„Die Maßnahme soll Schulamtsbewerber (innen) in gro—
zerer Zahl als bisher mit der Schularbeit in Verbindung
zringen, ihnen eine entgeltliche Beschäftigung im öffentlichen
Schuldienst zuweisen und damit zugleich der Fördernng des Schul—
vesens dienen. Die Maßnahme darf daher unter keinen Umstän—
den dazu führen, die Zahl bisher im öffentlichen Volksschuldienst
in freien oder nichtfreien Stellen auftragsweise oder vertretungs—
weise beschäftigter Junglehrer zu vermindern und diese durch
Hilfslehrer zu ersetzen.
Hilfslehrer sind in erster Linie an Schulen, an denen mehr
Zlassen als Schulstellen bestehen, zu beschäftigen, vorzugsweise an
olchen Schulen an denen die Kinderzahl bei 1Lehrkraft zwischen
50 bis 60, bei 2 Lehrkräften zwischen 100 bis 120 und bei 3 Lehr⸗
räften zwischen 150 bis 180 beträgt Es ist aber selbstverständlich
nicht beabsichtigt, etwa dort, wo heute bei 50 bis 60 Kindern 2
Lehrer und bei 150 bis 180 Kindern 4 Lehrer angestellt sind, eine
Schulstelle einzuziehen oder zum Ruhen zu bringen und dafür
einen Hilfslehrer einzustellen, da damit der Zweck der ganzen
Maßnahme vereitelt werden würde.
Hilfslehrer werden ferner als Wanderlehrer für die Er—
eilung des Religionsunterrichts an die Kinder der konfessionellen
Minderheit zu verwenden sein. Wo aber nach 8 837 Abs. 1 VUG
die Eintichtüng eines besonderen Religionsunterrichtes von den
Verpflichteten gefordert und diese Forderung im Zwangswege
durchgesetzt werden kann, soll ein Hilfslehrer als Wanderlehrer
aur so lange beschäftigt werden, als die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Heranziehung der Verpflichteten zur Aufbringung
der Kosten nicht gegeben sind. Ueberhaupt dürfen da, wo die
Schulverbande naqh gesetzlichen oder sonst bestehenden Vorschriften
verpflichtet sind Schulamtsbewerber einzustellen und zu besolden,
dilfslehrer nicht verwendet werden. Beispielsweise würde es
ticht zulässig sein, r e i e S chul stellhen bis zu ihrer ordnungs⸗
naßigen Wiederbesetzung durch Hilfslehrer verwalten oder Lehrer
die für den Auslandsschuldienst zur Teilnahme an Fortbildungs—
kursen, zum Universitätsstudium usw. oder wegen Krankheit be—
urlaubt sind, durch Hilfslehrer vertreten zu lassen. Auch in
Schulen oder Schulklassen, die nach dem Runderlaß vom 16. Sep⸗
tember 1922 als überfüllt anzusehen sind, dürfen Hilfslehrer nicht
derwendet werden. Ich ersuche aber die Regierung (das Provin—
zialschulkollegium), auf die Beseitigung der Ueberfüllung durch
kinrlchtung neuer Schulen oder Schulstellen mit größtem Nachdrck
hinzuwirken, gegebenenfalls in Ermangelung des Einver
tändnisses der Verpflichteten das Beschlußverfahren einzuleiten.
Die Regierung (das Provinzialschulkollegium) wolle hiernach
alsbald die für die Hilfslehrerstellen in Betracht kommenden
Schusamtsbewerber auswählen und die Einberufungsverfügungen
erlassen. Bei der Auswahl sind zunächst die nach dem Prüfungs⸗
lermin ältesten Lehrämtsbewerber und, bewerber⸗
innen zu berücksichtigen, also diejenigen, die dem Berufe am läng⸗
sten entfremdet sind. In erster Linie werden danach die katho—
lischen Schulamtsbewerberinnen in Frage kommen.
Es können aber im allgemeinen nur solche Bewerber und Be—
werberinnen berücksichtigt werden, die mindestens ein Jahr lang
Fortbildungszuschüsse erhalten haben.“
Die Organisation des Staatsforstdienstes in Bayern.
In Bayern herrscht bekanntlich die Dreiteilung des Personals,
in dem Sinne, daß höhere, mittlere und untere Forstbeamte vor⸗
zanden sind.
