesnormen,
zie auf verfassungsmäßigem Wege zustande kommen, können nie
ein Unrecht darstellen, selbst wenn die Rechtsobiekte und die
zanze Umwelt die geschaffene Rechtsnorm als Unrecht empfindet.
Die am 13. Oktober 1923 zustande gekommene Rechtsnorm für
ie Beamten des Oberbergamtes ist ein Teil der gesamten be—
oldungsgesetzgeberischen Maßnahmen der Regierungskommission,
ie ist nicht von dem übrigen Teil abhängig, sondern steht für
ich als eigener Abschnitt mitten darin. Nur die Regierungs—
ommission war befugt, den Rang der einzelnen Beamten im
nahmen der 19 Gruppen — aufsteigende Gehälter — der saar—
ändischen Besoldungsordnung zu bestimmen. Ihre Bestimmung
st unanfechtbar. Nur Minderungen im Rahmen der gleichen
Besoldungsordnung willkürlich vorzunehmen, ist ihr versagt.
4. Aus den unter 3 angeführten Gründen können einer Ein⸗
zruppierung auch nicht die gesetzlichen Unterlagen fehlen. Die
Fingruppierung als gesetzgeberischer Akt ist in keiner Weise von
inderen gesetzgeberischen Bestimmungen abhängig. Sie bedarf
her auch keiner anderen Unterlage, die ihr erst eine gesetzliche
Pirkung zu verleihen vermögen.
5. Gänzlich abwegig ist es, wenn die Gegenschrift folgendes als
tichhaltig abrubt anführen zu können:
„Deshalb hatte auch die Personalkommission ein Recht zu
hrem Einspruch dagegen, daß die betreffenden Beamten in Ge—
zaltsklassen eingruppiert waren, die ihren Stellungen nicht ent⸗
zrachen, und die Pflicht, mit der Aufforderung an das Ober⸗
ergamt heranzutreten, eine Eingruppierung vorzunehmen, die
ꝛer Einaruppierung der Beamten gleicher Kategorien anderer
Ibteilung entsprach.“
Haier werden die Befugnisse der Personalkommission über die
Zefugnisse der Regierungskommission gestellt. Nach dem Frie⸗
ensvertrage ist einzig und allein die Regierungskommission die
ür den Erlaß von gesetzgeberischen Maßnahmen zuständige Stelle
m Saargebiet. Die Personalkommission aber ist eine von der
Regierungskommission geschaffene und ihr untergebene Instanz,
die keinerlei ähnliche Befugnisse hat, deren Hauptaufgabe viel⸗
nehr darin besteht, der Regierungskommission Vorschläge zu
interbreiten, die erst durch den Beschluß der Regierungskom mis—⸗
ion rechtskräftig oder durch die Nichtannahme von Seiten der
segierungskommißsion hinfällig werden. (Schluß folgt.)
— Exꝛr gegen monatliue Raten
msesscssen Jedueinschicit. Nheitzeieschietung von 87. Frs. Zu α σ Xαα. Kaiserairabte 134
—z —