Full text : 2.1927 (0002)

nser Necht“
Beilage zu der Zeitschrift des Beamtenbundes des Saargebietes: „Der Beamtenbund“
Schriftleiter: J. V.: Karl Blinn, Saarbrücken

Nummer 6

Juli 18207

2. Jahrgang

— 7

Zu Recht oder zu Anrecht eingrußppiert?
Borbemerkung: Bekanntlich hat die Regierungskommission
einige Beamte des Oberbergamtes von
Gruppe XIII nach IX, von Gruppe 1X
nach VII zurückgestuft. Hiergegen haben
die Beamten Klage erhoben. Das erst⸗
instanzliche Urteil wies die Klage ab; wir
zaben es in Nr. 50 vom 11. 12. 26 ver⸗
jffentlicht. Der Rechtsstreit ist beim Ober⸗
ten Gerichtshof nunmehr anhängig. Bis
etzt sind die nachfolgenden Schriftsätze
zusgetauscht worden:
i.
F. Steegmann Saarbrücken. den 8. März 27.
Rechts anwalt
1. U. 513/26
Termin: 9. III. 1927 An
den Obersten Gerichtshof des Saargebietes,
Saarlouis.
Berufungsbegründung
In Sachen
Lämmert & Koch . Regierungskommission
Ich beantrage, Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
dem Klageantrage gemäß zu erkennen.
Gründe!
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind rechts⸗
rrig.
Hie Verfügung der Regierungskommission vom 12. 10. 23
hat einen auf Gesetz beruhenden Anspruch geschaffen, der für
zie darunter fallenden Beamten Dauerbedeutung haben mußte.
In der Begründung ist ausgeführt: Die Eingruppierung wurde
durch Verfügung der Regierungskommission vom 12. Ok—
ober vorgenommen, und zwar wurden dabei die Einfahrer in
Sruppe XII und XIII und die Bergreviersekretäre in Gruppe IX
eingereiht.“ Wenn diese Darstellung auch sachlich richtig ist, so
jegt in dieser harmlosen Jorm doch eine Bertzennung, des
Rechtsganges, wie Beamtenbesoldungsrecht überhaupt zu—
standekommt, und auf was es sich stützt. Es hat auf Gesetz
zu beruhen, was für die beiden Momente „Rang“ gleich „Ein—
zruppierumg“ und „Gehalt“ gleich „Tabelle“ neben den sonstigen
Momenten (Anstellung, Beförderungsbedingungen, Zulagen sozig—
er Art u.w.) gesetzliche, rechtsverbindliche Vorschriften schafft.
Demgemäß sind sowöhl die Besoldungstabelle wie auch die Be—
soldungsordnung — beides Anlagen zum Reichsbesoldungsge—
eß — Teile des Gesetzes selbst. Das Reichsbesoldungsgesetz ist
im Saargebiet eingeführt worden. Wenn die Regierungskom⸗
missson auch seinerzeit eine eigene Besoldungsordnung unter Er—⸗
velterung auf 19 Gruppen schuf und diese Aenderung im Ver—⸗
fügungsweg durchgeführt hat, wenn ferner die Regierungskom—
mission wiederholt seit dieser Zeit die Tabelle geändert und, auch
diese Aenderung im Verfügungsweg durchgeführt hat, so bleibt
die angeordnete Maßnahme doch Gesetz, weil die Grundlage
Gesetzesbestandteil ist. Die Jorm ihrer Durchführung ist belang⸗
sos und kann nie rechtsmindernde Wirkungen nach sich ziehen.
Unter Berücksichtigung dessen wurde das ursprüngliche unter
Außerachtlassung der Beamten des Oberbergamtes ausgestellte
Berzeichnis der Beamtenkategorien (in der Sitzung der
Reg-Kom. vom 7. 3. 23 verabschiedet) erweitert. Die Beamten

