ihre bisherige Besoldungspolitik die richtige gewesen ist. Daß die Besoldungsreform in gleicher Rusweriung
Wenn sich, wie dies vor einigen Tagen in Berlin ge ind zum selben Zeitpunkt wie im Reich auch im Sagarge—
schehen ist, Tausende von Beamten, trotz bindender Zu. diet in Kraft tritt, betrachten wir als ganz selbstverständ—
sage, daß die Besoldung vom 1. Oktober ab erhöht wird, ich. Viele Beamte, insbesondere die in den unteren Be—
zu Prolestkundgebungen in den Straßen versammelt doldungsgruppen, können jedoch nicht mehr bis zum 1. Ol—
haben, dann muß die Notlage der Reichskollegen schon ober warten. Diesen muß sosort geholfen werden. Der
fehr ernst geworden sein. Und doch, wieviel ernster muß Beamtenbund hat bereits in der allgemeinen Besoldungs—
sie erst im Saargebiet sein, wo der Beamtenschaft zu⸗ rage und auch hinsichtlich einer sofortigen Hilfe einen Be—
gemutet wird, mit noch niederen Gehältern auszukommen! chluß gefaßt. Er steht vor der Ausführung. Die nächste
Und wo man den Beamten bis heute die im Reich ge- Nr. unserer Zeitschrift wird Näheres darüber bringen
zahlte Notzuwendung vorenthalten hat! 8.
ABTRETUNG VONBEAMTENBEZCUVUGENZUM
HEIMSTATTENBAUO
Von Ministerialdirigent Daniels. Berlin
Der Reichstag hat in seiner Vollsitzung vom 18. Juni 1927 den
oon der Reichsregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über
die Abtretung von Beamtenbezügen zum Heimstättenbau in der
Fassung des 14. (Beamten⸗) Ausschusses in 2. und 8. Lesung an⸗
denommen. Der Entwurf wird demnächst im Reichsgesetzblatt
veröffentlicht und damit Reichsgesetz werden. Die gesamte Presse,
besonders die Beamtenfachpresse, hat sich außerordentlich stark mit
dem Entwurf beschäftigt, der Beamtenausschuß des Reichstags
hat ihn mit größter Sorgfalt geprüft, der Ausschuß war zwar
mit dem Zweck, den der Entwurf verfolgt, durchaus einverstan⸗
den, stieß aber auf eine Reihe von Bedenken darüber, ob nicht
dei der praktischen Durchführung des Gesetzes sich füt die Be⸗
amten, die von der gewährten Freiheit Gebrauch machen, man—
herlei unvorhergesehene Nebenwirkungen zeigen würden. Hier⸗
aus erklärt es sich, daß sowohl die Presse, als der Beamtenaus—
schuß sich in ihrer Kritik weniger mit den Bestimmungen des
esetzen twurfs befaßt haben, die das geltende Recht ändern und
deshalb seinen wesentlichen Inhalt bilden, sondern hauptsächl ich
mit den vielseitigen Möglichkeiten, die sich bei der Ausführung
des Gesetzes ergeben und sich zur Zeit noch nicht vollständig über⸗
sehen laffen. Der Anlaß, der Grundgedanke und das Ziel des
Besetzentwurfs ist infolgedessen bei den Erörterungen stark in den
Hiniergrund geireten. Es wird von allgemeinem Interesse fein,
biele noch einmal kurz zusammengefaßt in Erinnerung zu bringen.
Den Anlaß zum Gesetzentwurf gab die große Wohnungsnot der
Beamten. Anfang 1826 waren über 10 Prozent der Beamten in
Not⸗- und Behelfswohnungen untergebracht. Zwar haben das
Reich, die Länder und Gemeinden ihre Pflicht zur Abhilfe des
Notstandes nicht verkannt und öffentliche Mittel hierzu bereit⸗
gestellt; das konnte jedoch mit Rücksicht auf die gebotene Spar—
samkeit nur unter dem Gesichtspunkte des Erfordernisses der Ver⸗
waltungen geschehen; wo nicht aus rein dienstlichen Gründen
eine unbedingte Notwendigkeit zur Bereitstellung von Beamten⸗
wohnungen vorlag, konnte nicht geholfen werden. Und doch war
der Drang nach Verbesserung der Behelfswohnungen und nach
hesche denen Eigenheimen ungeheuer groß.
