Unser Necht“
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Beilage zu der Zeitschrift bes Beamtenbundes des Saargebietes: „Der Beamtenbund“
Schriftleiter: J. V. Karl Blinn, Saarbrücken
Nummer 5
Juni 1927
2. Jahrgang
(Schluß.)
Anlage III.
Prüfungsordnung für die Obersteuersekretärprüfung.
1. Der Nachweis der fachlichen Befähigung zur Bekleidung der
Planstellen der e reee VIII wird durch Ablegung
iner besonderen Fachprüfung (Obersekretärprüfung) erbracht.
2. Ein Anspruch auf Beförderung wird durch die Ablegung der
Prüfungen nicht begründet.
3. Die Prüfungen erfolgen getrennt für die Beamten des Ver—⸗
waltungszweiges der direkten Steuern einerseits und für die—
gen des Verwal tungszweiges der indirekten Steuern anderer⸗
eits.
4. Bei der Direktion der Verwaltung der direkten und in⸗
direkten Steuern wird alljährlich für jeden Verwaltungszweig
ein Prüfungsausschuß für die Obersteuersekretärprüfung gebildet.
Die Prüfung findet bei der Direktion der Verwaltung der
direkten und indirekten Steuern siatt.
5. Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern:
Neinem Beamten der Direktion der Verwaltung der direkten
und indirekten Steuern, der mindestens der Besoldungsgruppe
XVII angehört, als Vorsitzenden,
o) zwei Beamten der Direktion der Verwaltung der direkten und
ndirekten Sieuern oder der dieser nachgeordneten Diensttellen,
die mindestens eine Planstelle von Gruppe XIII be⸗
tleiden, als Beisitzern.
Die igherge des Prüfungsausschusses werden von dem Di⸗
eklor der Hirektion der Verwältung der direkten und indirekten
Steuern ernannt.
Die Bestellung von Vertretern ist zulässig.
6. Der rueer tritt alljährlich zu einem von dem
Direklor der Direktion der Verwaltung der direkten und indirek—
slen Steuen bestimmten Zeitpunkte, der nach der Geschäftslage der
Verwaltung zu wählen und tunlich in die Monate August bis
Dttober zu legen ist, zur Abhaltung der Prüfungen zusammen.
7. Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bis zum 1. Mai
jedes Jahres erstmalig zu dem durch den VDirektor der Direktion
der Verwaltung der direkten und indirekten Steuern bestimmten
Zeitpunkte auf dem Dienstwege der Direktion der Verwaltung
der direkten und indirekten Steuern einzureichen.
Die Zulassung derjenigen Beamten, die den vorgeschriebenen
Vorbereitungsdienst beendet haben, ist von Amts wegen zu
prüfen. Der Vorlegung eines Zulassungsgesuches bedarf es für
diese Beamten nicht.
Als Stichtag für die Berechnung der für die Zulassung zu der
Prüfung maßgebenden Mindestdienstzeit gilt der Beginn der
chriftlichen Prüfung.
Ueber die Zulassung entscheidet der Direktor der Direktion der
Verwaltung der direkten und indirekten Steuern. Er ist befugt,
in Ausnahmefällen die Zulassung ungeagchtet der Nichteinhaltung
der in Abs. 1 bestimmten Frist zu gewähren.
8. Die Zulassung darf nur solchen Beamten und Anwärtern ge—
währt werden, die
ꝛ) entweder Planstellen der Besoldungsgruppe VI und VII wäh—
rend einer nicht längeren Zeit als 6 Jahren bekleidet oder
als Steuersupernumerar eine mindestens dreijährige Vorbe—
reitungszeit zurückgelegt haben und nach ihren dienstlichen
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Leistungen für die Ablegung der Prüfung hinreichend vorbe—⸗
reitet erscheinen,
nach ihrem dienstlichen Verhalten und ihrer auserdienstlichen
Führung einer Beförderung oder der planmäßigen Anstellung
würdig den
Ferner dürfen diejenigen Beamten zugelassen werden, welche
mindestens 1 Jahr, jedoch nicht länger als 8 Jahre eine plan⸗
mäßige Stelle der Besoldungsgruppe Vbekleidet haben und
nach ihren dienstlichen Leistungen für die Ablegung der Prü—
fung hinreichend vorbereitet erscheinen,
95 ihrem dienstlichen Verhalten und ihrer außerdienstlichen
Führung einer Beförderung würdig sind.
9. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte hat auf dem Dienstwege
ine gutachtl iche — über den Grad der Vorbereitung des
Lrüflings und über seine ighung für den Dienst in einer Plan—⸗
telle der Besoldungsgruppe VIII dem Direktor der Direktion der
Lberwaltung der direkten und indirekten Steuern zu Händen des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Hierbei sind
eden Verwaltungsgebiete, in denen der Prüfling infolge
eines bisherigen Bexufsganges in besonderem Maße vorgebildet
st, und diejenigen, für die er sich nach der dienstlichen Erprobung
twa vornehmlich eignet, näher zu bezeichnen.
10. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen münd⸗
ichen Teil.
Die Termine bestimmt der Direktor der Direktion der Verwal⸗
ung der direkten und indirekten Steuern nach Anhörung der
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die schrift⸗
iche Prüfung findet zuerst statt.
I1. Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufgaben.
In jeder Aufgabe sind die zulässigen uee und die zur
bearbeitung gewährte Zeit anzugeben. Die Aufgaben sind so zu
jestalten, däß zu ihrer Lösung ein Zeitraum von durchschnittlich
e drei Stunden erforderlich und ausreichend ist.
Jede Aufgabe kann aus verschiedenen, untereinander nicht in
zusammenhang stehenden Fragen bestehen.
12. Von den Prüfungsaufgaben sind
1) vier dem maäteriell-rechtlichen Teile des Abgabengebietes des
Verwaltungszweiges des Prüflings,
b) zwei dem Gebiete des Kassen-, Buchungs- und Rechnungs⸗
wesens des Verwaltungszweiges des Prüflings zu entnehmen.
Wenigstens eine der im Abs. 1Ia genannten Aufgaben ist so zu
zestalten, daß sie das Gebiet des allgemeinen Staats- und Ver—
valtungsrechts berührt, namentlich soweit es die Finanzver al⸗
ung oder das allgemeine Beamtenrecht betrifft oder hierzu in
aher Beziehung steht.
In den Aufgaben aus dem Gebiete des Kassen-, Buchungs- und
Kechnungswesens ist die Beherrschung der im Büro- und Kassen⸗
»ienst anzuwendenden Buchungs- und Rechnungsformen und die
Befähigung zur selbständigen Erledigung von Kassen- und Rech—
iungssachen nachzuweisen.
13. Die Prüfungsaufgaben werden von dem Direktor der Direk⸗
ion der Verwaltung der direkten und indirekten Steuern nach
Anhörung der Vorschläge des Vorsitzenden des Prüfungsaus—
chusses ausgewählt.
Der Direktor der Direktion der Verwaltung der direkten und
udirekten Steuern hat die nötigen Vorkehrungen für die unbe—
dingte Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben bis zur Bekannt⸗
gabe an die Vrüflinge zu treffen.
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