Full text : 2.1927 (0002)

ttellen der Besoldungsgruppe V des einfachen mittleren Dienstes
ibergeführt
(6) Steuerassistenten können befördert werden:
) in Planstellen der Besoldungsgruppe VIJ und VII des ein—
vr mittleren Dienstes ihres Verwaltungszweiges mit der
Iereicmuna „Steuersekretär“ beaw. Steuersektretär1
a e“
») unter Uebertritt in die Laufbahn des gehobenen mittleren
Dienstes ihres Verwaltungszweiges in Planstellen der Besol⸗
ngsaruppe VIMI mit der Amtsbezeichnung .Obersteuersekre⸗
är“.
Der Uebertritt (zu b) ist von der Erfüllung der Bedingungen
abhängig, die von unmittelbaren Anwärtern dieser Laufbahn vor
der planmäßigen Anstellung hinfsichtlich
3 des Nachweises der Befähigung
b)y der körperlichen Rüstigkeit,
e) dr dienstlichen und außerdienstlichen Führung gefordert wer⸗
n.

IV. Laufbahn des gehobenen mittleren Dienstes.
(1) Zugelassen werden:
a) Zivilan wärter,
b) Versorgungsanwärter,
ej Beamte aus den Laufbahnen des einfachen mittleren Dienstes
innerhalb ihres Verwal tungszweiges (8 4. Ziff. 6b).
(2) Zivilanwärter sollen
a) das Zeugnis der Reife für die oberste Klasse einer neun—
stufigen höheren Lehranstalt besitzen,
d) bei der Aufzeichnung das 17. Lebensjahr vollendet und das
25. nicht überschritten haben,
nach amtsärzlichem Zeugnis die für den Dienst erforderliche
körperliche Rüstigkeit haben, die Anwärter für die Verwaltung
der inditekten Steuern den mit erheblichen körperlichen An⸗
strengungen verbundenen Steueraufsichtsdienst leisten können,
in jeder Beziehung zum Beamten geeignet sein. Anwärter,
die sich IJ unmittelbar nach dem Abgang von der Schule
melden, haben amtliche oder andere Zeugnisse über Führung
Beschäftigung nach der Entlassung aus der Schule beizu⸗
ringen.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres ge⸗
etzlichen Vertreters zu der Bewerbung.
(3) Versorgungsanwärter sollen
in einer Vorprüfung nach Maßgabe der „Vorprüfungsord⸗
nung“ (Anlage J, Abschn. B) Kenntnisse nachweisen, die in
Frenn Gesamtwert der von den Zivilanwärtern erforderlichen
Vorbildung gleichzuachten sind,
nach amtsaͤrztlichem Zeugnis die für den Dienst erforderliche
körperliche Rüstigkeit haben, die Anwärter für die Verwal⸗
tung der indirekten Steuern den mit erheblichen körperlichen
In trengungen verbundenen Steueraufsichtsdienst leisten
önnen.
in jeder Beziehung zum Beamten geeignet sein.
Versorgungsanwärter, die in dem den Versorgungsanspruch be—
gründenden Dienst eine gleichertige und gleichartige Abschlußprü—
ung geleistet haben, können von der Ablequna der Vorprüfung
befreit werden.
(4) Vor der Entscheidung über die Einberufung soll dem Be⸗
werber Gelegenheit gegeben werden sich bei dem Driektor der
Verwaltung der direkten und indirekten Steuern oder bei einem
von ihm bestimmten Vertreter (Abteilunasleiter. Finanzamts⸗
vorsteher usw.) vorzustellen.
Die Bewerber haben den von ihnen gewünschten Verwaltungsweig
 (Verwalturng der direkten oder Verwaltung der indirekten
Steuern) zu bezeichnen und sich schriftlich damit einverstanden zu
erklären, daß ihre Verwendung an beliebigem Orte des Saarge—
hietes erfolgt.
(5) Bei jeder Abteilung der Direktion wird eine Bewerberliste
geführt unter getrenntem Nachweis der Zivilanwärter und Ver—⸗
sorgungsanwärter. Die Aufzeichnung und Einberufung der Ver⸗
orgungsanwärter bestimmt sich nach den Anstellungsgrundsäken
und den erlassenen Ausführungsanweisungen.
(6) Die Dienstanfänger führen die Amtsbezeichnung „Steuer⸗
upernumerar“. Der Vorbereitungsdienst dauert 3 Jahre. Sein
Fang wird vom Direktor der Verwaltung der direkten und in—
direkten Steuern festgelegt.
(7) Dienstanfänger, die den Vorbereitungsdienst mit Erfolg be—
endet, und planmäßige Beamte aus den Laufbahnen des einfachen
nittleren Dienstes die besondere Befähigung nachgewiesen und
sich tadelfrei geführt haben, werden nach Maßgabe der Prü—
fungsordnung für die Obersteuersekretärprüfung“ (Anlage JIII)
zur Ablegung der Obersekretärprüfung ihres Verwaltungszweiges
zugelassen. Dienstanfänger deren Führung oder Leistungen n'cht
befriedigen. ohne daß ein Grund zur Entlassung vorliegt. können

