neu hinzukommenden Beamten in diesen Rechtsträgerkreis ein⸗
ubeziehen und konnte demzufolge später eintretende oder zur
Anstellung gelangende Beamte des betreffenden Dienstzweiges
in anderen Besoͤldungsgruppen unterbringen. Aber die vor—
sandenen Beamten, für die das Recht inhaltlich und formal I/,
JZahre bestand, und zwar als vollgültiger Bestandteil ihrer gesetz⸗
sichen Stellung, konnte sie nicht rückwärts revidieren, ohne für
diese Rückversetzung aus dem gieichzeitig geltenden Gesamtrecht —
reine Rückversetzung ohne Disziplinarverfahren — der Grund her—
jeleitet werden konnte, Wenn also die Reg.Kom. eine schlechtere
Fingruüppierung für die betr. Kategorie von Beamten schuf, so
konnte sie nur für Neueintretende gelten. — Es ist vollkommen
anglos, ob die Beamten auf Grund ihrer damaligen tatsüchlichen
Bezüge oder auf Grund anderer Momente in die Besoldungs⸗
zruppen überführt wurden, die die Verfügung vom 12. 10. 23 für
je vorsah. Die Tatsache der Einreihung besteht — weil Gesetz —
zu Recht und kann nicht geleugnet werden. Ebenso belanglos
sür die Beurteilung des Rechtsanspruches ist die Fesistellung der
Personal-Kommission von Anfang 1925, „daß die betreffenden
Zeamten in Gehaltsgruppen einklassiert waren, die ihrer Stel—
ung nicht entsprachen“. JFür keine Besoldungsgruppe der ver—
chiedenen Dienstzweige ist die Stellung allgemein terminiert, die
der einzelnen Besoldungsgruppe entspricht; lediglich aus Begleit—
nomenten (Schulbildung, Laufbahn, Lebensalter, abgelegte Prü—
fungen u.s.w, und ihrer Gesamtwirkung) kann ein solcher Ver—
leich hergeleitet werden. Gerade wegen der Unzahl der Momente,
ei denen die zu beurteilende Persönlichkeit als solche eine sehr
Jewichtige Rolle spielt, ist jeder Beurteilungsgrund mehr oder
veniger willkürlich. Den Richter selbst geht das nichts an.
Infolgedessen ist die Aufnahme dieser Gedantengänge der Be—
lagten in der Urteilsbegründung abwegig. Die Aufforderung
an das Oberbergamt, eine Eingruppierung der Einfahrer Und
Zekretäre vorzuschlagen unter Berücksichtigung der Eingruppie—
ung der Beamten anderer Abteilungen der Regierungskommission,
die sich in analogen Stellungen befänden, kann die be—
tehende Rechtslage nicht beeinflussen. Verwaltungstechnisch muß
je doch auch der Eingruppierung vom Oktober 1923 voran⸗
egen sein. Wenn sie damals nicht erfolgt ist, darf der
Kechtsschöpfer den Nachteil aus dieser seiner Unterlassung nicht
dem Rechtsträger nachträglich aufbürden.
Die ueren glaubt feststellen zu können, daß es sich
nicht um eine „Zurückversetzung in ein Amt von geringerem Rang
zandelt, ohne daß dadurch die Stellung der Kläger selbst eine
ene erfahren hat“. Diese Feststellung ist unzutreffend.
s Gesetz hat für die Stellung den Ranggrad bestimmt. Wird
dieser Ranggrad nach unten geändert, so entsteht durch diese Ver—
wandlung automatisch eine andere Stellung von niedrigerem
5 das bisherige Amt geht ein. Der 8 24 des R. B.G. wird
wirksam, die bisherigen Stelleninhaber mußten auf Wartegeld
gesetzt werden. Nur so ließe sich für die bisherigen Rechtsträger
e einwandfrei der einmal geschaffene Zustand einer etwaigen
ngleichheit mit anderen Beamten beseitigen. Mit Billigkeits—
gründen eine Rechtsminderung für eine Einzelperson zu begründen
öder aus ihnen heraus sie gutzuheißen, kommt der Weigerung
gleich, dieser Einzelperson Rechtsschutz überhaupt zu gewähren.
Die Uebernahme dieses neuen, mit einem niedrigeren Ranggrad
ausgestatteten Amtes kann dem bisherigen Inhaber des höheren
Amtes nicht zugemutet werden.
Zusammenfassend ergibt sich, daß der Anspruch der Kläger aus
dem Gesetz abgeleitet wurde, daß die Rückversetzung aber eine
Berletzung der wesentlichsten Bestimmungen des R.B.G. darstellt
ind deshalb zu Unrecht erfolgt ist.
