Full text : 2.1927 (0002)

direkten und indirekten Steuern, der mindestens eine Planstelle
der Gruppe XVI bekleidet als Vorsitzenden. und zwei Beamten,
die mindestens der Gruppe XIII angehören müssen, als Beisitzern.
8. Der Direktor der Direktion der Verwaltung der direkten und
ndiretten Steuern bestimmt die Mitglieder des Prüfungsaus—
chusses. Die Bestellung von Vertretern ist zulässig.
9. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem münd—
chen Teil.
Die Termine bestimmt der Prüfungsvorsitzende unter Anzeige
in den Direktor der Direktion der Verwaltung der direkten und
direkten Steuern.
10. Die schriftliche Prüfung besteht aus:
Meinem Diktat, in dem die Sicherheit in der Rechtschreibung
iachzuweisen ist ()8 Stunde).
Unsicherheit in der Rechtschreibung und in der Zeichensetzung
chließen das Vestehen der Prüfung von vornherein aus;
sechs Rechenaufgaben (zusammen 3 Stunden). In den Auf—⸗
zaben ist Bruch—, Dezimal; Prozent-, Zins- und Zinseszins—
sechnung, Mischungs- und Gesellschaftsrechnung sowie Flächen—
und Koͤrperberechnung zu fordern. Der Prüfling muß die
Fähigkeit nachreisen Gleichungen ersten Grades mit einer
»der zwei Unbekannten anzusetzen und aufzulösen;
zwei deutschen Aufsätzen (je 3 Stunden). In der Regel ist
eine Aufgabe aus der vweueren Geschichte und eine aus den
Verhältnissen des Wirtschaftslebens zu stellen.
Nder Uebersetzung eines mäßig schweren deutschen Schriftsatzes
— etwa 15 Druckzeilen — in eine fremde Sprache und der
freien schriftlichen Wiedergabe eines zweimal langsam vorge—
lesenen fremdsprachlschen Schriftsatzes — etwa 15 Druckzeilen
— in der fremden Sprache. Der Prüfling hat vor der Prüfung
anzugeben, in welcher fremden Sprache er geprüft zu werden
wünscht.
11. Die Prüfungsauigaben werden von der Direktion der Ver—
valtung der direkten und indirekten Steuern nach Anhörung
der Vorschläge des Prüfungsvorsitzenden ausgewählt.
Der Direktor der Direktion der Verwaltung der direkten und
indiekten Steuern hat die nötigen Vorkehrungen für die unbe—
dingte Geheimhaltung der Prüsfungsaufgaben bis zur Bekannt⸗
Jabe an den Prüfling zu treffen.
12. Die schriftliche Prüfung soll sich auf zwei aufeinanderfol⸗
zende Tage verteilen.
13. Die schriftlichen Arbeiten sind unter der ständigen Aufsicht
eines Beamten der Besoldungsgruppe XIoder einer höheren Be—
oldungsgruppe anzufertigen.
14. Die Aufgaben müssen bis zum Ablauf der in ihnen festge—
etzten Zeit — gegebene; falls auch in unfertigem Zustande — mit
der Unterschrift des Prüflings abgeliefert und mit einer Beschei⸗—
anigung des aufsichtführenden Beamten über die ständige Beauf—
ichtigung, die tatsächlich verwendete Zeit sowie Dauer und Ur—⸗
ache etwaiger Unterbrechungen versehen werden.
15. Die angefertigten Arbeiten werden von jedem Mitgliede
des Prüfungsausschusses schriftlich kurz begutachtet. Der Prü—
ungsvorsitzende gibt sein Urteil zuletzt ab.
16. Die mündliche Prüfung — Prüfzeit in der Regel für jeden
Prüfling 20 bis 30 Minuten — hat sich auf die Gegenstände der
chriftlichen Prüfung zu erstrecken, insbesondere ist über Geschichte,
Erdkunde und die Grundzüge der Staatsbürgerkunde zu prüfen.
Hierbei ist besonders zu ermitteln, ob der Bewerber die nötige
Auffassungsgabe besitzt und befähigt ist, rasch zu einem sicheren
Urteile zu gelangen.
17. Ueber den Ausfall der Prüfung entscheidet der Prüfungs—
russchuß nach Schluß der mündlichen Prüfung mit Stimmen—
nehrheit.
Dn Entscheidung ist das Gesamtergebnis der Prüfung zugrunde
zu legen.

