zeigt, daß auch das Reichsfinanzministerium derselben Ansicht
ei im Gegensatz zu den Absichten des ADB.
Die klaren und tiefgehenden Ausführungen des Vorsitzenden
wurden mit großem Beifall aufgenommen.
Nach Erstattung des Kassenberichtes und erteilter Ent—⸗
lastung des Vorstandes nahm Geschäftsführer Meurer-Berlin
das Wort zu einem großangelegten Referat über allgemeine
Organisationsfragen. An die Spitze seiner Aus—⸗
sührungen stellte er den Satz, daß Arbeit und Ziel einer Be—
amtenorganisation nur dann Anspruch auf Berechtigung er⸗
heben könnten, wenn die Organisation von staatspolitischem
Verantwortungsgefühl getragen sei und daher bejahend zum
Staat und zum Staatsgedanken stehe. Als Beamtenorganisa—
lion seien wir den wechselnden Mehrheiten der parlamentari—
chen Institutionen gegenübergestellt. Eine Beamtenorganisa—
tion, die grundsätzlich einer verfassungsmäßigen Regierung
oppositionell entgegen trete, weil ste einer bestimmten politi—
chen Richtung angehöre, habe ihre innere Berechtigung ver—
'oren, da sie dadurch kein Verhältnis, keinen Kontakt zur Volks—
gesamtheit habe, was jedoch dem Wesen und Charakter des
deutschen Verufsbeamten eigen und unerläßlich sei. Daher
bleibe wie bisher für den Komba der Grundsatz der unbeding—
ten parteipolitischen Neutralität aufrechterhalten, für den ein—
zelnen dagegen die Forderung, sich als Staatsbürger politisch
zu betätigen, um einen gewissen Einfluß auf das politische
Getriebe zu erlangen.
Redner kam dann gleichfalls auf die Einigungsverhandlun—
zen und Einigungsbestrebungen im DBB. zu sprechen und be—
onders auf die Aufgaben, die der Komba in dieser Beziehung
zu erfüllen habe. Letzterer betrachte es als seine Mission, die
zgesamte deutsche Kommunalbeamtenschaft fest zusammenzu—
chließen, ebenso wie der DBB. danach strebe, die organisato—
rische Einigung der ganzen deutschen Beamtenschaft herbeizu—
führen. Der Zusammenschluß des Gesamtverbandes Deutscher
Beamtengewerkschaften mit dem Deutschen Beamtenbund seit
ein Zeichen dafür, daß wenigstens ein Teil dieser Bestrebungen
m vergangenen Jahre von Erfolg gekrönt worden sei. Auch
ein kleinerer Teil im ADB. sei für die Einigung gewesen, aber
der einflußreichere, parteipolitisch einseitig gerichtete Teil habe
sie zerschlagen. Die Einigung sei gescheitert an der Sabotage
der sogen. gemischten Organisationen, die neben den Beamten
30 Prozent Arbeiter und freie Arbeiter organisieren. Wir
erachten jedoch vor allem aus beamtenrechtlichen Gründen eine
organisatorische Trennung dieser Gruppen für notwendig. In
diesem Zusammenhange kam Kollege Meurer auf den Kieler
Parteitag der Sozialdemokratie zu sprechen und begrüßte es,
daß dieser sich entgegen anders zielenden Anträgen zu der Ent—
chließung durchgerungen habe, daß gegenüber der Beamten—
hewegung der Standpunkt unbedingter Neutralität einzu—
rehmen sei.
Nach einigen kurzen Ausführungen über Annäherungsver⸗
suche zwischen dem DBB. und dem Reichsbund der höheren
Beamten und über die guten Beziehungen zu den Organisa—
tionen der Selbstverwaltungskörperschaften behandelt Kollege
Meurer noch einige interne Organisationsfragen, speziell über
die Fachgruppenbildung und die Forderung der Vertikalorgani—
ation innerhalb des Verbandes. Reicher Beifall lohnt den
Redner für seine interessanten Ausführungen.
Der zweite Verhandlungstag, 17. Juni, wird eingeleitet durch
ein Referat des Syndikus Walger-Berlin über Beamtenzesetzgebung.
