Veröffentlichung der neuen Laufbahnvorschriften, d. i. dem 3.
Februar 1986, in der Bewerberliste aufgezeichnet werden können.
Eine Aufnahme besteht nur zu Gunsten der Schwerbeschä—
digten. Diese sind mit Rücksicht auf 8 20 (3) der Anstellungs—
grundsätze (Personalvorschriften Bd. 16. 25, Bd. 2 S. 28 und Bd.
3 S. b und 8) mit dem Tage der Aufnahme in ein Lazarett oder
eine Heilanstalt aufzuzeichnen, wenn sie ihre Bewerbung recht—
zeitig angebracht haben (innerhalb 3 Monaten nach dem 3. Fe⸗
bruar 1926) oder noch anbringen werden (innerhalb 3 Monaten
tach Aushändigung des Versorgungsscheins).
Beförderungen nach Besoldungsgruppe VIII.
(RPM. Vf. IV P. 9 vom 9. 4)
Mit Wirkung vom 1. April 1927 werden im alten deutschen
Reichspostgebiet von den Beamten der Gruppe A VIIa, die sich
bis Ende November 1923 zur Verwaltungsprüfung oder zur Wie—
derholung gemeldet und sie darauf bestanden haben. — ihre Eig—
nung vorausgesetzt — in die Besoldungsgruppe VIII befördert.
a) die Zivilanwärter des Anstellungsjahrgangs 1898 (Rest), des
Anstellungsjahrgangs 1809 und des Anstellungsjahrgangs 1900
mit einem Anstellungstag vom 1. April 1900 sowie einem Prü—
fungsdienstalter als Assistent bis 21. Juli 1894 (einschl.), b) die
Militäranwärter des Anstellungsjahrgangs 1901 mit einem An—⸗
tellungstag bis 15. Mai 10901.
Die Lehrerbildung in Braunschweig.
Dreijährige akademische Ausbildung.
Der braunschweigische Landtag hat soeben einer Regierungs⸗
vorlage über die künftige Ausbildung der Volksschullehrer in
Braunschweig zugestimmi, die, wie in Preuben und den meisten
üäbrigen Ländern, das Abiturienfenexamen als Vor—
aussetzung sür den Eintritt in den Lehrerberuf festsetzt und für
die —— ein mindestens dreijähriges Stu—
di um an der Technischen Hochschule in Braunschweig vorschreibt
Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:
d 1. Die hochschulmäßige Ausbildung der an den öffentlichen
PBolksschulen des Landes hauptamtlich anzustellenden Lehrkräfte
vird erworben durch ein mindestens dreijähriges Studium an
der Technischen Hochschule zu Braunschweig.
F2.Zu dieser Ausbildung wird nur zugelassen, wer die Hoch
schulreife besitzt.
8,3. Der Ausbildung soll in der Regel der in Anlage a beige—
fügte Lehrplan zugrunde gelegt werden.
8.4. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung nach den Vor—
ichriften der in Anlage beenthaltenen Prüfungsordnung ab.
885. Das Bestehen der Prüfung (8 4) befähigt zur Verwendung
als einstweilen angestellter Lehrer im Volksschuldienst.
86. Die Fähigkeit zur festen Anstellung an Volksschulen wird
nit dem Bestehen einer weiteren Prüfung nach den Vorschriften
der Anlage se erlangt.
8 7. Der Ausbildung der in 81 ist gleich zu achten, das rach
»er Prüfungsordnung zugelassene Studium und die praktische
zchulung an einer Universität oder an einer technischen Hochschule
des Landes, mit dem das Staatsminifterium die gegenseitige
Anerkennung der Vorschriften über die Lehrerausbildung verein⸗
zart hat.
8 8. Der Prüfung in 8 4 ist die entsprechende Prüfung in dem
dande gleich zu achten, mit dem das Siagatsministerium eine
jegenseitige Anerkennung der Prüfungszeugnisse über die einst⸗
veilige Verwendung im Volksschuldienst abgeschlossen hat.
8 9. Mit der weiteren Durchführung dieser Verordung und mit
dem Erlaß der erforderlichen Ausführungsvorschriften wird der
Minister für Volksschulbildung beauftragt.
810. Diese Veordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.“
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