18. Die Prüfungsschriftstücke sind von dem Prüfungsvorsitzenden
»em Direktor der Direktion der Verwaltung der direkten und in—
direkten Steuern vorzulegen.
20. Eine Wiederholung der nicht bestandenen Vorprüfung ist
icht zulässig.
21. Die Prüfungsschriftstücke find zu den Bewerberakten zu
bringen.
Anlage II.
Prüfungsordnung für die Steurassistentenprüfung.
1. Der Nachweis der fachlichen Befähigung zur Bekleidung von
blanstellen der Besoldungsgruppe V wird durch Ablegung einer
Fachprüfung (Assistentenpruͤfung) erbracht.
Ausgenommen hiervon bleiben die Planstellen im Kanzlei⸗
zienst.
2. Ein Anpruch auf Beförderung wird durch die Ablegung der
Prüfungen nicht begründet.
3. Die Prüfungen erfolgen getrennt für die Beamten des Ver⸗
valtungszweigs der direkten Steuern einerseits und für die⸗
enigen des Verwaltungszweigs der indirekten Steuern anderer⸗
eits.
4. Die Prüfungsausschüsse für die Assistentenprüfung werden
ach Bedarf bei der Direktion der Verwaltung der direkten und
ndirekten Steuern gebildet.
5. Jeder Prüfungsausschuß besteht aus drei von dem Direktor
u bestimmenden Mitgliedern, und zwar
dweinem Beamten der Direktion der Verwaltung der direkten
und indirekten Steuern, der mindestens der Besoldungsgruppe
XVI angehört, als Prüfungsvorsitzenden;
zwei weiteren Beamten der Verwaltung der direkten und in⸗
direkten Steuern, die eine Planstelle der Besoldungsgruppen
Wbis XV bekleiden, als Beisitzern.
Die Peheeee von Vertretern ist zulässig.
8. Die Prüfungen werden nach Bedarf aaehalten.
7. Die Fersigosapae die den vorgeschriebenen Vorbereitungs⸗
ienst beendet haben, sowie die Beamten, die zur Erprobung in
en einfachen mittleren Dienst auftraglich abgeordnet sind, wer⸗
en von Amts wegen zur Prüfung zugelassen.
Der Vorlegung eines Zulassungsgesuches bedarf es nicht.
Als Stichtag für die Berechnung der für die Zulassung zu der
Lrüfung maßgebenden Mindestdienstzeit gilt der Beginn der
hriftlichen Prüfung.
Der Vorstand der Dienststelle (Finanzamt, Steueramt. Ober⸗
teuerinspektion) hat eine gutachtliche Aeußerung über den Grad
er Vorbereitung des Prüflings und über seine Eignung für den
Ddienst in einer Planstelle der Besoldungsgruppe Vder direktion
der Verwaltung der direkten und indirekien Steuern zu Händen
des Prüfungsvorsitzenden der Prüfungsausschüsse einzureichen.
8. Ueber die Zulassung entscheidet der Direktor der Direktion
der Verwaltung der direkten und indirekten Steuern. Diensi—
anfänger und Beamte, die unzulänglich ausgebildet sind oder nach
hrem dienstlichen Verhalten oder ihrer außerdienstlichen Führung
u erheblichen Klagen Anlaß geben, dürfen zur Prüfung nich
ugelassen werden. —
9. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem münd⸗
ichen Teil.
Die Termine bestimmt der Prüfungsvorsitzende unter Anzeige
in den Direktor der Direktion der Verwaltung der direkten und
ndirekten Steuern. Die schriftliche Prüfung findet zuerst fiatt.
10. Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufgaben ein⸗
acheren Inhalts.
In jeder Aufgabe sind die zulässigen Hilfsmittel und die zur
Bearbeitung gewährte Zeit, welche in der Regel die Frift von
2 Stunden nicht überschreiten soll, anzugeben.
Jede Aufgabe kann aus verschiedenen, untereinander nicht in
Zusammenhang stehenden Fragen bestehen.
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bewerber mündlich dur 11. Von den Prüfungsaufgaben sind anee,
en Prüfungsvorsitzenden alsbald nach Abschluß der — a) eine dem engeren Bereiche der praktischen Tätigkeit des Prüf⸗
ind schriftlich durch die Direktson der Verwaliung der direklen lings während des Vorbereitungsdienstes (oder der auflrag⸗
und indirekten Steuern bekanntennehon lichen Beschäftigung).

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