bis zur Höchstdauer eines Jahres von der Prüfung zurückgestellt
und bis dahin im Vorbereitungsdienst belassen werden. Nach
Ablauf dieser Zeit werden sie zur Prüfung zugelassen oder ent⸗
assen. Dienstanfänger. die die Prüfung nicht bestanden haben,
önnen binnen eines Jahres nach dem ersten erfolglosen Versuche
iochmals zur Prüfung zugelassen werden. Dienstanfänger. die
9 der Prüfung zweimal erfolglos unterzogen haben, sind zu ent⸗
assen.
(8) Dienstanfänger aus dem Versorgungsanwärterstande,. die
ich der Prüfung ohne Erfolg unterzogen haben, können, wenn sie
zuch für den einfachen mittleren Dienst aufgezeichnet sind, in Be—
soldungsgruppe Vangestellt werden, sofern ihre Kenntnisse nach
dem Urteil des Prüfungsausschusses für die einfache mittlere
Laufbahn ausreifen. Sind solche Dienstanfänger auf Grund der
Aufzeichnung für den einfachen mittleren Deg zur planmäßigen
Anstellung noch nicht an der Reihe. so werden sie zunächst au
Steuerdiätaren ernannt.
Supernumerare, die die Prüfung bestanden haben, werden mit
Wirkung vom Tage des Ablaufs des Vorbereitungsdienstes zu
iußerplanmäßigen Beamten der Besoldungsgruppe VIII ihres
Lerwaltungszweiges mit der Amtsbezeichnung „Steuerprakti⸗
ant“ ernannt.
Die außerplanmäßige Dienstzeit der Praktikanten aus dem
Zivilanwärterstande dauert mindestens 3 Jahre.
(9) Praktikanten und Beamte des einfachen mittleren Dienstes,
die die Obersekretärprüfung abgelegt haben. werden nach Maß—
gabe ihrer Eignung und Bewährung sowie ihres Dienstalters in
zerfügbare Planstellen der Besoldungsgruppe VIII ihres Ver—
Nihnnoszweiges mit der Bezeichnung .Obersteuersekretär“ über—
geführt.
(10) Obersteuersekretäre können in Planstellen der Besoldungs⸗
tuppe 1X und höhere Gruppen des gehobenen mittleren Dienstes
hres Verwaltungszweiges befördert werden. Beamte des ge—
sobenen mittleren Dienstes können bei besonderer Befähigung
n höheren Finanzdienst ihres Verwaltungszweiges beförder
verden.

86.
V. Laufbahn des höheren Finanzdienstes.
(1) Zugelassen werden Personen, die die Befähigung zum Rich—
eramte oder für den höheren Verwaltungsdienst durch Ablegung
iner großen Staatsprüfung erworben haben.
12) Gerichtsassessoren und Regierungsassessoren sollen
der Bewerbung das 30. Lebensjahr nicht überschritten
aben,
nach amtsärztlichem Zeugnis die für den Dienst erforderliche
körperliche Rüstigkeit haben.
(3) Die Anwärter werden zur dienstlichen Verwendung an be—
iebigen, Orten des Saargebietes angenommen und haben ihr
Einverständnis hiermit vor der Einberufung schriftlich zu erklären.
(4) Die Probezeit für Assessoren und Rechtsanwälte dauert in
»er Regel 1 Jahr; die Probezeit für Richter und planmäßige Ver—
waltungsbeamte wird, wenn erforderlich, von Fall zu Fall unter
Berücksichtigung des bisherigen Berufsganges festgesetzt. Den
hang der Einarbeitung regelt der Direktor der Verwaltung der
irekten und indirekten Steuern.
(5) Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit werden Asses—⸗
oren und Rechtsanwälte in der Regel als außerplanmäßige Be—
imte mit der Amtsbezeichnung Regierungsassessor“ in den höhe—
en Finanzdienst übernommen.
(6) Die außerplanmäßige Dienstzeit dauert mindestens 4 Jahre.
Die Probezeit wird angerechnet. Die in gleichwertiger plan—
näßiger oder außerplanmäßiger Stellung nach Ablegung der
jzroßen Staatsprüfung bei Körperschaften des öffentlichen Rechts
zerbrachte Vordienstzeit und die Zeit der Ausübung des Anwaltserufes
 kann bei der planmäigen Anstellung unbeschadet den Be—
ol dungsvorschriften ganz oder teilweise angerechnet werden.
(7) eeraeeen werden in Planstellen der Besoldungs⸗
zuppe XIV ihres Verwaltungszweiges mit der Bezeichnung Re—
zierungsrat“ planmäßig angestellt.
(8) Regierungsräte können in Stellen der Besoldungsgruppe
XV und höhere Gruppen des Finansdienstes ihres Verwaltungs—
zweiges befördert werden.

8 7.
Uebernahme von Beamten aus der Reichsfinanzverwaltung.
Die Uebernahme von Beamten aus der Reichsfinanzverwaltung
nden Finanzdienst (Steuerdienst) des Saargebietes erfolgt nach
Naßgabe der Bestimmungen des Abkommens von Baoden-Baden
om 21. Dezember 1925.
Saarbrücken, den 15. März 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen:
gez. J. Morize.
(Schluß folat
            
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