Full text : 2.1927 (0002)

Die schriftliche Prüfung findet bei der Direktion der Verwal—
ung der direkten und indicekten Steuern statt.
An einem Tage sollen nicht mehr als zwei Aufgaben zur Bear—
odeitung gestellt werden.
Die Aufgaben sind verschlossen zu übermitteln und bis zur Be—
annigabe an die Prüflinge unter Verschluß zu belassen.
15. Den Prüflingen darf immer nur eine Aufgabe in der für
die Bearbeitung vorgeschriebenen Reihenfolge bekanntgegeben
werden.
Die Arbeiten sind ohne Beihilfe und unter Aufsicht eines Be—
amten der Besoldungsgruppe X oder einer höheren Gruppe anzu—
sertigen. Dabei dürfen nur die in der Prüfungsaufgabe ausdrück⸗
lich zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Arbeiten müssen
dis zum Ablauf der in den Aufgaben festgesetzten Zeit, gegebenen⸗
—
lings abgeliefert und mit einer Bescheinigung des aufsichtführen—
den Beamten über die Beobachtung der vorstehenden Vorschriften,
die latsächlich verwendete Zeit sowie Dauer und Ursachen et—
waiger Unterbrechungen versehen werden.
16. Die angefertigten Arbeiten werden von jedem Mitgliede
des Prüfungsausschusses sesetich kurz begutachtet; der Vor—⸗
itzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welche Arbeiten von
einem der beiden beisitzenden Beamten an ersiter Stelle au begut⸗
achten sind.
17. Prüflinge, deren schriftliche Arbeiten in der Mehrzahl als
nicht genügend bewertet werden, können durch einstimmigen Be—
chluß des Prüfungsausschusses von der mündlichen Prüfung aus—
geschlossen werden. Die Prüfung ailt in diesem Falle als nicht
estanden.
18. Die mündliche Prüfung findet bei der Direktion der Ver—
valtung der direkten und indirekten Steuern statt.
19. Der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr
als sechs Beamte gleichzeitig unterworfen werden.
Auf jeden Prüfling soll eine Prüfzeit von 30 bis 48 Minuten
entfallen.
W. Die mündliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände
zu erstrecken:
z) die Grundzüge des Friedensvertrages von Versailles, soweit
er sich auf das Saargebiet bezieht, die Gliederung und die all⸗
gemeinen Aufgaben der Behörden im Saargebiet, namentlich
oweit sie zur Finanzverwaltung in Beziehung stehen;
») die Grundzüge des Beamtenrechts;
) die Abgabenordnung, soweit sie im Saargebiet gültig ist;
1) die besonderen Gesetze (Verordnungen) des Verwaliungs⸗
zweiges des Prüflings;
dseing Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, des Straf⸗
rechts und des Prozeßrechts einschl. der Gerichtsverfassung,
deren Kenntnis für den regelmäßigen Geschäftsgang des Ver—
waltungszweiges des Prüflings von besonderer Bedeutung ist;
M das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Buchungswesen;
3) für die Prüflinge aus dem Verwaltungszweige der direkten
Steuern namentlich auch die kaufmännische Büchführung und
—— 42 in Zusammenhang mit dem Buchprüfungs—
wesen;
für die Prüflinge aus dem Verwaltungsgebiete der indirekten
Steuern namentlich auch die Herstellung der steuerpflichtigen
Waren sowie die Betriebe der steuerpflichtigen Gewerbean—
anstalten.
21. Ueber den Ausfall der Prüfung entscheidet der Prüfungs—
nusschuß in geheimer Beratung underzüglich nach Schluß der
nündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit Stimmenthaltung ist
aicht zulässig.
Der Entscheidung ist das Gesamtergebnis der Prüfung zugrunde
‚u legen. Dabei können die in den Personalakten enthaltenen
Dienstzeugnisse und das in Ziffer 9 bezeichnete Gutachten berück
ichtigt werden.
„22. Das Ergebnis der Prüfung wird mit den Zeugnissen .Vor—⸗
üglich“, „Guf“. „Genügend“, „Nicht genügend“ bewertet.
23. Der Ausfall der Prüfung ist den Prüflingen mündlich durch
den Vorfitzenden des Prüfungsausschusses alsbald nach Abschluß
der Beratung und schriftlich auf dem Dienstwege bekanntzugeben.

