Full text : 2.1927 (0002)

Einspruch dagegen, daß die betr. Beamten in Gehaltstklassen ein—
gruppiert waren, die ihren Stellungen nicht entsprachen, und die
pflicht, mit der Aufforderung an das Oberbergamt heranzutreten,
zine Eingruppierung vorzunehmen, die der Eingruppierung der
Beamten gleicher Kategorien anderer Abteilungen entsprach. Durch
diese neue Eingruppierung auf gesetzlichen Grundlagen wurde
uuf gesetzmäßigem Wege ein Unrecht gegenüber anderen Beamten
vieder gut gemacht; daher kann deren ordnungsmäßige Durch—
führung nicht angefochten werden.
Auch das Baden-Badener Abkommen verlangt dies, wie ein—⸗
zangs erwähnt. Bei ordnungsgemäß und unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmung eingruppierten Beamten ist selbstver—
α— eine Umgruppierung ohne gesetzliche Vorgänge nicht
nöglich.
d) Zu S. 5. Abj. 2.—
Der Ranggrad wurde nicht mehr nach unten geändert. Die
Beamten haben ihren Dienstgrad unberührt behalten, ebensowenig
sann von einer Herabsetzung der Stellung gesprochen werden;
deshalb ist die Behauptung irrig, die Beamten hätten auf Warte—
geld geseßzt werden müssen. Dies ist nur der Fall, wenn die be—
reffsenden Stellen eingehen, was hier gar nicht zutrifft. Die be—
treffenden Beamten befinden sich heute noch in der Stelle als
Einfahrer (Bergrevierinspektoren) und haben demgemäß kein
neunes mit einem niedrigeren Ranggrad ausgestattetes
Umt übernommen. Eine Verletzung der Bestimmungen der R.
B.G. kann also aus der Neueingruppierung nicht hergeleitet
werden. Die Weiterzahlung der Nominalbezüge durch die Reg.
Kom. war ein großes Entgegenkommen derselben gegenüber den
Beamten und geschah nur, um Hürten zu vermeiden, mithin ist
es durchaus abwegig, wenn es in der gegnerischen Berufsbegrün—
dung heißt, daß das Verfahren der Beklagten den Grundsätzen
von Treu und Glauben widerspreche.
gez. Unterschrift
Rechtsanwalt.
III.
l. U. 513/26.
F. Stegmann,
Rechtanwalt Saarbrücken, den 14. Juni 1927.
An den Obersten Gerichtshof des Saargebietes
Saarlouis
Schriftsatz
imn Sachen

