Aornfranck
an Sfelle von Bohnen⸗
und Getreidekaffee und
ols Koffecrusotx befrie
digt jeden Anspruch
qn ein qulschmecken·
des Kaffeeqgefränk.
(uberæeitunꝗq wie Bohnenkoffee)
kein Beamtenrecht, so blieben die Beamten, wenn sie ihre
Pflicht taten, doch lebenslänglich im Dienste des Königs und
waren somit auf Lebenszeit angestellte Beamten. Aus
ihrer Stellung zum Könige ergab sich ihre
Stellung zum Volke. Sie waren dem Könige zum
unbedingten Gehorsam verpflichtet, waren aber dem
Volkegegenüberdie Vertreter des Königs,
also Jnhaberder Staatsgewalt. Es war jene
Verbindung von Gehorchen und Befehlen, von der das
Sprichwort sagt, daß man gelernt haben müsse gehorchen,
um befehlen zu können. Sie waren in das Land geschickt,
des Königs Befehle auszuführen, stießen darum oft au
Widerstand und waren verhaßt im Volke, waren aber auf
der anderen Seite der überall gegenwärtige
Vertreter des Staatsgedankens. Sie waren
Diener des Königs, waren stolz auf ihren
Dienst und ihren Beruf und hielten sich bewußt zurück,
führteneinen vorbildlichen Lebenswandel
und verlangten dafür eine entsprechende Beachtung
und Ehrung durch das Volk. Daß eine sorgfältige Aus—
wahl das Ansehen der Beamtenschaft erhöhte, sei nur noch
erwähnt.
Hohe Aufgaben waren es, mit denen der absolute Fürst
seine Beamten ins Land schickte, die nur gelöst werden
konnten von Männern die sich ganz dem Dienste hingaben.
So mußte aus dem Wesen des absoluten
Staates heraus das Berufsbeamtentum
entstehen. Pflichten aber bedingen Rechte. Eine so
vollkommene Hingabe an den Staat des Königs konnte
man auf die Dauer nur verlangen, wenn dem Beamten ein
sorgenfreies Leben gesetzlich verbürgt wurde. Und so sind
die im Laufe der Zeit entstandenen Beamtenrechte — Be—
soldung, Altersversorgung, Hinterbliebenen-Versorgung —
eine natürliche Fortentwicklung des begonnenen Werkes.
Mochten sich auch im 19. Jahrhundert die politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse vollständig uüm—
gestalten, an der gekennzeichneten Stellung der Beamten—
schaft änderte sich nichts Grundsätzliches. Wohl brachte es
die Einführung der Parlamente und die damit verbundene
stärkere Betonung des Staates mit sich, daß der Königs—
dienst mehr zurücktrat gegenüber dem Staatsdienst, zumab
der König nicht mehr der alleinige Träger der gesetzgeben—
den Gewalt war. Daß diese Verschiebung aber unwesent—⸗
lich war, kann man daran erkennen, daß die Beamten stolz
„Königlich“ vor ihren Titel oder ihre Amtsbezeichnung
setzten und den Königsdienst jedem Kommunaldienst vor⸗
zogen. Die Frage, wie weit im Obrigkeitsstaate Königs⸗
dienst der Beamten auch Volksdienst war, beantwortet sich
von selbst. Alles, was die Könige durch ihre Beamten—
schaft zum Wohle ihres Staates und ihres Volkes taten,
war Volksdienst. Und wenn es den preußischen Bürgern
möglich war, ein einheitliches Preußen zu schaffen, Staatsbewußtsein
und Staatsgesinnung trotz der Vielheit der
Bevölkerung zu gründen und zu festigen, dann war es
letzten Endes doch die Beamtenschaft, die die Einheit ver—⸗
körperte und durch ihre Arbeit das Gefühl des Gehorsams
im Staate weckte.
Grundsätzlich anders liegen die Verhältnisse im Volks—
jsttaat. Die Umwälzung von 19018 setzte an die Stelle der
Monarchie die Republik. Da nach der Weimarer Ver—
jassung eine Regierung nur solange im Amte bleiben kann,
wie sie das Vertrauen der Mehrheit des Reichstages hat,
und da der Reichstag nur eine Vertretung des Volkes ist,
so liegt letzten Endes alle Staatsgewalt beim Volke. Ein
Regieren gegen den Mehrheitswillen des Volkes ist somit
ausgeschlossen. Volk und Regierung sind also nichts
Begensätzliches mehr, sondern sind eins. Daß eine der—
artige Umwälzung der Verhältnisse die Beamtenschaft vor
neue Aufgaben stellte und zu neuer Einstellung veranlaßte,
ist lar. Wenn aber aus der Möglichkeit, daß
die Mehrheitenim Parlamentwechselnund
somit Regierungen verschiedener politi—
scher Einst ellung aufeinander folgen kön—
nen, der Schlußgezogenwird,daßmiteinem
derartigen Systen das Berufsbeamtentum
in Gegensatz stände und das freie Ange—
telltenverhältnis an seine Stelle treten
müsse, so ist eine derartige Schlußfolge—
rung doch als vollständig abwegig zu be—
ze ich nen. Die Frage: Ist im Volksstaat ein
Berufsbeamtentum notwendig? muß unbe—
dingt mit ja beantwortet werden. Wenn auch
heute die Beamtenschaft nicht mehr den Willen des Königs
zu vertreten hat, so ist an seine Stelle der Wille des Volkes
getreten. Alle Aufgaben, die im Obrigkeitsstaat das
Beamtentum erfüllen mußte, sind geblieben, nur mit dem
erfreulichen Unterschiede, daß es heute heißt: Mit dem
Volke für das Volk. Aber gerade, weil die Möglich—
keit besteht, daß die Regierungen wechseln und mit ihnen
die regierenden Parteien, ist es notwendig, daß durch die
zleichbleibende Beamtenschaft ein gewisser Ausgleich ge—
schaffen wid. Die Beamten find Diener des
Staates, nicht der zufällig regierenden
Parteien. Gerade, weil die Möglichkeit besteht, daß
die Mehrheiten wechseln, ist es notwendig, daß durch
eine verantwortungsbewußte Beamten—
schaft der Staatsgedanke betont und die
Ztaatsautorität nachhaltig vertreten wird.
Berade weil nach dem Wegfall des Kaisertums das
zinigende Band, das die verschiedenen Staaten und
Stämme umschlungen hatte, fehlt, ist es notwendig, daß
ein einheitliches reichstreues Beamtentum die Verbin—
zungsbrücken hin und her schlägt. Derartige Aufgaben
ann aber nur ein Berufsbeamtentum erfüllen, das sich
eiten läßt von einer hohen Berufsauffassung. Vorbildung
und Erziehung müssen den werdenden Beamten auf seine
hohen Aufgaben hinweisen, müssen ihm das geistige Rüst—
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