der Beamten an ihnen unbedenklich ist, so sehr der Spargedanke
gefördert werden muß. Eine vollkommene Sicherung für alle
künftigen Möglichkeiten kann naturgemäß auch durch den Ge—
nehmigungszwang nicht herbeigeführt werden.
L. Im einzelnen.
Zu 81.
Zu 8 2.
Die Vorlage unterscheidet bei der Durchführung des Spar—
internehmens zwei verschiedene Stellen: die eine, an die die
Ubtretung erfolgt und die die Spargelder bankmäßig verwalten
uind ausgeben soll (8 1 Abs. 1), und die andere, bei der die
Irganisations- und Werbetätigkeit liegt und die die Ausgabe
der Darlehen und die Behandlung der einzelnen Siedlungs—
yorhaben regelt (52 Absatz 25. Beide Stellen werden einem
venehmigungszwang unterworfen: die erste Stelle bestimmt für
Reichsbeamte die Reichsregierung, für Länder und dem Landes—
at unterstehende Beamte die Landesregierung, die zweite
Zztelle der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichs—
ats.
Zum Genehmigungszwange fügt das Gesetz eine weitere
Sicherungsmaßnahme, um eine spekulative Verwertung der
Abtretung auf den Fall der Errichtung von Heimstätten, die,
ei es auf Grund der Bestimmungen des Reichsheimstätten—
jesetzes oder anderer Vorschriften, gegen eine solche spekulative
Lerwertung geschützt sind.
Durch die Vorschrift im Absatz 1 Satz 3 und « soll in mög—
ichst einfacher und beschleunigter Weise die Erfüllung der Vor—
russetzungen des Gesetzes über Depot- und Depositengeschäfte
vom 26. Juni 1925 bewirkt haben.
Zu 8 3.
8 3 gewährt den Beamten das Recht, bis zur Hingabe des
Darlehns vom Sparabkommen zurückzutreten, weil Verhältnisse
eintreten können, die ihm die Durchführung unmöglich machen.
Plötzlicher gleichzeitiger Rücktritt einer größeren Zahl von Be—
imten muß aber zur ungestörten Durchführung des Unter—
zehmens verhindert werden. Aus diesem Grunde wird die Kün—
zigungsfrist so weit bemessen, daß das Unternehmen in der Lage
st, fich in seinen Dispositionen rechtzeitig umzustellen. Das be—
eits eingezahlte Kapital soll der Beamte erst am Ende der
Z3parperiode zurückverlangen können.
Zu 8 4.
Die Notwendigkeit dieser Bestimmung ergibt sich aus dem
oͤbenerwähnten Artikel 81 des Einführungsgesetzes zum BGB
Es ist jedoch weder erforderlich noch beabsichtigt, landesrechtliche
Vorschriften, die der Abtretung entgegenstehen würden, aufzu—
seben. Sie sollen vielmehr lediglich insoweit keine Anwendung
inden, als sie den Bestimmungen der Vorlage entgegenstehen.
Zu 8 5.
8 5 gibt die Möglichkeit, zur Durchführung des Gesetzes auf
dem kürzesten Wege weitere Vorschriften zu erlassen, falls es
erforderlich erscheint.
Absatz 1: Der Kreis der Personen, die durch die Beschränkung
in der Abtretungsbefugnis berührt werden, wird durch die Vor—
lage nicht verändert. Die Vorlage paßt sich deshalb dem Wort⸗
zjaut des 8 850 3PO. an, auf den der für die Abtretungs
befugnis maßgebende 8 400 BGB. Bezug nimmt. Das Gesetz
oll also auf alle öffentlichen Beamten, auch nach Versetzung in
den Ruhestand, und ihre Hinterbliebenen Anwendung finden.
Wohl aber wird der Kreis der Bezüge, die unter die Be—
chränkung der Abtretungsbefugnis fallen, durch die Vorlage
gegenüber dem bisherigen Rechtszustand verändert. Nach dem
Gedanken der Vorlage sollen von der Erweiterung der Ab—
retungsgrenze alle zur Bestreitung der Lebenshaltung bestimm—
sen laufenden Bezüge erfaßt werden. Darunter fällt Grund—
gehalt und Wohnungsgeldzuschuß des aktiven Beamten, Warte⸗
geld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, örtliche Sonder⸗
julagen und Besatzungszulagen, ferner im Gegensatze zu der
bisherigen ausdrücklichen Vorschrift im S 850 Abs. 2 Satz 4—
3PO., verbunden mit 8 400 BGEB., auch Frauen- und Kinder—⸗
zulagen. Nicht dagegen fällt Dienstaufwandsentschädigung dar—
anter; ebensowenig einmalige Bezüge, Sitzungsgelder. Tage—
gelder und Reisekosten.
Durch die Bestimmung im 8 1 Abs. 1 wird das Sparunter⸗
iehmen in die Lage gesetzt, seine Tätigkeit auf alle Besoldungs⸗
zruppen auszudehnen.
Absatz 2: Die Bemessung des abtretbaren Bruchteils und
ebenso die Zahl der Unterhaltsberechtigten richtet sich nach dem
Zeitpunkt der Abtretung. Eine Einschränkung dieses Grund—
jatzes ist lediglich durch die Bestimmung im Abs. 2 vorgesehen.
Diese Bestimmung ist notwendig, um dem Sparunternehmen
die erforderliche Sicherheit zur ungestörten Durchführung des
Sparvorhabens zu geben; der Schutz des Unternehmens be—
deutet gleichzeitig den Schutz der Sparer. Es bedarf danach
einer besonderen Vorschrift z. B. für den Fall, daß ein Beamter
in eine niedrigere Ortsklasse versetzt wird oder in den Warte—
oder Ruhestand tritt oder Sozialzulagen wegfallen, ferner auch
ür den Fall, daß sich die Zahl der ihm gegenüber unterhalts—
berechtigten Personen vermehrt.
Verwaltungsalademie Saargebiet
Die von Herrn Professor Dr. Giese in seiner letzten
Vorlesung erörterte Uebersicht über die Gebiete der Rechts—
wissenschaft bringen wir nachstehend zur Kenntnis unserer
Hörer und Leser.
Eine Uebersicht über die Zusammensetzung der
sßörerschaft im 1. Semester lassen wir ebenfalls folgen.
Anhand der Uebersicht kann nunmehr der Hörerausschuß
gebildet werden, in dem nach Möglichkeit alle Zweige
»erücksichtigt sein sollen. Im Zusammenhang mit der
Uebersicht über die Zusammensetßung der Hörerschaft er—
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