Daneben sind auch Anwärter zuzulassen, die eine gleichwertige
Schulbildung nachweisen können. Unter welchen Voraussetzun⸗
Jen eine Schulbildung als gleichwertig anzusehen ist, bestim⸗
nen die verschiedenen Verwaltungszweige, ihren Bedürfnissen
entsptechend, im Benehmen mit den zuständigen Landesschul⸗
verwaltungen.
Den Verwaltungen bleibt überlassen, in Ausnahmefällen
Bewerber ohne die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Schul⸗
zildung zuzulassen.
Weist ein Bewerber eine über das in den Absätzen 1 und2
vorgesehene Maß hinausgehende Schulbildung nach, so darf er
dizre talb nicht von den übrigen Bewerbern einberufen
werden.
Die Einstellung soll nicht vor dem 17. Lebensjahr und in
zer Regel nicht nach Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen.
3. Die Besoldungsgruppe X.
Die bisher geltenden Bestimmungen werden nicht berührt.
II. Die Bedingungen für die erste planmäßige Anstellung.
.Die Besoldungsgruppen IIVI.
Eine Anstellungsprüfung findet für den Eintritt in die Be—
oldungsgruppen IAIV nicht statt.
Für den Eintritt in die Besoldungsgruppe V findet eine An⸗
tellungsprüfung statt— die für die Verwendung in den Be—
oldungsgruppen und VI gilt. Die einzelnen Verwaltungs⸗
weige 38 entsprechende Prüfungsordnungen.
2. Die Besoldungsgruppe VII.
Nach ersolgreicher dreijähriger Ausbildungszeit wird der An⸗
—* zur Anstellungsprüfung (Obersekretärprüfung) auge—
assen.
Der Anwärter kann auf seinen Antrag von der Prüfung
zöchstens zwei Jahre zurückgestellt werden.
Die erfolglos abgelegte Prüfung kann einmal binnen einer
bestimmten Frist wiederholt werden; eine zweite Wiederholung
st nur ausnahmsweise zulässig.
Die Prüfung kann nur als ein Ganzes abgelegt und bestan⸗
den werden. Eine Beschränkung auf einzelne Zweige (z. B. nur
ür den Registratur- oder Kassen- oder Expeditionsdienst) ist
ng zulässig.
er die Prüfung nicht bestanden hat, kann, wenn nach dem
Urteil des Prüfungsausschusses die nachgewiesenen Kenntnisse
dazu ausreichen und eine Stelle verfügbar ist, in der Besol—
dungsgruppe Vangestellt werden. Für das weitere Aufrücken
hdieser Beamten finden die Vorschriften unter III? Anwendung.
III. Die Bedingungen für die Beförderung von planmäßig
angestellten Beamten in höhere Besoldungsgruppen.
Zu den —I werden die Beamten nur
iach dem dienstlichen Bedürfnis zugelassen.
1. Die Besoldungsgruppen ITVI.
Für die Vesaderude finden die Richtlinen, nach denen sich
die erste planmäßige Anstellung vollzieht (IIJ Nr. 1), sinngemäß
Anwendung.
Eine Beförderung in die Besoldungsgruppe VIJ findet nur
statt, wenn der Beamte unmittelbar vor der Beförderung oder
früher eine Prüfung abgelegt hat, die für die Besoldungs⸗
5 — VIJ ausreicht. Im übrigen bleibt den Verwaltungen
überlassen, vor der vesberne in die Besoldungsgruppe V
eine Průfung zu verlangen, die keine Anwartschaft für eine
Beförderung in eine höhere Gruppe gibt.
Für die Beförderungen werden von den Verwaltungen Richt-⸗
inien quieegtt
2. DieBesoldungsgruppe VII und folgende.
Will ein Beamter der Besoldungsgruppen Vuund VI in den
Obersekretärdienst der Besoldungsgruppen VII und folgende
ruffteigen, so hat er sich derselden Prüfung zu unterziehen,
welche für die erste planmäßige Anstellung in der Besoldungs⸗
zruppe VII vorgesehen ist.