Er berichtet über den heutigen Stand der
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Hesetzgebug und stellt die Forderung auf, unbedingt für die
Aufrechterhaltung des Berufsbeamtentums einzutreten. Mit der
kinrichtung der Dauerangestellten muß endlich Schluß gemacht
verden. Redner fordert die sofortige Schaffung einer Novpelle
zum Kommunalbeamtengesetz, so wie der Verband bereits seine
Wünsche in dieser Richtung kundgetan habe. Wir fordern ein
dommunalbeamtengesetz in dem Sinne, wie es das Reichs—
zeamtengesetz ist, in dem alle Punkte des Rechts, die uns be—
reffen, enthalten sein müssen.
Zur Frage der Beamtengesetzgebung nahm der Verbandstag
instimmig folgende Entschließung an:
„Der Verbandstag erwartet von der Preußischen Staats—
regierung und dem Landtag die Beschleunigung des Erlasses
des bereits vor 76 Jahren durch die Verfassung vom 31. 1.
1850 versprochenen Beamtenrechtsgesetzes, weil die Beseiti—
zung der Rechtsunsicherheit auf dem Gebiete des Beamten—
zechts und die Festlegung der neuzeitlichen Grundfätze eine
staatspolitische Notwendigkeit ist. Besonders den Erlaß einer
Novelle zum Kommunalbeamtengesetz, um deren möglichst be—
chleunigte Vorlegung der Landtag das Staatsministerium
instimmig ersucht hat, hält der Verbandstag für dringend
erforderlich, und er erwartet durch diese Novelle die restlose
urchführung der Anstellung der Kommunalbeamten auf
Lebenszeit unter Gleichstellung der Hoheits- und der Be—
triebsbeamten. Der Eintritt der lebenslänglichen Anstellung
nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit als Beamter zur
Vorbereitung, zur Probe oder auf Kündigung muß gesetzlich
estgelegt werden. Die Ueberführung der Dauerangestellten
in das Beamtenverhältnis ist durch gesetzliche Maßnahmen
durchzuführen.“
Als weitere Verhandlungsfolge steht der Antrag unserer
zaar-Organisation, des Verbandes der Gemeindebeamten und
angestellten im Saargebiet, zur Beratung und Beschlußfassung.
Wir lassen über diesen Punkt die Ausführungen der „Kieler
zeitung“ vom 18. Juni 1927, die das Wesentliche dazu wieder—
jegeben hat, im Wortlaut folgen:
Kommunalbeamte und ⸗angestellte im Saargebiet.
Es liegt folgender Antrag des Fachverbandes des Saar—
sebietes vor: „Das Ministerium ist zu ersuchen, den Kabinetts⸗
zeschluß der Preußischen Staatsregierung vom 283. Oktober 1920
iber die rechtliche Stellung der Beamten im Saargebiet auch
uuf Verhältnisse der in den kommunalen Verwaltungen des
Zaargebiets tätigen mittelbaren Beamten und Angestellten
uszudehnen.“ — Dr. Eisel-Saarbrücken begründet diesen
Intrag, indem er u. a. ausführt: Leider haben wir im Saar—
sebiet auf dem Gebiet des Beamtenrechts unsere eigenen Ver—
sältnisse. Diese haben es notwendig gemacht, daß wir uns an
»en Verbandstag mit der Bitte um Unterstützung wenden. So—
vohl durch den genannten Beschluß, als auch durch den Kabi—
iettsbeschluß der deutschen Regierung vom 28. September 1920
jaben das Reich und Preußen eine Fürsorgepflicht gegenüber
»en in das Saargebiet zur Dienstleistung beurlaubten Beamten
zrundsätzlich anerkannt. Eine Einbeziehung der Kommunal—
eamtenschaft des Saargebietes ist bis heute nicht erreicht, trotz⸗
»em in eingehenden schriftlichen und mündlichen Erörterungen
nehrfach dargelegt worden ist, daß eine unterschiedliche Behand—
ung unmittelbarer und mittelbarer Staatsbeamten des Saar—
jebietes nicht erfolgen kann. „Aus den Dienstleistungen im
zaargebiet sollen den BVeamten keinerlei Nachteile entstehen,“
estimmt der Beschluß. Es ist keine Rede von unmittelbaren,
nittelbaren Staatsbeamten oder Reichsbeamten, sondern nur
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