Full text : 2.1927 (0002)

dann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt Eim vesetzten
Febiet) geeignet erscheint, den Unterhalt, die Bedürfnisse und
die Sicherheit der Besatzungstruppen oder die öffentliche Ord⸗
ung zu gefährden. Und nach Artikel ß des Rheinlandabkommens
ist die Zuͤständigkeit der französischen Militärgerichtsbarkeit auf
die gegen „Personen oder Eigentum der a. und a. Streitkräfte
degangenen Verbrechen oder Vergehen“ beschränkt. Es bedarf
leiner weiteren Ausführungen, daß diese beiden Voraussetzungen
durch die Nichtbefolgung einer Verordnung der Rheinlandkom—
mission seilens eines deütschen Beamten nicht gegeben sind. Bei
den sogenannten „Ungehorsams-Fällen“ handelt es sich in der
Regel vielmehr um die Auswirkung des besonderen Treuver—
hältnisses, in dem der Beamte kraft Diensteides zu seiner Regie⸗
rung steht. Der Fall Baumann dafür ein ganz typisches Bei⸗
piel. Die franzoösische Besatzungsbehörde erblickte darin, daß der
von Kaiserslautern die Räumung der von der
ranzösischen ohnungskommission ureene Gagfah⸗
Wohnungen nicht durchführte, einen „Ungehorsam“ gegen die
Veroͤrdnuͤngen der Rheinlandkommission und drohte dem deut—
chen Beamten Strafverfolgung an, wenn — weiter dem
Räumungsbefehle widersetze. Kein deutsches Gesetz und keine
deutsche Verordnung geben jedoch dem Oberhaupt einer Stadt
eine rechtliche Handhabe, die Räumung eines Neubaues durchzu⸗
führen, die rechtmäßigen Inhaber der Wohnung gegen den Wil-⸗
len des Hauseigentümers mit Polizeigewalt guf die Straße zu
etzen. Fuͤgt sich der ete dem Befehl der franzo—⸗
sischen Besatzungsbehörde, dann macht er sich eines Mißbrauchs
seiner Amtsgewalt und eines Amtsvergehens schuldig, macht sich
aach deutschem Beamtenrecht oo Bleibt er seinem Diensteid
treü, setzt er sich der Strafverfolgung, der Absetzung oder gar der
Ausweisung duͤrch die Besatzungsmacht aus, obwohl er nicht
etwa aus Böswilligkeit handelt — 8* doch Oberbürgermeister
Baumann von vorneherein Ersatzwohnungen angeboten — und
obwohl er nicht als Privatperson, sondern in amtlicher igen
schaft mit, den Verordnungen der — in Kon⸗
llikt geraten ist. Denn die Beschlagnahme der Gagfah-Wohnun-—
gen war ein Streitfall zwischen Besatzungsmacht und dem Reichs—
kommissariat für die besetzten Gebiete, als der Vertretung des
Reiches und der von der Besetzung betroffenen Länderregierun—
gen, ein Streitfall oder eine Angelegenheit, die einzig und allein
die deutsche und die französische Regierung angeht. Vertrags⸗
partner fuüͤr alle Besatzungsfragen sind die deutsche Regierung
einerseits und die Besatzungsmächte andererseits. Daraus ergibt
ich ohne weiteres: Entsteht wegen der Auslegung oder der Durch⸗
zührung des Rheinlandabkommens ein Konflikt, so ist es nicht

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ingangig, diesen Streitfall auf dem Rücken des Beamten auszu—
ragen, der zufällig in dem besonderen Fall der Funktionär der
eutschen Regierung ist, und nur die Weisung seiner Regierungs
zefolgt und deren Standpunkt gegenüber der Besatzungsmacht
ertrütt. Nach der heutigen Praxis ist die Beamtenschaft ge—
vissermaßen als Faustpfand der Besatzungsmacht ausgeliefert
ie mit Hilfe dieses Faustpfandes den Verträgen, die von ihnen
jewünschte Auslegung geben und danach, handeln kann. Dieses
m Widerspruch mit den Verträgen bei der französischen Be—
aAtzungsmacht übliche Vorgehen hat auch den Sinn, das Treuver
zältnis zwischen dem deutschen Beamten und seiner Regierung
nit einer Hypothek zu belasten, die dem Beamten bei Lösung von
Fonflikten im dienstlichen Gewissen die Schwere des persönlichen
—2 zur Erkenntnis bringen soll. Auf diese Weise glaubte
nan französischerseits —wie vor allem während des passiven Wider—
tandes klar in Erscheinung getreten ist — vaterländischen Geist
ind seelische Widerstandskraft der Beamtenschaft, in deren deut—
her Gesinnung man den zuverlässigsten Treuhändler der deut—
hen Hoheitsrechte erkannt hat, zermürben und den Beamten—
örper zersetzen zu können, um den Weg freizulegen für die Ver—
virklichung der eien französischen Rheinlandpolitik. Hand
in Hand damit geht die „Politik fürsorglicher Auslese gegenüber
den neuernannten deutschen Beamten, die in der als Rückwir—
ungen von Locarno“ erlassenen Ordonnanz 308 über Milderung
des — zwar auf die Hauptkategorien der Be—
imtenschaft beschränkt, ober gerade bei den Beamten, die im
zienstlichen Verkehr mit der Besatungsmacht stehen. aufrecht
alien worden ist.
ie deutsche Verwaltungshoheit, die im Vertrage von London
iochmals ausdrücklich garantiert wurde, findet ihren sinnfällig—
ten Ausdruck in dem von jeder fremden Einmischung freien Be—
amtenrechte. Soll also die deutsche Verwaltungshoheit im be—
etzten Gebiet unberührt bleiben, so muß auch das Beamtenrecht
zegen alle Eingriffe der Besatzungsmacht geschützt werden. Der
Artikel 7 der oben erwähnten Ordonnang 3ö8 bestimmt zwar, daß
ein deutscher Beamter wegen Ungehorsams gegen die Verord
iung (der Rheinlandkommission), so wie dies in Artikel 5 des
Rheinlandabkommens vorgesehen ist, abgesetzt werden kann, daß
hin die Gelegenheit zu seiner Verteidigung und zu seiner Ver—
iehmung, auf Wunsch mit dem Beistande eines Verteidigers
zurch die Rheinlandkommission geboten wird. Diese „Milderung“
st jedoch kaum mehr als eine schöne Asg denn die Entscheidung
iber die Verteidigungsgründe des deutschen Beamten fällt souve⸗
rän die Rheinlandkommission, da Artikel 7 ausdrücklich bestimmt,
zaß die „Rheinlandkommission nach Kenntnisnahme der etwo

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