nun auf diesen Antrag hin ihm ein Bescheid zuging, der
den Kopf trägt: „Regierungskommission des Saargebietes
Abtl. für Kultus und Schulwesen, und unterzeichnet ift:
J. A. Martin“, so glaubt das Landgericht, daß darin ein
Intscheid in Sachen des 82 des Gesetzes vom 24. 5. 1861
enthalten sei, welcher die sechsmonatige Frist für die Er—
hebung der Klage in Lauf bringe. Das Gesetz spricht in
z2 von der „Entscheidung des Verwaltungschefs“. Unter
etzterem ist der Ressortsminister zu verstehen. Vergleiche
R. G. 4.2. 1902, Preuß. Verw. Bl. 23, 4588. Das Reichs⸗
gericht hat die vom Kriegsministerium, Abteilung für
das Invalidenwesen, erlassene Verfügung als ein Ent—
scheid der obersten Verwaltungsbehörde angesehen. (R. G.
B. 36,81.) Daß der Ressortminister auf Antrag hin immer
persönlich entscheiden müsse, kann nicht verlangt wer—
den. Es kann auch sein gesetzlicher Stellvertre—
der entscheiden, aber nicht ein Ministerialrat. Ob der
Minister wegen Ueberlastung mit Dienstgeschäften, Urlaub,
Dienstreise usw. an der Entscheidung verhindert war und
deshalb sein gesetzlicher Stellvertreter mit
Recht eingetreten ist, kann nicht vom Gericht nachgeprüft
werden, da es sich um eine innere Angelegenheit
der Behörde handelt.
Der Minister und sein Stellvertreter brauchen, nachdem
sie entschieden haben, den Bescheid an den Beamten nicht
persönlich zu unterze ichnen. An sich würde der Ver—
merk: „J. A. Martin“ genügen; dieser ist ein höherer
Beamter im Ministerium, konnte also beauftragt sein.
Aber es muß verlangt werden, daß sich der Bescheid auch
iußerlich als von dem Ressortminister oder seinem ge—
etzlichen Stellvertreter erlassen darstellt. Es muß dem
Beamten klar werden, daß es sich um den wichtigen Be—
scheid des Verwaltungschefs handelt, der für ihn die
Ausschlußfrist von 6 Monaten in Lauf setzt, seinen
Anspruch also rettungslos vernichtet, wenn er nicht inner—
halb dieser Zeit klagt. Papier, das am Kopfe den Vor—
druck „Reg.Kommission, Abtl. für Kultus- und Schulwe—
sen“ führt, wird häufig benutzt, auch unterzeichnet ein
höherer Ministerialbeamter sehr oft: „J. A.“ Hierzu kann
nichts unternommen werden. Allerdings hätte sich X wohl
sagen können, daß das Schreiben von der zuständigen
Stelle ausgeht, denn es stellte sich ja als Antwort amf
seinen Antrag dar — er lonnte dasselbe aber auch für
zinen Bescheid des Schulrates Martin halten oder für eine
Zwischenverfügung.
Das Reichsgericht hat wiederholt betont, z. B. bei Kün—
digungen von Beamten, bei Verzichten derselben, Pensio—
rnierung usw. daß klare und zweifelsfreie Er—
»lärungen seitens der Behörden abgegeben
verden müssen. Auch das öffentlich-rechtliche Beamten—
ienstverhältnis muß beherrscht werden von dem Grund—
»rinzip: „Treu und Glauben“, den Beamten soll auch mit
Wohlwollen entgegengetreten werden. Es kann nicht für
ichtig gehalten werden, daß eine Behörde, welche einen
erschiedener Auslegung fähigen Bescheid erläßt, sich um—
omehr, wo es zum Prozeß kommt, auf den angeblich er—
olgten Ablauf der Ausschlußfrist beruft. Man muß auch
erücksichtigen, daß der Beamte in vorliegendem Falle nicht
uristisch vorgebildet ist, also die Tragweite des ihm zu—
zegangenen Bescheids nicht übersehen konnte. Deshalb
nuß unbedingt verlangt werden, daß auf den 82 des Ge—
etzes vom 25. 5. 1861 hingewiesen ist, der Beamte sich also
n keinem Irrtum mehr befinden kann. Hier hat der Be—
imte später noch den Antrag wiederholt und das Ministe—
ium hat ihm darauf weitere Entscheidungen zugehen las—
en, die vom Direktor und später vom Ressortminister
interzeichnet waren, ohne daß er in denselben darauf auf—
nerksam gemacht wurde, daß der er ste ihm zugegangene
Bescheid vom 28. 9. 1925 der maßgebende sei. Dies
Lerfahren hat den Beamten geradezu in seinem Irrtum
hestärkt; er wartete immer auf den Entscheid des Mi—
risters selIbst, und als dieser nun endlich kam, da hat
r rechtzeitig Klage erhoben. Vergleiche auch v. Kampitz—⸗
Delius, Rechtsspr. des R. G. und des K. G. J. 25. Der
sinwand der Regierungskommission verstößt gegen Treue
ind Glauben. Unklare Ausdrucksweise geht zu Lasten der
Bbehörde. Die —RX des Klägers erscheint ausichtsvolIl.
Die Rlage ist rechtzeitig erhoben.“
Auf das Endurteil des Obersten Gerichtshofes, an wel—
hem nicht nur die Beamtenschaft, sondern alle Behörden
ind Bevölkerungskreise ein Interesse haben, darf man ge—
pannt sein
WIE DIE INDEXZIFFER DER STADI SAARBRUCKEN
FESTOESTELLT WIRD
Bevor in Fortsetzung eines Aufsatzes der letzten Aus- lie, bestehend aus Mann, Frau und 3 Kindern von 12,7
zabe unserer Zeitschrift weitere Fehler der „Errechungs⸗ und 18 Jahren, für den Lebensunterhalt in 4 Wochen.
methode“ herausgesiellt werden soll vorerst in den solgen- Artund MengederLebensbedürfnissesind
den Zeilen in leichtverständlicher Form dargelegt werden, vom Statistischen Reichsamtbestimmt.
wie eine „Inderziffer für die Lebenshaltungskosten“ und Der Feststellung des Geldaufwandes werden die nach
im besonderen, die der Stadt Saarbrücken ermittelt wird. desonderen Richtlinien an 2 Stichtagen (1. Mittwoch jeder
Zunächst die Antwort auf die Frage: Monatshälfte) ermittelten Preise zu Grunde gelegt.
Was bedeutet „Teuerungszahl der Lebenshaltungskosten?“ Die Teuerungszahl der Gesamtlebenshaltungskosten setzt
Man verüteht darunter den Geldaufwand einer Fami- sich zusammen aus den Teuerungszahlen für
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