Villen anschmiegen, hinunter in das Tal der Oos. Zwei riesige
xamine verschlingen Holzscheid um Holzscheid vom Flur her, um
zurch zwei Kachelöfen dem Sitzungssaal wenigstens eine physische
Wärme zu geben. Durch zwei breite Türen betreten die beiden
Parteien den altertümlich niedrigen, doch freundlichen und blitz-Aanken
Saal, nehmen an einem mächtigen ovalen Verhandlungstisch
Platz und enen bei Baden-Badener (Balschari)-Rauchwaren
die Vorarbesen zur Abrede.
Ihr Abschluß ist eingehend geschildert worden; ihr Text ist in
Nr. 31 unserer Zeitschrift vom vorigen Jahre abgedruckt. Dem praktischen
Ergebnis, was uns die Abrede gebracht hat, sowohl im
positiven (1I1) wie im negativen (III) Sinne, seien die folgenden Ab⸗
chnitte gewidmet.
II.
Dor Begriff „beurlaubtker deutscher Beamter“ hat
uin Artikel J eine Erläuterung gefunden, die zwar an Deutlichkeit
nichts zu wünschen übrig läßk, besonders angesichts der Vertrü—⸗
»ungsabsichten einiger weniger, zahlenmäßig fast unbedeukender,
dafür aber umso einflußzreicherer Kakegorien. Für den normalen,
auch deutschen Laufbahnbestimmungen enksprechend aufgenommenen
Beaͤmtennachwuchs der Lokalverwaltungen, besonders soweit ihm
lediglich der Beamlencharakker am Tage des 10. Mai 1920
gefehlt hat, hälte ja besser gesorgt werden können Eisenbahnhilfsbeamle,
Junglehrer usw.). Aber hinsichtlich dieser Kalegorien werden
ich bei der zu erwartenden Rück-Ueberleilung zu den Heimatregie—
tungen weniger Schwierigkeiten ergeben, als heute von unschuldigingstlichen
Gemütkern befürchtet werden.
Das „Rücktriktsrecht“ der beurlaubten deutschen Beamten zur
Heimakregierung ist neu geregelt worden; nach den Kabineltsbeschlüssen
ist eine Rückübernahme nur für den Fall vorgesehen
gewesen, daß einem Beamten „eine Beschäftigung im Saarbecken
ucht weiter zugemuket werden kann“. So im Artikel 8. Ferner ist
im Arktikel 9 von einer „Fürsorge für die verdrängten Beamten“
die Rede. Auf ein Verdrängungsrecht hat die Regierungs—
kommission im Arkikel 2 der Abrede von Baden-Baden verzichtet.
Rur auf seinen eigenen Antrag hin kann ein Beamkter zurück—
übernommen werden. Und nach Artikel 4 will die deuksche Regie—
zung diese Ankräge sogar wohlwollend berücksichtigen. Ein
mmerhin erheblicher Forktschritt zur Beruhigung eines jeden
Beamten in seiner Doppelstellung gegenüber Regierungskommission
ind Reichsregierung!
Am wichligsten ist unstreitig der Artikel 3. Seine Grundidee ist:
die gesamten heimatlichen Verhältnisse ideeller, rechllicher und
virischaftlicher Art sind maßgebend für die Gestaltung der Beamkenderhältnisse
im Saargebiet: Beide Parlkeien wollen dazu beitragen,
Nachteile fernzuhallen (Absatz 1); die deuksche Regierung keilt der
Regierungskommission alle Maßnahmen auf dem Gebiete des
Beamkenwesens mit (Absatz 2); die Regierungskommission will die
gleichen Maßnahmen nach WMöglichkeit im Saargebiet einführen
Absatz 53); die Regierungskommission wird tun—
hichst bald nach Wiederherstellung gesicherter
stabiler Währungsverhälktnisse im Saargebiet
die nicht örtlich abgestufkenTeile der Besoldung
der Beamken nicht ungünstiger gestalten als nach den
deuftschen Bestimmungen (Absatz 4); endlich ist im Abatz
5 ein Uebereinkommen hinsichtlich des Gruppenvergleichs ausedrückt.
Wenn auch diese materielle Sicherung nur Zukunftsbedeutung hak,
msbesondere hinsichtlich der Vergangenheit und Gegenwart sich
gänzlich ausschweigt, was seiner Zeit auch eine heute noch nachalktende
Enttäuschung ausgelöst hat, so haben doch die Bestre—
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—33.