Für den Aufstieg aus der Besoldungsgruppe VII in die
brep R dieser Laufbahn findet eine weitere Prüfung
ii att.
3. Die Kangleibeamten rücken innerhalb ihrer Laufbahn ohne
brüfung auf.
4. Die Registraturbeamten rücken innerhalb ihrer Laufbahn
hne Prüfung auf, wobei es den einzelnen Ressorts überlassen
bleibt, an Stelle der Anstellungsprüfung vor dem Eintritt' in
die Gruppe Vneine Beförderungsprüfung vor der Beförderung
von Gruppe Vnach VI zu legen.
Die Prüfungsausschüsse, die für die Beförderungsprüfung zu—
tändig sind, werden am zweckmäßigsten bei den Provinzial⸗
»der diesen gleich zu achtenden Behsrden eingerichtet.
Die bevorstehenden Richtlinien gelten in gleicher Weise für
nännliche wie für weibliche Beamte.
Sie gelten auch für Versorgungsanwärter, soweit nicht die
Unstellungsgrundsätze für Versorgungsanwärter Abweichendes
nthalten.
In den Richtlinien wird der Entschließung der Verwaltungen
arüber nicht vorgegriffen, in welche Besoldungsgruppe die
xingangsstelle einer Beamtenlaufbahn gelegt wird.
Für Schwerkriegsbeschädigte sind die durch ihren Zustand
zegründeten Erleichterungen der Einstellung und Beförderung
zuch bei den Prüfungen gemäß 8 2 des Gesetzes über die Be—
chäftigung Schwerkriegsbeschädigtet vom 12. Januar 1923
Reichsgesetzblatt 16. 57) durchzuführen.
Für die vorhandenen Beamten und Anwärter sind nach Be—
darf von den einzelnen Verwaltungen Uebergangsbestimmuͤngen
zu den vorstehenden Richtlinien zu erlassen.
i
„Betreuung; der Kommunalbeamten
In der Betreuungsaktion ist bisher vielfach die Meinung ver—
reten worden, daß die Aktion ihren endgültigen Abschluß ge—
unden habe. Leider ist ein I* Teil der Saargebietsbeamten—
chaft insbesonders auf dem Lande bisher noch nicht in den Genuß
»er Beträge, die sich aus der Betreuungsaktion ergeben, gelangt.
der Verband der Kommunalbeamten und Angestellten des Saar—
sebietes hat in jüngster Zeit einen Beschluß des Kreisausschusses
Ittweiler in dieser Angelegenheit herbeigeführt.
Nach dem Beschluß haben die Kommunalbeamten einen recht—
ichen Anspruch auf die gleichen Betreuungssätze wie die unmittel⸗
saren Stantsbeamten.
Wir lassen den ergangenen Beschluß des Kreisausschusses des
Freises Ottweiler im Wortlaut foigen.
Beschluß.
In Sachen
ses Obersteuersekrekärs N. R. in Wemmetsweiler, verkreten durch
en Geschäftsführer des Kommunalverbandes Dr. Eisel in Saarzrücken,
hat der Kreisausschuß des Landkreises Ottweiler am
30. April 1927 beschlossen:
Die Bürgermeisterei Wemmelsweiler wird für verpflichtet er—
klärk, an den Obersteuersekrelär NR. R. als einmalige Zu—
wendung den Bektrag von 1230 — französischen Franken zu
zahlen.
Gründe:
Durch Beschluß der Regierungskommission des Saargebietes vom
7. Vovember 1926, mitgeteilt durch Erlaß des Mitgliedes der
Regierungskommission für die Angelegenheilen der Finanzen vom
30. November 1926, wurde den planmäßigen und außerplanmäßigen
Ztaatsbeamten eine außerordentliche Unterstützung zugewandk, die
ur Erleichterung der Abtragung von besonderen Ausgaben dienen
ollkle, die den Beamtken in der zurückliegenden Zeit entstanden
daren. Der Antragsteller N. N., der von der Bürgermeisterei
Vemmeisweiler als Obersteuersekrekär angestellt ist, beansprucht
en feiner Eingruppierung und seinem Familienstand enksprechende
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Das Haus für jeden Beclarf
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