»es Oberbergamtes wurden darin aufgenommen. Darin lag ein
jesetzgeberischer Aßt. Im Reiche gilt jede Aenderung der Be—
oldungsordnung als Aenderung des Besoldungsgesetzes und muß
n der verfafsungsmäßigen Form verabschiedet werden (Vergleiche
die 20. Aenderung des Besoldungsgesetzes, die nur zu dem Zwecke
rlassen werden mußte, um den Nachfolger des Vorstehers der
keichsdrucherei nicht mehr in der Gruppe BII EEinzelgehälter)
die den bisherigen Stelleninhaber, sondern in AXIII (Aufteigende
 Gehälter) unterbringen zu können). Daß die Reg.-Kom.
elbst die gesetzliche Bedeutung dieses Verzeichnisses als Anlage
uum Besoldungsgesetz nicht verkennt, ist aus einem Bericht des
Präsidenten der Personalkommission vom 5. 2. 25 ersichtlich,
nach dem in 9 Fällen die von einzelnen Ministerien beantragten
Beförderungen zum Etat 1925 nicht vorgenommen werden kön—
nen, ehe nicht die Regierungskommission die entsprechende Aende—
ung (Ergänzung) des Verzeichnisses zum Beschluß erhoben hat.
Ja diese Kommission wies mit Rücksicht auf die Ungeseglichkeit
des Verlangens die Anträge ab und stellte anheim, erst die Er—
zänzung des Verzeichnisses in die Wege zu leiten und danach die
Anträge erneut zu stellen (Siehe Anlage).
Daraus folgt, daß die Beamten des Oberbergamtes auf Grund
iner gesetzgeberischen Maßnahme in die Besoldungs—
ordnung, die für die übrigen saarländischen Beamten schon vor—
jer bestand, aufgenommen wurden. Bei dieser Einbeziehung
ind bestimmte Gruppen für sie vorgesehen worden. Ob die
Sinreihung in diese Gruppen mit „besonderem Wohlwollen“,
vie die Urteilsbegründung angibt, erfolgt ist, ist völlig belang—
os. Das Gericht ist nicht zuständig ‚das Urteil auf Begleit—
nomente beim Zustandekommen eines Gesetzes zu stützen, sondern
nuß die aus dem Gesetze herzuleitenden Rechtsansprüche auf ihre
defetzlichkeit prüfen 7 Urteile des Obersten Gerichtshofes
som 26. 5. 1925 in Sachen Betz, Zawar usw. gegen die Regie—
ungskommission). Die Gesetzlichkeit der Grundlage aber, auf
ie die Beamten die Kläge stützen, steht außer Zweifel.
Daß die Regierungskommission der Verfügung vom 12. 10.
923 nicht die entsprechende äußere Form gegeben hat, — Ver—
zjffentlichung in ihrem Amtsblatt — ist belanglos, weil sie auch
zicht die saarländische Besoldungsordnung und auch nicht das
Reichsbesoldungsgesetß, welches sie im Saargebiet eingeführt hat,
eröffentlicht hat. Zudem ist nirgends die Verpflichtung für die
FJegierungskommission festgelegt, daß alle Vorschriften von Ge—
etzesnorm veröffentlicht sein müssen.
Es fragt sich weiter, ob die Regierungskommission berechtg
st, diese gesetzliche Grundlage abzuändern. Diese Frage ist format
us dem Friedensvertrag zu beantworten. Das Reichsbesoldungs—
jeseßt vom 30. 4. 1920 ist im Saargebiet eingeführt worden.
Zeine Einführungsform spielt nur eine sekundäre Rolle. Aber
s gehört nicht zu den Gesetzen, zu deren Abänderung die Volks⸗
»ertretung gehört werden muß, da es erst nach 11. 11. 1918
rlassen wurde. Mithin ist die Regierungskommission allein
ruf Grund des 8 49 der Anlage zu Teil 3 des Friedensvertrages
zuständig. Von diesem ihr allein zustehenden Recht macht auch
ie Regierungskommission dauernd Gebrauch, ohne den Landes—
at zu hören, wenn sie etwa eine neue Besoldungstabelle ein—
ührt. Die Befsugnis der Regierungskommission kann im Prinzip
war nicht bestritten werden; aber auch ebensowenig kann ihr
sas Recht zustehen, sie willkürlich nach jeder Seite auszuüben
ind einem hestimmten Kreis von Trägern eines Rechts dieses
echt zu mindern. Der Kreis der Rechtsträger war durch den
aushalt festgelegt. Die Regierungskommission brauchte keine

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