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ungen der Beamtenschaft um bessere Entlohnungsverhältnisse hier—
urch neuen Antrieb bekommen. Der Unzulänglichkeit des Ver—
ragstexkes in diesem Punkte waren sich beide Parteien damals
ewußt; am deultlichsten kam es in der feierlichen Erklärung des
Führers der saarländischen Delegation, Herrn Stephens, der uns
ieser Tage verläßt, zum Ausdruck. Die damals versprochene Neu—
egelung ab 1. 1. 26 brachte nur für die sozialen Bestandteile der
Besoldung eine einigermaßen fühlbare Aufbesserung. Daß diefe
zommen mußte, stand ja zwar bereits im September-Oktober 1925
ei der Regierungskommission fest; aber die Beamtkenschaft mußte
»ingehalken werden, weil sie ja die Verhandlungen von Baden-Baden
erstrebt hatte. Ein gar häßliches Bild zeigten die vor—
»erigen Gehallskabellen, insbesondere die ab 1. 4. 25, weil an den
Reichsbezügen gemessen, die Saarbezüge für einen Beamten der
Besoldungsgruppe: —III VIII XIV XVII
Familienstand einen Umrechnungskurs ergaben von
edig 4. 23 3. 83 3.92 4.26
verheiratet 3.91 3. 88 3. 83 4.18
mit 1 Kind 3.72 3.59 3.77 4.12
mit 2 Kindern 3.59 3.52 3.72 4. 08
mit 3 Kindern 3. 52 3. 7 3. 69 4.03
mit 4 Kindern 3. 46 3. 44 3.67 4.00
F mit 5 Kindern 3.39 3. 39 3.65 367
Die Einheitlichkeit des päteren Umrechnungskurses für alle Be—
oldungsbestandteile merzte in den mittleren Gruppen die un—
zünstige Grundgehaltsgestaltung und in den unkeren Gruppen das
Abgleiten des Umrechnungsfaktors bei zunehmender Familienkopf—
ahl gegenüber den höheren Gruppen aus. Daß auch die einheitichen
Umrechnungskurse stets zu niedrig in der Folgezeit festgesetzt
vorden sind, ist eine Talsache, die an dieser Stelle so oft schon be—
randelt worden ist und im Abschnitt III noch kurz wenigstens ge⸗
treift wird, weil hier nur das Positive behandelt werden soll. Die
Tendenz der Neuregelung aber ist unverkennbar positiv.
In einem Punkte konnte man bei aller sonstigen Unzulänglichkeit
er regierungskommissionellen Maßnahmen auf dem Gebiete des
Beamtenwesens einen guten Willen damals feststellen; dies war in
zer Frage der Reichsgruppe VII bzw. Saargruppe VIII. Das jahreange
bittere Unrecht suchte sie wenigstens mit Vorrang ab 1. 1. 26
u beseitigen. Im Rahmen einer ganz kurzen Betrachtung sei das
zustandekommen des Gruppenvergleichs dargelegt:
In den Verhandlungen mit der Reichsregierung spielte die Höhe
er für eine Schadloshaltung der hierher beurlaubken deutschen
Beamten erforderlichen Mittel eine bedeutende Rolle. Die Er—
nittelung fester Zahlen war sehr schwierig. Zunächst wurde auf dem
Personalhaushalt des Saargebietes für das Rechnungsjahr 1825
lufgebaut und die Gesamtaufwendungen für die Besoldung nach
deichsmark ermilttelt. Eingruppierungsungerechtigkeiten konnten
ierbei nur schätzungsweise erfaßt werden. Von dem Reichsmark—
etrag für alle Beamte des Saargebietes wurde der Aufwand der
segierungskommission in Franken nach börsenmäßiger Umrechnung
n Reichsmark abgezogen. Der Unterschied war voraussichtlich zur
Abgeltung der Ansprüche der Beamten erforderlich. Später —
Iktober 1925 — erschien es zweckmäßig, eine solche Berechnung
nehr auf den einzelnen Beamten einzustellen, weil dadurch auch
e Verluste des einzelnen nach den Besoldungsbestandteilen und
em Familienstand erkennbar wurden. Die Kursschwankungen des
ranzösischen Franken bedingten Monaksberechnungen von Dezember
923 bis September 1925; diese Einzelmonakszerlegung war auch
otwendig, weil sechs verschiedene Reichstabellen und vier ver—
hiedene Saarkabellen zur Beamtenbesoldung in dieser Zeit be—
anden haben. Ohne ein Gruppenschema ließe sich eine solche Be—
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