Full text : 2.1927 (0002)

Unser Nech
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Beilage zu der Zeitschrift des BVeamtenbundes des Saargebietes: „Der Beamtenbund“
Schriftleite: Wilhelm Meifter, Saarbrücken

Nummer 3

Mai 1927

2. Jahrgang

Verfügung der Oberpostdirektion des Saargebietes.
Neue Fachprüfung.
Für die ausschließlich im technischen Telegraphendienst beschäjf⸗
cigten Leitungsaufseher, Ober-Leitungsaufseher. Telegraphen⸗
betriebsassistenten wird eine weitere Fachprüfung, die Sekretär—
orüfung für den technischen eadi eingeführt.
Ie Despnaroet nungen (Anweisung für die Sekretärprü⸗
ung für den technischen e eere und Ausführungs⸗
desippungen hierzu) sind in den Anlagen 1 und 2 zusammen⸗
gestellt.
In Anpassung an die Verhältnisse im Reiche können — auf
Antrag — einstweilen nur diejenigen männlichen Beamten aus
den Bes. Gr. III und V mit einem Anstellungsdienstalter vom
l. 7. 1810 und früher zu der vorgenannten Prüfung zugelassen
werden, die sich bis zum 1. 2. 27 zur allgemeinen Sekretärprü⸗—
fung für den Telegraphendienst gemeldet haben. Etwaige An—
träge sind möglichst bald hierher vorzulegen.
Die Einberufung zu der Prüfung erfolgt nach Bedarf.
Anlage 1.
Anweifung
für die Sekretärprüfung für den technischen Telegraphendienst.
Ortder Prüfung.
Die Sekretärprüfung für den technischen Telegraphendienst
findet bei der O. P. D. statt.
Prüfungsrat.
Der Prüfungsrat besteht aus 3 Mitgliedern, 1 Referenten der
D. P. D. als Vorsitzenden, 1 Beamten des Betriebsdienstes aus
den Besoldungsgruppen IX bis XIV und einem Beamten der
Besoldungsgruppe VJ oder VII. Seine Mitglieder müssen sämt—
ich der eegrarhenausbahn angehören und sollen nach Möglich⸗
teit vorzuasweise im Telegraphen- und Fernsprechdienst tätig
ein.

Den Hauptteil der Prüfung bildet die praktisch-mündliche Prü—
fung.
Bei diesem Teil der Prüfung wird der Prüfling in lebens—
wahre Beziehungen zu seiner Berufstätigkeit gesett, und zwar
entweder an der Hand im Betrieb befindlicher technischer Ein—
enen und Einrichtungsteile oder durch Vermittluͤng von
Rachbildungen, die für die Prüfungszwecke besonders hergerichte:
werden. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er Verständnis, Ur—
teilsfähigkeit und präktische Fertigkeit besitzt den inneren Aufbau
der Einrichtungen verstehi, mit ihrer Unterhaltung und Instand—
etzung vertraut ist und schließlich nach Erläuterung des Zweckes
ruch ihm weniger geläufige Aufgaben auf Grund der erforder
ichen technischen Unterlagen zu loͤsen weiß.
Zu diesem Zwecke hat sich der Prüfling bei Ablegung seiner
brüfung an Hand von Betriebseinrichtungen unter Aufsicht oder
in der Hand von besonders bereitgestellten Nachbildungen unter
Klausur eine bestimmte Zeit mit der gegebenen praktischen Auf—
jabe zu beschäftigen und sodann in einer darauffolgenden ein
zehenden mündlichen Prüfung über seine Prüfungsarbeit und
damit zusammenhängende Gebiete dem Prüfungsrat g. F. an
Ort und Stelle die zur Beratung der Leistungen noch erforder
lichen Fragen zu beantworten.
Den zweiten Teil der Prüfung bildet der schriftliche Nachweis,
daß der Beamte sich frei von wesentlichen Verstößen gegen die
Rechtschreibung, Sprachlehre und Satzbau geläufig und deutlich
ausdrücken und einfachere schriftliche Meldungen und Verhand
lungen sachgemäß erledigen kann.
Wiederholung der Prüfung.
Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie nur im ganzen wieder
zolen. Wenn nicht besondere Gründe, die dem Prüfling g. F.
nitzuteilen sind, dagegen sprechen, kann die Wiederholung in der
Regel zweimal gestättet werden. Die Frist, nach deren Ablauf
die Wiederholung stattfinden darf, wird vom Prüfungsrat be
timmt; sie darf zwölf Monate nicht übersteigen.
Der Prüfungsrat hat in seinem Gutachten über den ungün—
tigen Ausfall der erstmalig wiederholten Prüfung anzugeben, ob
es sich empfiehlt, den Beamten zu einer nochmaligen Wieder—
solung der Prüfung zuzulassen oder nicht. Im übrigen gelten
inngemäß die Vorschriften unter „Meldung und Zulassung zur
Brüfung“ sowie unter Zeitpunkt der Prüfung“.
Die Meldung zur Wiederholung der Prüfung darf nicht vor
Ablauf der vom Prüfungsrat festgesetzten Frist erfolgen. Beamte
die sich nicht zur Wiederholung melden oder zur zweiten Wieder
jolung der Prüfung nicht zugelassen werden oder auch bei de⸗
weiten Wiederholung der Prüfung nicht genügen, merden von
veiteren Aufrücken ausgeschlossen.
Prüfung zum Telegraphensekretär.
A. Praktisch-mündliche Prüfung'“).
2) Eine Prüfungsaufgabe aus dem Gebiete der Sprechstellen⸗
eintichtungen (als Grundlage für die Störungsbeseitigung und
eine Aufgabe aus dem Störunadsbeseitiaungsdienst

