Full text : 2.1927 (0002)

hunden und dem Beßklagten wieder zur Verfügung gestellt ist
muß er letzterem gegenüber nach wie vor als ohne Gehalt beur—
laubt gelten. Ob und aus welchem Grunde dem Kläger zu 1
seit dem 1. April 1926 die Differenz zwischen preußischer und
saarländischer Beamtenpension vom Beklagten gezahlt wird, kann
dahingestellt bleißen. Einen rechtlich begründeten Anspruch auf
die Differenzen aus der Zeit vor diesem Datum hat er hierdurch
nicht erhalten.
Das sonstige Vorbringen der Kläger ist unerheblich. Bei der
ZSach- und Rechtslage des vorliegenden Falles kann es insbe—
sondere dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Obersten Ge—
richtshofes in Saarlouis den in Ziffer 6 des Kabinettsbeschlusses
vom 23. Oktober 1920 vorgesehenen Sall rechtswidriger Vorent⸗
en des den Klägern von der Saarregierung geschuldeten
Dienstgehaltes überhaupt darstellt, oder ob diese Frage nicht viel—
nehr wird verneint werden mässen, so lange die Kläger, wie es
gier der Fall ist, die Gehälter erhalten, die ihnen nach den im
Saargebiet gültigen Dnedreren zustehen. Unzutreffend
st ferner die Ansicht der Kläger, die Saarregierung habe durch
Huldung der Bezahlung des Dienstgehaltes von Saarbeamten
durch einen fremden Staat (Frankreich) grundsätzlich die Zuläs—
sigkeit einer Einmischung des Heimatstaates in die Besoldungsangelegenheiten
 der Saarbeamten anerkannt. Durch ein derartiges
Berhalten der Sgarregierung werden — die Richtigkeit dieser
Behauptung unterstellt — die maßgeblichen oben erörterten Be—
timmungen des Versailler Friedensvertrages weder in seiner
Figenschaft als völkerrechtlicher Vertrag, noch in der als deutsches
Reichsgesetz berührt.
Die von den Klägern herangezogenen Entscheidungen in Zischr.
epe in Bahyern, 1926, S. 102 und RG. 110, S. 385 be—⸗
reffen die vorliegende Rechtsfrage nicht, denn bei beiden Ent—
cheidungen handelt es rn um eine rechtlich verbindliche Zusiche
ung, der keine gesetzlichen Hindernisse im Wege stehen.
Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die
Nostenentscheidung folgt aus S 97 3.P.O. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus
z 708 Ziff. 7 3.P.O.
aea. Ruckert. Gfrörer. Dr. Zillessen.
kin Nachspiel zu dem grohen Eisenbahnerausstand.
Erfolgreiche Regreßklage der Reichsbahngesellschaft.
Wie erinnerlich, veranstaltete die Reichsgewerkschaft deutscher
Fifenbahnbeamten und Anwärter in der Nacht vom 31. 1. 1922
zum 1. 2. 1922 einen allgemeinen Ausstand der Eisenbahnbeamten
o daß 2 bis 3 Wochen hindurch im deutschen Personen- und Fracht
erkehr „alle Räder stillstanden“. Während des Ausstandes waren
meinem Teil der von der Reichsbahn angenommenen Frachtgüter
Schäden entstanden und der Reichsfiskus mußzte den Versendern
Schadenersatz zahlen. Mit der Klage forderte er von der Gewerk⸗
schaft und ihrem Vorstand Erstattung der gezahlten Beträge in
Höhe von 56242 Reichsmark. Das Landgericht Berlin erkannte den
Anspruch dem Grunde nach als berechtigt an, ebenso das Kammer⸗
zericht, nur daß es einen Teil der gegen die Gewerkschaft als
olche gerichteten Ansprüche wegen Verjährung abwies. Das
Reichsgericht wies die Revision beider Parteien zurück, indem es
in seinen Entscheidungsgründen darlegte: Die Mitglieder des
Hewerkschafis vo rsta n des haben den Ausstand der Eisenbahn⸗
beamten angeordnet. geleitet und durchgeführt, auch nach der
Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Februar 1922, die den
Beamten der Reichsbahn wie allen übrigen Beamten nach dem
geltenden Beamtenrecht die Einstellung oder Verweigerung der
hnen obliegenden Arbeit verbot. Die Beklagten waren auch
schon vorher wiederholt, zuletzt durch einen am 26. Januar 1022
beröffentlichten Erlaß des Reichsverkehrsministers, über die Un⸗
zulässigkeit eines Beamtenausstandes unterrichtet worden. Solllen
 fie trotzdem im Glauben an, ein Streitrecht der
Reichsbahnbeamten gehandelt haben. so war dieser Glaube un⸗
entschurndbar. Es liegt demnach eine von dem Vorstand zu
bertretende Amtsverletzung vor. Für den dadurch dem Reichs—
fiskus verursachten Schaden haften die als Gesamt—
schuldner. Die Gewerkschaft selbst haftet aus 5 31
BGEB. wonach ein „Verein für den Schaden verantwortlich ist,
den der Vorstand durch eine .. zum Schadenersatz verpflichten de
handlung eirem Dritten zufügt“, in Verbindung mit 8 828
BGEB. wonach derjenige, der ..das Eigentum oder ein son⸗
tiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Er⸗
aßz des Schadens verpflichtet ist. Unter einem andern“ ist hier
aber nicht nur jeder einzelne der geschädigten Verkehrsinteressen⸗
den zu verstehen, fondern auch die Reichsbahn als wirtschaftliches
Unternehmen; die Verordnung des Reichspräsidenten hatte den
Schus beider bezweckt (IV 574/26.)