24. Ueber den Gang der Prüfung ist eine kurze Niederschrift an—
ufertigen.
25. Prüflinge, die ohne zulänglichen Grund der Vorladung zur
chriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht folgen oder bis zum
Ablaufe der ersten Woche nach der Abgabe der letzten schriftlichen
Lufgabe freiwillig zurücktreten, werden von dem Direktor der
Ddirektion der Verwaltung der direkten und indirekten Steuern
»is zum Prüfungsgang des nächsten Jahres zurückgestellt. Die
inbeendete Prüfung gilt als nicht unternommen.
Die Zulassung zu dem mctugenden Prüfungsgang muß von
euem nachgesucht werden. iese Vorschrift findet auf diejenigen
Zeamten, deren Zulassung von Amts wegen zu prüfen ist (Ziffer
Abs. 2), keine Anwendung.
Prüflinge, die zum zweiten Male ohne hinreichenden Grund
er Aufforderung zur Prüfung nicht folgen oder von der Prüfung
urücktreten. werden zur Prüfung nicht mehr zugelassen.
26. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unanfechtar.

27. Irstnge die sich bei der Prüfung Unredlichkeiten zuschul—
en kommen lassen, können auf Bericht des Prüfungsausschusses
son dem Direktor der Direktion der Verwaltung der direkten und
ndirekten Steuern vorbehaltlich etwaiger weilerer Maßnahmen
uf Zert oder dauernd ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt
ndiesem Falle als nicht bestanden.
Ueber die einstweilige Ausschließung von dem noch nicht abge—⸗
eisteten Teile der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.
Ueber Unredlichkeiten bei der schriftlichen Prüfung hat der auf⸗
ichtführende Beamte sofort eine Niederschrift anzufentigen, die auf
»em Dienstwege dem Direktor der Direktion der Verwaltung der
irekten und indirekten Steuern zu Händen des Vorsitzenden des
bBrüfungsausschusses vorgelegt wird.
W. Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
Eine Erstattung etwaiger den Prüflingen durch Teilnahme an
der Prüfung entstandenen Kosten findet nicht stati.
29. Der Direktor der Direktion der Verwaltung der direkten
ind indirekten Steuern ist befugt, sich in den ihm durch diese Vor—
chriften zugewiesenen Geschäften vertreten zu lassen.
Richtlinien für die Regelung der Laufbahn der nichttechnischen
Reichsbeamten.
Auf Grund des Reichstagsbeschlusses vom 28. Januar 1922
jaben sich die Reichsressorts nach Anhörung der Beamten—
irganisationen auf folgende Richtlinien geeinigt:
J. Die Bedingungen für den Eintritt in den Vorbereitungs⸗
oder Probedienst.
1. Die Besoldungsgruppen IVVI.
Für den Eintritt in den Vorbereitungs- oder Probedienst
er Besoldungsgruppen 12V ist eine angemessene allgemeine
Bildung erforderlich. Dabei darf der Nachweis einer über das
gildungsziel der Volksschule sunauedetenden allgemeinen Bil—
„ung nicht gefordert werden. In Zweifelsfällen muß das Vor—
jandensein einer allgemeinen Bildung durch eine Annahme—
zrüfung festgestellt werden.
Weist ein Bewerber eine über das Maß der Volksschulbildung
sinausgehende allgemeine Bildung nach, so darf er dieser
alb nicht vor den übrigen Bewerbern einberufen werden.
Ist die Verwendung in einer der Besoldungsgruppen
IIV, abeeen von der allgemeinen Bildung, vom Besitze
esonderer Kenntnisse und Eigenschaften abhängig, ohne die der
kintritt in den Vorbereitungs- oder Probedienft zwecklos sein
pürde, so muß auch der Nachweis dieser Kenntnisse und Eigen—
haften verlangt werden.
Die Besoldungsgruppe VI ist keine Eingangsstufe.
2. Die Besoldungsgruppe VII.
Für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Besol—
jungsgruppe VII ist grundsätzlich der Nachweis einer Ver—
etzung in die Unterprimag einer neunstufigen höheren Lehr—
instalt erforderlich. Dem Versetzungszeugnis stehi ein Zeugnis
3 eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung für die Unterprima
tleich.

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