Meldung und Zulassung zur Prüfung.
Die Prüfungen werden nach Maßgabe des dienstlichen Bedürs
nisses abgehalten. Der Veamte muß sich zur Prüfung melden.
Das Gesuch ist durch Vermittlung des Beschäftigungsamts an die
D. P. D. zu richten. In dem Begleitbericht hat das Beschäfti—
gungsamt eingehend darüber zu berichten, ob sich der Beamte
bewährt hat. Die O. P. D. entscheidet über die Zulassung zur
Prüfung. Ergeben sich wesentliche Bedenken. so wird der Beamte
auf angemessene Zeit, die zwölf Monate nicht überschreiten darf.
von der Prüfung zurückgestellt.
Zeitpunktder Prüfung.
Die Beamten sind nach ihrer Zutaung zur Prüfung in der
Reihenfolge der Meldung einzuberufen; bei gleichzeitiger Mel—
dung entscheidet das Dienstalter. Die — der Beamten, die
gemeinschaftlich geprüft werden, soll in der Regel nicht mehr als
sechs heftragen

Zweckder Prüfung.
Der Prüfling soll aus dem Gebiet seiner vraktischen Ausbil⸗
ung nachweisen, daß er
J. für die Dienstaufgaben seiner Daufbahn Begabung und Ver—
tändnis besitzt und und damit die Gewähr für eine erfolg—
eiche Berufstätigkeit und weitere Ausbildung gibt;
innerhalb des während seiner abgeleisteten Praxis bearbei⸗—
teten Gebiets positive Kenntnisse erworben hat und darin
praktisch mit Erfolg unter eigener Verantwortung verwend—
bar ist. Daneben soll die Prüfung auch noch den Nachweis
liefern, daß der Beamte die reinen Verwaltungsgeschäfte, wie
Meldungen. Apparatanforderungen usw., die seine Tätigkeit
in der Beamtengruppe betreffen, in die er nach Bestehen der
Vrüfung aufrücken würde, besorgen kann.
Amfangund Gliederungder Prüfung.
Die Prüfung hat einen praktisch-mündlichen und einen schrift⸗
lichen Teil. Die dem Prüfling, zu stellenden Aufoaben sind so
d e en daß sie in das Beschäftigungsgebiet des Betreffen—
den fallen

R Soweit es sich um die Prüfung von Telegraphenleitungs—
aufsehern usw. handelt, die in den Sammlerladestellen bei den
Telegraphen⸗ und Fernsprechämtern und den größeren Fernsprech—
betriebsstellen dauernd verwendet werden, kann ihnen auf An—
rag an Stelle der Aufgaben aus dem Gebiete der Sprechstellen—
zintichtungen, des Störungsbeseitigungsdienstes und der Apparat
echnik eine gleich große Zahl entsprechender Aufgaben aus dem
hebiete der Stromerzeugunas- und Sammleranlagen aestellt wer
den.
Praktische Durchführung eines Auftrages zum Abschluß eines
Apparates bezw. eines Vermittelungsschranks für OB, 2B oder
BesaA unter Verwendung von Zusatzapparaten.
Praktische Durchführung eines Auftrags für die Beseitigung
iner Störung bei einer größeren Vebenstellenanlage.
Anschließend an die praktische Arbeit findet eine mündliche
Prüfung über die Ausführung der Prüfungsaufgabe an Ort und
            
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