Die Weiterzahlung der Nominalbezüge als Nichtverletzung des
eltenden Rechtszustandes zu betrachten, würde auch den ein—
fachsten Grundiäten von Treu und Glauben widersprechen.
gez. Steeqmann, Rechtsanwalt.
II.
ODr. Greber & Phmppi Saarbrücken, den 30. Mat 1827.
Rechts anwälte
U 3513/26
Termin: 23. 6. 27.
An den
Obersten Gerichtshos des Saargebiets
1. Civilsenat,
Saarlouis.
In Sachen
Lämmert S Koch gegen Regierungskommission
Zur klägerischen Berufungsbegründung vom 8. März 1927.
In erster Linie wird auf, die Gründe des Erstrichters Bezug
genommen, der in ausführlicher Weise die Vorgeschichte des
Prozesses geschildert und zutreffend die Gründe dargelegt hat,
zie zur Abweisung der Klage führen müssen.
Des weiteren sind folgende Ausführungen der Berufsbegrün⸗
dung richtig zu stellen.
a) In Absatz 3, 3.1 des gegnerischen Schriftsatzes vom 8. 3.
1927 wird gesagt:
„Wenn diese Darstellung auch sachlich richtig ist, so liegt
in dieser harmlosen Jorm doch eine Verkennung des
Rechtsganges, wie Beamtenbesoldungsrecht überhaupt zu—
stande kommt. Es hat auf Gesetz zu beruhen, was für die
beiden Momente „Rang“ gleich „Eingruppierung und
Gehalt“, etc. gesetzliche rechtsverbindliche Vorschriften
schafft.
Diese Erwägungen bestätigen nur die Folgerichtigkeit der
Fründe, die zur erstrichterlichen Entscheidung geführt haben. Die
Beamten waren ohne Zugrundelegung der gesetzlichen Bestim—
nungen über ihren Rang hinaus unrichtig eingruppiert. Im
RKange stehen die Einfahrer (Bergrevierinspektoren) im Reich in
Zruppe VIII, die den Gruppen JX und X im Saargebiet ent—
pricht. Die Sekretäre stehen im Reich in Gruppe VI, die
Hruppe VIl und VII im Saargebiet entspricht.
Also Rang gleich Eingruppierung. (Vergl. Besoldungstabelle).
luch nach dem Baden-Badener Abkommen sind ämtliche Beam⸗—
en entsprechend dem Verhältnis im Reich einzugruppieren. Es
vird deshalb betont, daß das Besoldungsgesetz als solches keines—
alls verletzt wurde.
b) Zu S. 3. Abs. 2.:
Wenn die Beamten des Oberbergamtes in das Verzeichnis der
Zeamtenkategorien ausgenommen wurden, so ist dies selbstver—
tändlich .— In diesem Verzeichnis sind die Regierungsinspek—
oren GBergrevierinspektoren) in Gruppe IX und X verzeichnet,
ind deckt sich dies auch mit der Besoldungsordnung des Reichs
om 30. April 1920.
Die aneeen Fälle betreffs Nichtbeförderung von Beamten
n neun Fällen Können hier gar nicht zum Vergleich herange—
ogen werden, denn es handelt sich um außergewöhnliche Be—
örderungen in neuzuschaffenden Stellen. In dem von der Reg.⸗
dom. aufgestelten Verzeichnis waren jedoch die Kategorien der
zinfahrer (Bergrevierinspektoren) enthalten.
8 Zu S. 3. Abj. 3. — des gegnerischen Schriftsatzes:
ie Beklagte hat die gesetzliche eieht Das Reichsbesol⸗
ungsgesetz) keineswegs willkürlich gehandhabt. Bei Ueberführung
der Beamten im Oktober 1923 aus dem früheren Verhältnis in
die Besoldungsordnung der Reg.⸗Kom. wurden eben die Be—
timmungen der Reg.Kom. außer Acht gelassen, mithin sehlten
ieser Eingruppierung die gesetzlichen Unterlagen, die jedoch vor⸗
janden sein mußten, um der getroffenen Regelung eine gesetz⸗
iche Wirkung zu verleihen. BDie Beamten. des Oberbergamtes
varen, wie aus der Urteilsbegründung ersichtlich, aus ganz ande—
ten Verhältnissen und unter ganz anderen Bedingungen einge—
tellt, als die Beamten der anderen Abteilungen der Reg.⸗Kom.
Deshalb hatte auch die Personalkommission ein Recht zü ihrem
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das Bier der Actienbra uerei Merzioq
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