Oberverwaltungsgericht.
Darj der Magristrat Dienstwohnungen einziehen?
Wegen der Einziehung einer Dienstwohnung war es zwischen
em Magistrat und dem Oberbürgermeister in Stettin zu einem
techtsstreit gekommen, zu welchemn die Einziehung der Dienstvohnung
 eines Rektors durch den Magistrat Änlaß gegeben hatie.
der Oberbürgermeister hatie den betreffenden Beschluß bean⸗
tandet. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Beanstandung
ür gerechtfertigt erklärt und u. a. ausgeführt, nach 8 13 des
volksschullehrer-Diensteinkommensgesetzes vom 17. Dejember 1920
ei dort, wo bisher Lehrern eine Dienstwohnung gewährt worden
ei, ihre Einziehung nur mit Genehmigung der —Schulaufsichtsbe—
örde zulässig. Eine rechtswirksame Aufhebung der betreffenden
tektorstelle sei nicht erfolgt. Der Magistrat gehe von unzutref⸗
enden Erwägungen aus,; selbst wenn die flädtischen Körperhaften
 eine endgültige Aufhebung der Rektorstelle der in Be—
racht kommenden Gemeindeschule beabsichtigt hätten, so hätte
iese rechtswirksam nur von der Schulaufsichtsbehörde oder wenig—
tens mit ihrer Genehmigung vorgenommen werden können. Nach
er Regierungsinstruktion vom 28. Oktober 1817 (8 1e) und 8 65
es Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 gehöre
ticht nur die Errichtung, sondern auch die Umwaͤndlung und Auf⸗
ebng sämtlicher Schulsiellen an einer öffentlichen Volksschule zur
usschließlichen Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde. Eine
illschweigende Genehmigung der Schulonfsichtsbehörde liege eben—
alls nicht vor. Zwischen den Sachbearbeitern habe eine Be—
prechung stattgefunden; die Erklärungen der Sachbearbeiter bin—
en ihre Behörden nicht, wenn letztere ihre Sachbearbeiter nicht
evollmächtigt haben, bindende Erklärungen abzugeben. Die be—
reffende Dienstwohnung habe nach allem ihren Charakter als
dienstwohnung nicht verloren. Auch nach dem Lehrerbesoldungs⸗
jesetz vom 26. Mai 1909 habe eine Genehmigungspflicht der
—chulaufsichtsbehörde für die Einziehung von Dienstwohnungen
»estan den. Das Gesetz vom 7. Mai 1920 (8 13) bestimme endlich,
»aß Ergänzungsbestimmungen durch ein Diensteinkommensgesetz
ür Lehrer an Volksschulen getroffen werden sollen; in 8 13 des
Polksschullehrer⸗Diensteinkommensgesetzes vom 17. Dezember 1920
verde die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zur Einzie—
zung von Deinstwohnungen vorgeschrieben. (VIII. B. 4. 26.)

Landwirtschaftliche Ausbildung der Forstlehrlinge und
Forstbeflissenen.
M. f. L. D. u. F. vom 8. April 1927 — III 5450.
Die Nachprüfung einer größeren Reihe mir vorgelegter Unter—
tützungs-Anträge von Forstbeamten hat erkennen lassen, daß die
erzeitigen Rotstände bei den Forstbeamten sehr häufig auf Miß—
erfolgen und finanziellen Verlusten in der Landwirtschaft be—
uhen, die vielfach darauf zurückzuführen sind, daß den wirtschaf—
enden Beamten die für die Führung einer Försterwirtschaft er—
ddersichen landwirtichaftlichen Vorkenntnisse und Erfahrungen
ehlen.
Die Herren Oberforstmeister ersuche ich daher, bei der Auswahl
er Lehrherren — Förster und Oberförster — denen Forstlehr⸗
inge zuügewiesen werden sollen — soweit sich das mit den forstichen
 Interessen irgend vereinbaren läßt — darauf Bedacht zu
iehmen, daß ganz besonders in den östlichen Provinzen vorzugs⸗
veise solche Förster und Oberförster als Lehrherren bestimmt
verden, die auch tüchtige Landwirte sind und deren Stellen Ge⸗
egenheit zu ausgiebiger Unterweisung der Forstlehrlinge in der
dandwirtschaft bieten Während der Lehrzeit sollen die Forstlehr—
inge zu allen landwirtschäftlichen Verrichtungen in eigener Be—
ätlsgung herangezogen werden. Sie sollen lernen, die landwirt—
chaftlichen Geräte — und zwar wicht nur Spaten, Hacke und
»arke, sondern auch Pflug, Egge u. a. m. — eigenhändig zu
ühren, und bei der Fütterung, Pflege und Aufzucht des Vieh—
landes mitwirken. Diese Heranziehung zu eigener Betätigung
zarf nat rlich nicht dazu führen, daß der Forstlehrling lange Zeit
ediglich mit mechanischen landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt
pird, um etwa dem Lehrherrn die Anmietung einer Arbeitskraft
u sparen. Sie soll und muß aber so lange und in einer Weise
rfoigen, daß der Forstlehrling die Arbeiten sicher beherrscht und
iber den ganzen Betrieb der Landwirtschaft des Lehrherrn genau
interrichtet wird. —
Bei der Auswahl der Lehrherren, denen Forstbeflissene zur
usbildung überwiesen werden. bat dieler Erlaß sinngemäß An
yendung zu finden.
Zusatz für Frankfurt, Kassel,und,Wiesbaden:
Auf gute Ausgestaltung des landwirtschaftlichen Unterrichts an
er Fotsüchule ist erhöhtes Gewicht azu legen. Steiger.
            
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