und der Klage verstrichen sei, weil die von Herrn Re—
gierungsrat Martine, J. A.“ unterzeichnete Entscheidung
eine ministerielle sei. Dem Einwand gab das Landgericht
in seiner Entscheidung statt.
das Urteil folgt nachstehend in seinem vollen Text:
Im Namen der Regierungskommission des Saargebiets!
In Sachen des X in Saarbrücken 3 Klägers, Prozeßbe—
vollmächtigter: X in Saarbrücken, gegen die Regierungs—
fommission des Saargebietes, vertreten durch die Abtei—
lung Justiz, Kultus und Schulwesen zu Saarbrücken, Be⸗
lagte Prozeßbevollmächtigte: X in Saarbrücken, hat die
3. Zivilkammer des Landegrichts in Saarbrücken auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1927 unter Mit—
wirkung des Landgerichtsrats F, sowie der Gerichtsasse—
soren X für Recht erkannt:
Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen und verur—⸗
eilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe: Der Kläger war Beamter der Beklagten.
Durch Gesuch vom 25. 6. 25 beantragte er bei der Beklagten
die anderweitige Festsetzung seincs Besoldungsdienstal—
lers, weil dieses seiner Ansicht nach falsch festgesetzt war
Dder Antrag wurde durch Schreiben vom 38. 9. 25 abschlä⸗—
gig beschieden. Dieses Schreiben trägt den Kopf: „Re—
Jierungskommission des Saargebiets, Abteilung für Kul—
us und Schulwesen“ und ist unterzeichnet: J. A. Martin.
Den Empfang dieses Schreibens hat der Kläger am 25. 9. 25
bestätigt und gleichzeitig gegen den ablehnenden Bescheid
erneut Vorstellungen erhoben. Auch dieses erneute Gesuch
wvurde unter dem 13. 11. 25 durch ein Schreiben, das den—
selben Kopf wie das erste Schreiben, aber die Unterschrift:
Der Direktor: Notton“ trägt, abgelehnt. Ebenso wurde
ein weiteres Gesuch vom 26. 11. 25 durch Schreiben vom
11. 2. 26 abgelehnt. Auch dieses Schreiben hat denselben
Kopf wie die früheren, ist aber unterschrieben: „Der Re—
gierungskommissar für Justiz, Kultus und Schulwesen:
Dr. Veszensky.“. Es wurde dem Kläger am 16. 2. 26
ausgehändigt. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben,
welche der Beklagten am 30. 6. 26 zugestellt worden ist.
Er begehrt mit der Klage Nachzahlung des ihm infolge
seiner angeblich falschen Einstufung zu wenig bezahlten
Gehaltes. Er ist der Ansicht, daß die sechsmonatige Frist
zur Erhebung der Klage mit dem 16. 2. 26 beginne.
Er beantragt, die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger
5540 Fr. nebst v. H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage.
Nach ihrer Ansicht ist die Klage zu spät erhoben, da die
sechsmonatige Frist bereits mit der Ablehnung des ersien
Besuches, welches dem Kläger am 25. 9. 25 mitaeteilt wor—
den ist, zu laufen begonnen habe.
Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes
uuf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Die Parteien haben übereinstimmend beantragt, zu—
nächst über den Einwand des Verlustes des Klagerechts
zu entscheiden. Der Einwand war als begründet au er—
—
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Ftechten ere eise
die beate Liliennilch-Seife. — Ueberall zu haben.
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Beihplichteit. Fegrenicheit ißgigeteerut
53
achten. Es handelt sich um die Geltendmachung eines
»ermögensrechtlichen Anspruchs eines Beamten aus sei—
tem Dienstverhältnis gegen den Staat. Voraussetzung der
xklage ist daher nach 82 des Gesetzes vom 24. 5. 61, daß
»em Kläger vorher ein Bescheid seiner obersten Behörde
ugegangen ist, durch den sein Auspruch abgelehnt worden
—VV
zanach die Klage erhoben sein. Ein solcher Bescheid n
dem Kläger durch das Schreiben der Regierungskommij—
ion. Abteilung für Kultus und Schulwesen, vom 23. 9. 25
dessen Empfang der Kläger am 25. 9. 285 bestätigt hat, zu—
zegangen. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht da—
rauf berufen, daß es nicht von der obersten Behörde
des Klägers stamme, weil es mit: J. A. Martin unter⸗
eichnet sei und nicht von dem Regierungskommissar für
Justiz, Kultur und Schulwesen persönlich. Die oberste Be—
sörde des Klägers ist unstreitig die Abteilung für Justiz,
dultus und Schulwesen, welcher der Regierungskommissar
Dr. Veszensky vorsteht. Von dieser Behörde muß dem
dläger daher ein ablehnender Bescheid zugegangen sein
Dies ist aber nicht nur dann der Fall, wenn der betref—
ende Bescheid von dem Regierungskommissar persönlich
interschrieben ist, sondern auch dann, wenn er die Unter—
chrift eines Beamten trägt, der im Auftrage des Regie—
ungskommissars unterzeichnet hat. Denn auch in diesem
Falle geht der Bescheid von der obersten Behörde und nicht
on einer untergeordneten Dienststelle aus.
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, daß ihm nach
ziesem Schreiben vom 23. 9. 25 noch weitere Bescheide der
Beklagten — so vom 13. 11. 25 und 11. 2. 26 — zugegangen
eien. Denn maßgebend ist nach ständiger Rechtsprechung
er erste ablehnende Bescheid, welcher dem Kläger er—
eilt wird. Erneute Vorstellungen und Anträge vermögen
ie gesetzlichen Wirkungen des Fristablaufs nicht zu be—
eitigen — auch dann nicht, wenn die zu freiwilliger Ge—
oährung der erhobenen Bitten jederzeit befugte Verwal—
ungsbehörde auf solche Bitten und Anträge sachlich ein—
zeht und etwa weitere Ermittelungen anstellt. Anderer—
eits wäre es solchen immer wiederholten Bitten und An—
rägen anheimgegeben, die Frist immer aufs neue schran—
enlos hinauszuschieben und den Zweck der gesetzlichen
Fristbestimmung, die Klarlegung der rechtlichen Ansprüche
n möglichst kurzer Zeit, zu vereiteln. (K. G. 26,24;
17,46; 95,287 u. a.). Voraussetzung ist aber, daß der be—
reffende Beamte klar erkennen konnte und mußte, daß
ein Anspruch in dem einzelnen Bescheid von der betref—
enden Verwaltungsbehörde endgültig abgelehnt ist. Auch
zies ist hier der Fall, denn der Bescheid des Beklagten
pom 23. 9. 25 läßt keinen Zweifel darüber, daß es sich
im eine endgültige Ablehnung der Forderung handelt.
Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Aus—
schlußfrist ist baher der Bescheid vom 23. 9. 25, dessen Em—
pfang der Kläger am 25. 9. 25 bestätigt hat. Die Klage
ist am 30. 6. 26 durch Zustellung der Klageschrift an die
Beklagte erhoben. Da an diesem Tage die sechsmonatige
Frift bereits verstrichen war, mußte der Kläger mit der
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