pruppenveraleich doch nicht schon Jahre vor ihrem Abschluß
der über ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten für Rechtsminde
ungen als Vorwand dienen.
Aubßerdem hat das Baden-Badener Abkommen bisber im
zaargebiet beine Gesetzeskraft erlangt.
Die Abrede von Baden-Baden beschränkt sodann in keiner
Weise das Veförderungs- oder Eingruppierungsrecht der Re—
zierungskomission nach oben. Nur ein Minimum nach Reichs⸗
»erhältnissen an Hand des Gruppenvergleiches zu gewähren, hat
ich die Regierungskommission dort verpflichtet. Ein Mehr zu
un, ist ihr nicht versagt.
Der Gruppenvergleich zum 5. Abs. des Artikels 3 der Abrede
tellt die beiderserrigen Gruppen der Reichsbesoldungsordnung
ind der saarländischen Besoldungsordnung einander ohne be—
timmite Tendens gegenüber. Gerade so aut wke aus der Reichs—
zruppe 8 auf die Saargruppe 9 und 10 beispielsweise geschlossen
vird, kann sich aus den Saargruppen, die die Kläger inne
atten, auf die entsprechenden Reichsgruppen, für die sämtliche
dläger die allgemeinen Anwartschaften besitzen. geschlossen
verden.
Die Regierungskommission hat vorher stets die Anerkennung
ines Veraleiches mit Reichsgruppen abgelehnt; sogar während
er Verhandlungen in Baden-Baden hat sie sich den diesbezüg—
ichen Anregungen der Delegation der deutschen Regierung hart⸗
näckig verschlossen. Erst in der letzten Stunde bam der Konkor—
»ansbeschluß hinsichtlich der Gruppenveraleiche zustande. Der
Beschluß fand im 5. Abs. des Art. 3 seinen Niederschlag. Die
Regierungaskommission hat bei ungähligen Anlässen ihr 19-Grup—
vensystem lediglich nach dem Einzelfall verteidigt; so z. B. er—
achtete sie die Saavaruppe 7 GSekretär 1. Klassse) absolut nicht
ils minderen Wertes gegenüber der Reichsgruppe 7, wenn ihr
iese Deduktion angebracht erschien. Als Beweis dafür, daß die
degierunaskommission sich in keiner Weise an die früheren Ein—
zruppieren aus der 130ruppigen, ins Saurgebiet übernommenen
Reichsbesoldungsordnung bei der Umstufung der Beamten in die
teu vom 1. April 1922 gültige saarländische Besoldungsordnung
nit ihren 19 Gruppen gebunden fühlte, sei erwähnt, daß sie
Beamte, die vorher schon in der Reichsgruppe 8 sich befunden
atten, in der Saargruppe 8 beließ, und umgekehrt, Beamte
eliebiger Verwaltungen aus der Reichsgruppe 7 nach ihren
ieuen Gruppen 10, 12 oder noch höher hob. Nicht nur in der
zentralverhaltung, auch in den Lokalverwaltungen gibt es hier—
ür viele Beispiele. Gerade aus der allgemeinen, äußerlichen
Inkonsequens, welche sich damals für jeden etwas konservatiber
Ddenkenden in diesen Maßnahmen zeigte — erwachsen aus der
znanspruchnahme eines eigenen Bewertungsrechts jedem ihrer
Beamten gegenüber — durften die klagenden Beamten die ihnen
interm 12. Oktober 1923 bekanntgegebenen Einaruppierungen
zarnicht anzweifeln.
2. Der Vergleich mit den Reichsaruppen ist aber nicht allein
rus zeitigen Gründen abwegig, sondern auch in sich. Das Reichs—
zesoldungsgesetz hatte nie Geltung für die Beamten des Ober⸗
zergamtes. Sie waren vormals preußische Beamte bis zur
lebernahme der Gruben durch den fransösischen Staat.. Das
rstinstanzliche Urteil besagt über den weiteren Fortgang ihres
Rechtsverhältnisses folgendes:
„Am 19. März 1820 wurde das Oberbergamt Saarbrücken als
ine Abteilung der Regierungskommission des Saargebietes er⸗
ichtet. Die Gehälter der Beamten des Oberbergamtes wurden
eitens der Regierunaskommission zum Gegenstande einer be⸗
onderen Besoldungsordnung gemacht. Als gegen Mitte des
FJahres 1920 die Beamten der Saargruben in Franken besolde?

Lämmert und Koch — Regierungskommission
Erwiderung auf den Schriftsatz der Berufungsbeklagten vom
30. Mai 1927.
1. An mehreren Stellen des Schriftsatzes ist ein Vergleich mit
Reichsaruppen konstruiert, so z. B.:
„Im Range stehen die Einfahrer Gergrevierinspektoren) im
Reich in Gruppe 8, die den Gruppen 9 und 10 im Saargebiet
ntspricht. Die Sekreiäre stehen im Reich in Gruppe 6, die den
GHruppen 6 und 7 im Saargebiet entspricht“,
oder:
„auch nach dem Baden-Badener Abkommen sind sämtliche Be—⸗
amte entsprechend dem Verhältnis im Reich einzugruppieren.
Es wird deshalb betont, daß das Besoldungsgesetz als solches
einesfalls verletzt wurde“
oder:
„In diesem Verzeichnis sind die Regierunasinspektoren (Berg⸗
revierinspektoren) in Gruppe 9 und 0 verseichnet, und deckt sich
dies ruch mit der Besoldungsordnung des Reichs vom 80. Aprii
1920.“
Diese Konstruktionen sind vollkommen abwegig. Bis zum
Abschluß der Abrede von Baden-Baden hat es keinen Vergleich
mit Reichsgruppen gegeben. Die erst im Dezember 1925 ge—
troffene Abrede von Baden-Baden kann aber samt ihrem

—
—J —
Auch ohne Flesch
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uzubereiten, ermöglicht Maggi's Würze.
Lorteilhaftefster Bezug in großen Original⸗
laschen Nr. 6.
Achtung auf unversehrten Plombenverschluß.

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FSteckenpferd-Feife
die besate Lilienmilch-Seife. — Ueberall zu haben.

—*

Bi. R

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