Aus der Beamtenschaft heraus wurde nun der Vorschlag ge
macht, den Wohnung suchenden Beamten dadurch behilflich zu
sein, daß man ihnen ermöglichte, ihre Ansprüche auf die künftig
fälligen Dienstbezüge, die doch schon heute einen Vermögenswert
darstellten, wirtschaftlich auszunutzen, und zwar dadurch, daß
diese Ansprüche die Eigenschaft von Sicherheiten für Baudarlehen
erhielten. Der Vorschlag fand fast in der gesamten Beamten—
schaft einmütige Zustimmung; alle Spitzenorganisationen ohne
Unterschied ihrer beamtenpolitischen und gewerkschaftlichen Ein—
stellung setzten sich für ihn ein und forderten von den gesetzgeben—
den Körperschaften leine gesetzliche Verwirklichung; der Reichstag
und der preußische Landtag stellten sich in Entschließungen auf
denselben Boden. Die Reichsregierung kam nach eingehender
) Bemerkung der Schriftleitung: Ueber Einzelheiten des
Sparverfsahrens auf Grund des Gesetzes gibt Aufschluß die vom
Heimstättenamt der deutschen Beamtenschaft E. V. Berlin-Eich—
kamp herausgegebene Broschüre, Wegweiser zur Beamten-Heim—
stätde“, die gegen Einsendung von 30 4 von dort zu beziehen ist.
Prüfung zu dem Ergebnis, daß der Vorschlag wohl durchführbar
sei und daß auf dem vorgeschlagenen Wege den Beamten der
Erwerb von Eigenheimen wesentlich erleichtert werde. Es be—
durfte dazu einer Aenderung der zur Zeit geltenden Gesetze über
die Zulässigkeit der Abtretung von künftig fällig werdenden
Dienstbezügen. Nach 8 400 BGB. kann eine Forderung nicht ab—
getreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist;
nach 8 850 Abs. 1 Nr. 7-69 3PO. ist ein gewisser Betrag des
Diensteinkommens und Ruhegehalts der Beamten der Pfändung
entsogen und damit auch der Abtretbarkeit. Die Abtretbarkeit
st außerdem noch durch den 8 81 des Einführungsgesetzes zum
BGB. eingeschränkt, der landesrechtliche Vorschriften über wei—
lere Einschränkungen der Abtretungsbefugnis, als 85 400 BGEB
dorsieht, in Geltung läßt. Solche Vorschriften bestehen z. B
n Preußen; die preußischen Beamten können noch heute keinen
Pfennig ihrer künftig fällig werdenden Dienstbezüge rechtsgültig
ibtreten. Es galt also, diese Schranken für den Zweck des Er—
verbs von Eigenheimen zu erniedrigen. Das ist geschehen durch
den 81 des neuen Gesetzes; 81 versetzt den Beamten in die Lage,
rnach freier Wahl einen nach oben begrenzten, im übrigen aber
zon ihm selbst zu bestimmenden Teil seiner künftig fällig werden⸗
den Dienstbezüge auf eine von ihm zu bestimmende Zeit abzu—
reten und damit ein Sicherheitsobjekt für ein von ihm begehr—
es Baudarlehen in der HRand zu haben. Um Schädigungen der
Beamten durch unvorsichtigen Gebrauch der gewährten Freiheit
nach Möglichkeit vorzubeugen, hat das Gesetz in den 88 2 und
3 einige Schutzbestimmungen vorgesehen. Zunächst ist die Abtre⸗
rung nur zum Erwerb von Eigenheimen zulässig; für Abtre—
ungen zu anderen Zwecken verbleibt es beim geltenden Recht
Sodann kann nicht an jede beliebige Person abgetreten werden.
ondern nur an öffentlichrechtliche Kreditinstitute oder gemein—
rützige Unternehmungen, die von der Reichs- oder den Landes—
egierungen zur Entgegennahme der Abtretungen ermächtigt
ind; die Ermächtigung wird natürlich nur gegeben werden, wenn
die Bonität nach menschlichem Ermessen als gegeben angesehen
verden kann. Ferner sollen die eingegangenen Abtretungssum—
nen nicht etwa von dem Kreditinstitut bis zum Ablauf der Ab⸗
retungszeit für seine Zwecke ausgenutzt werden, sondern sie
müssen alsbald in Form von Baudarlehn an die abtretenden Be⸗
imten ausgegeben werden. Bei der Verwendung der einge⸗
zangenen Abtretungsbeträge zu Baudarlehen wirkt eine vom
Reichsarbeitsminister zu bestimmende Stelle mit, die das Ver—
rauen der Beamtenschaft genießt. Endlich ist zum Schutze der
Beamten vorgesehen, daß die Abtretung von dem Beamten kurz
ristig gekündigt werden kann mit der Wirkung, daß der Beamte
son der weiteren Zahlung der abgetretenen Teile seines Dienst⸗
zinkommens befreit ist.
Trotz dieser Schutzbestimmungen muß jeder Beamte, der ron
der durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit Gebrauch machen will
sorgsam prüfen, ob er die Belastung, die er für längere Zeit
uuf sich nimmt, auch bis zum Ablauf dieser Zeit tragen kann
kine Bereitstellung öffentlicher Mittel sieht das Gesetz nicht vor.
Das Gesetz ist von weittragender Bedeutung nicht nur für die
Beamtenschaft, sondern auch für alle Bevölkerungskreise, deren
Erwerbstätigkeit auf dem Baumarkt liegt: es will zur Lösung
des Wohnungsproblems beitragen
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