Im Bayerischen Landtage ist nun folgende Anfrage eingebracht
vorden:
In den Kreisen des Personals des mittleren Forstdienstes be—
iteht wegen der seit längerer Zeit geplanten Reform des staat—
lichen Forstwesens große Beunruhigung. Man befürchtet eine
völlige Beseitigung oder doch wesentliche Einschränkung des
mittleren Forstdienstes sowie eine Entwertung der Vorbildung
und Ausbildung. Ist die Staatsregierung in der Lage und be—
reit, die Grundzüüge der Neuordnung des staatlichen Forst
dienstes in allernächster Zeit dem Landtage bekanntzugeben?
München. den 17. Februar 1927.
(gez.) Dr. Buttmann und Fraktion.
Die Antwort des Staatsministeriums der Finanzen lautet:
Die kurze Anfrage Nr. 500 beehre ich mich wie solgt zu be
antworten:
Eine Neuordnung des staatlichen Forstwesens steht nicht in
Aussicht; die derzeit gültige Organisation vom Jahre 1885
hat sich bewährt und muß beibehalten werden.
Wegen der Stellung des mittleren Forstpersonals verweise
ich auf meine Ausführungen bei der Beratung des Forsthaus⸗
halts in den Jahren 1925 und 1926.
Eine Aeußerung über etwaige mit der Staatsdienstoerein—
fachung zusammenhängende Maßnahmen ist mir zur Zeit nicht
möglich.
München, den 7. März 1827. (gez.) Dr. Krausneck.
Eine gewisse Beruhigung konnte die Erklärung des Herrn
ztaatsministers Dr. Krausneck die in der Sitzung des Landtags
im 10. Juni 1926 abgegeben ist. berrorrusen denn hier heißt es
olgendermaßen:
— — Einen sehr breiten Raum bei jeder Beratung des Forst—
aushaltes nimmt die Frage der Dreiteilung in oberes, mittleres
ind unteres Personal ein, mit der ja Bayern in Süddeutschland
Allein dasteht. Im Zusammenhange damit ist im Haushaltsaus—
chusse die Frage angeregt worden, ob man in Bayern nicht wie
n Württemberg und Baden ein aus dem Forstarbeiterstande
zervorgegangenes und nach den gegebenen Bedürfnissen herange—
ildetes Einheitspersonal schaffen könne. Ich habe schon früher
rklärt, daß diese Frage sehr erwägenswert ist. (Zuruf des Ab—
zseordneten Rothmeier.) Selbstverständlich ist diese Frage er—
vägenswert, wenn man ernstlich die Frage der Staatsverwal—
ungsvereinfachung ins Auge fassen will und nicht von standes—
yolitischen Erwägnungen ausgeht, und diese Erwägungen lehne ich
ib. Man muß sich die Frage vorlegen, ob sich die Teilung des
Betriebsvollzugsdienstes in mittleres und unteres Personal be—
vährt hat. Diese Frage kann ich bejahen. Die Ausbildung aujf
ser Waldbauschule hat sich bewährt und uns gute, tüchtige Be—
imte geliefert. Wir haben dies auch bei der Neufestsetzung der
u Beginn des laufenden Jahres erlassenen Dienstanweisung da—
»urch zum Ausdrucke gebracht, daß wir zur Entlastung des Ver—
valtungspersonals dem Forstverwalter in bezug auf die Verwer
ung der Forsterzeugnisse und in bezug auf die Mithilfe bei der
Bewirtschaftung gewisse Befugnisse übertragen haben. Aber auch
der untere Dienst hat trotz seiner geringen Vorbildung ausge—
eichnete Dienste geleistet. Deshalb muß im Interesse der Ver—
einfachung und Verbilligung der Verwaltung in tunlichst weitem
Imfange mit der Umwandlung von Forstverwalterstellen in
Stellen des unteren Dienstes fortgefahren werden. Es ist dies
eine Maßnahme, die aus Ersparnisgründen notwendig ist; denn
die große Zahl der Forstverwalterstellen vom Jahre 1885 ist für
die hochbezahlten Beamten der Gruppen 7 und 8 zu teuer. Nach
dieser Richtung kann der von dem Herrn Abgeordneten Rotfh
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uükatz 6. F. BrDe-ehricheg C. u ret
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34) Vorteilhafte Einkaufsquelle für Lebensmittel, Südfrüchte, Weine, Spirituosen usw.
— Verhkaufsstellen an fast allen gröberen Orten im Saargebiet. — —
Wir bitten, nicht nur die PFEISE. sSondern auch die Qualitaten zu vergleichen.
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