enogultig vergosthlever . Aie Antegung zu dem vis
etzt vorliegenden Entwurf geht vom Heimstaättenamt aus.
Als Vater des ganzen Gedankens kann sicher nicht zu Un—
recht der Vorstand des Heimstättenamtes, Johannes
Lübahn, genannt werden. Das Heimstättenzweckhspar—
berfahren hängt mit diesem ersten Vorhaben innig zusam—
nen. In der begründeten Annahme, daß das Heimstätten—
zesetz bestimmt rommen wird, hat das Heimstättenamt jetzt
schon eine Sparmoöglichkeit vorgesehen, an der sich alle oben
renannten Beamten usw. beleiligen können. Durch das
Sesetz und das Sparversahren will man die Erstellung von
Beamtenheimstätten erleichter; und es ist gar keine
Frage, daß das auch in einem gewissen Ausmaße gelingt.
Her Sinn beider Maßnahmen ist kurz folgender: Man will
durch die Verwaltungen einen gewissen Teil des Gehaltes,
den der Beamte freiwillig abtritt, einbehalten, als Spar—
tonto anlegen und dem Beamten wieder zustellen, sobald
die Sparzeit vorüber ist, oder das Los ihn als Bauherrn
bestimmt hat. Dieses abgetretene und gesparte Gehalt darf
edoch nur für die Erstellung einer Heimstätte Verwendung
inden, sofern es schon vor Äblauf der Kündigungsfrist be—
ansprucht wird, und zwar soll damit die sogenannte „Eigen—
leifstung““ des Beamten gesichert werden. Das Ganze ist
also eigentlich nur ein Zwangssparen auf bequeme Weise.
das für alle Fälle zu empfehlen ist.
Wir im Sgaargebiet haben ohne weiteres an den Vor—
teilen dieser Maßnahmen keinen Anteil. Wir können nur
das eine tun, darauf zu halten, daß das Gesetz auch bei
uns zur Anwendung kommt. Die ersten Schritte dazu sind
eingeleitet. Wir werden gelegentlich weiter darüber be—
richten. Wer sich eingehend über die ganze Frage unter—
richten will, sei auf die kleine, aber sehr gute Schrift von
Johannes Lubahn „Wegweiser zur Beamtenheimstätte“
gerwiesen. Sie ist zum Preise von 80 Pfennig vom Heim—
stättenamt der deulschen Beamten e. V., Berlin-Eichkamp,
Buchenweg 8, zu beziehen und gibt alles Wissenswerte
hierzu in gedrängter, aber übersichtlicher und klarer Dar—
tellung wider.
Wir veröffentlichen heute den dem Reichstag vorgeleg—
ten Entwurf des Beamtenheimstättengeseßes mit seiner
Begründung in der Form, wie wir sie der Nummer 29 des
Nachrichtenblattes des deutschen Beamtenbundes“ ent—
nehmen, und behalten uns vor, nach Inkrafttreten des
Fesetzes den genauen Wortlaut desselben mit unserer end—
gültigen Stellungnahme dazu zum Abdruck zu 3258
»er Empfunger der genannten Bezüge traft Gesetzes Unterhali
u gewähren, so ist bei Unterhaltspflicht gegenüber einer Persen
uur die Hälfte, bei Unterhaltspilicht gegenüber mehreven Per—
onen nur ein Aerrel des Behrbetcages abtretbar.
Ist dem Abtretendon ein Darlehen gewährt worden (8 2), so
vird die Wirksamkeit der Aotretung durch eine Verringerung
»er Bezüge oder eine Aenderung in der Zahl der Unterhalts
nerechtigten nicht berührt. 8 2.
Die Abtretung gemäß 81 darf nur an ein von der Reichs—
»der Landesregierung bestimmtes öffentlich-rechtliches Kredit—
nstitut oder gemeinnütziges Unternehmen erfolgen. Zuständig
ür die Bestimmung ist, soweit Beamte der Länder und der der
Aufsicht der Länder unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körper—
chaften in Frage kommen, die Landesregierung, im übrigen die
teichsregierung. Soweit das Kreditinstitut oder Unternehmen
cicht bereits befugt ist, Depositengeschäfte zu berreiben, erhält
s mit der Ermächtigung zur Annahme von Beamtenbezügen
»ie Befugnis, Depositengeschäfte insoweit zu betreiben, als dies
ur ordnungsmäßigen Erfüllung der ihm in diesem Gesetze zu—
zewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Vorschriften des 857
»es Gesetzes über Depot- und Depositengeschäfte vom 26. Juni
925 (Reichsgesetzblatt 1, S. 89) finden Anwendung.
Die Abtretung bedarf des Einverständnisses einer vom Reichsrbeitsminister
mit Zustimmung des Reichsrats bestimmten
Ztelle. Sie ist nur zulässig zur Beschaffung, Verzinsung und
kdilgung von Darlehen, die zum Zwecke des Erwerbes oder der
krrichtung einer Wohnheimstätte nach Maßgabe des Reichs—
jeimstättengesetzes vom 10. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 962)
der einer anderweitig gegen spekulative Verwertung geschützten
Wohnheimstätte oder zum Erwerb eines hierzu bestimmten
ßrundstücks zugesagt oder gewährt sind. Dem Erwerb eines
ßrundstückes steht der Erwerb eines Erbbaurechtes gleich, sofern
das Erbbaurecht für mindestens 50 Jahre eingeräumt wird
83.
Dem Abtretenden muß das Recht vorbehalten werden, den
Vertrag bis zur Gewährung des Darlehns zum Ablauf eines
Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungsfrist darf höchstens
ein Jahr betragen. Durch die Kündigung erhält der Beamte
nicht das Recht, das bereits eingezahlte Kapital vor dem Ende
der Sparperiode zurückzuverlangen.
84.
Landesgesetzliche Vorschriften finden keine Anwendung, soweit
sie einer Abtretung nach Maßgabe dieses Gesetzes entgegen—
tehen.
Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Reichsrats Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes zu
erlassen. Begründung.
J. Allgemeines.
Es ist dringend notwendig, die zahlreichen wohnungslosen
ind in Notwohnungen untergebrachten Beamten so bald als
nöglich in geotrdneie Wohnungsverhältnisse zu überführen.
Wohnungslos waren am 1. Januar 1926 allein von den
Reichsbeamten, und zwar lediglich der Hoheitsverwaltungen,
14 100. Unter diesen Umständen müssen alle Möglichkeiten er—
chöpft werden, um Finanzierungsquellen zum Wohnungsbau
ür Beamte zu erschließen. Die Regierungen des Reichs und
her Länder fördern durch Bereitstellung von öffentlichen Mitteln
iach Möglichkeit die Unterbringung der Beamten. Für die Be⸗
rmien des Reichs wird aus dem Wohnungsfürsorgefonds jähr—
Entwurf eines Gesetzes
über die Abtretung von Beamtenbezügen zum
Heimstättenbau.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
81.
Beamte, Geistliche und Berufssoldaten, und zwar alle auch
nach Versetzung in den Ruhestand, sowie ihre Hinterbliebenen,
tönnen zwei Drittel des Betrages, um den ihr Diensteinkom⸗
men, Ruͤhegehalt und ihre sonstigen Bezüge die Summe von
insgesamt fünfzehnhundertsechzig Reichsmark für das Jahr über—
teigen, zu einem der im 8 2 genannten Zwecke abtreten. Hat
—
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