Full text : 2.1927 (0002)

er nicht mehr tätig sein. Es kann überhaupt jemand ein
gzanz tüchtiger Beamter sein, er braucht sich deshalb zum
holitischen Beamten noch lange nicht zu eignen. Dazu ge—
hört nicht nur Tüchtigkeit im Fach, sondern auch ee
und Takt, wovon der Abgeordnete Baeder gestern viel ge—⸗
prochen hat.“
Die Unfallversicherung der Schüler höherer Lehranstalten.
Erhöhung der Prämie.
Bekanntlich hat Preußen für die Zöglinge höherer Lehr—
anstalten eine Schülerunfallversicherung ein—
geführt, die ssch — wie Kultusminister Dr. Becker in
einem Erlaß bekannt gibt — durchaus bewährt hat. Nach
den einstimmigen Berichten der Provinzialschulkollegien
ind alle Schadensfällæe in entgegenkommender Weise
geregelt worden. Wie segensreich die Schülerunfallversiche⸗
rung ist, geht wohl am besten aus der Tatsache hervor, daß
die Zahl der Unfälle größer war, als man bei der
Einführung der Versicherung angenommen hatte. Infolge—⸗
dessen bestimmt der Erlaß des Ministers, daß die Prämien
zu erhöhen sind, und zwar sollen sie fortan betragen für
Schüler 1,80 RM., für Heimschüler 2,25 RM. und für Leh—
rer 220 RM. Zum Lehrkörper gehören dabei auch nichtolanmäßige
 nebenamtliche Lehrkräfte und die Lehrer im
Vorbereitungsdienst. Auch den Schülern privater
höherer Lehranstalten sollen fortan unter ge—
wissen Bedingungen die Wohltaten der Schülerunfallver—
sicherung zugänglich sein. Schließlich weist der Erlaß die
Schulleitungen an, die Schadensursache in jedem
Versicherungsfalle sorgfältig zu prüfen und durch zweckent⸗
prechende Belehrung von Eltern und Schülern an einecr
Herringerung der Schadenskosten mitzuwirken.

Zivilversorgung der Reichswehrsoldaten.
In der Reichssstagsdebatte vom 80. Märzg über den Wehretat
rußerte sich Abg. Lucke (W.V.) ausführlich über die Frage der
Unterbringung der Reichswehrangehörigen im Zivilberuf, ins,
besondere in Beamtenstellen. Nachdem er es als bedenk—
lich begeichnet hatte, wenn die Soldaten auf den Zivilversorgungs.
ichein vergichteten und dafür die Abfindungssumme wählten, die
m heutigen schweren Wirtschaftskampf leicht verloren werden
öünne, erklärte er es als vardrangliche Aufgabe des Innenministenums,
 also des Beamtenministeriums, für die Unterbringung der
altgedienten Soldaten zu sorgen. Leider aber würden die An—
tellungsgrundsätze von den amtlichen Stellen erschreckend

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rervenden und sieb bei der Zubereitunt des Teiges an die xaren
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venig beachtet. Es komme darauf an, zu verhindern, daß nich:
oxtgesetzt alle möglichen Behörden mit den unmöglichsten Mittelr
xe Vorschriften umgehen. Die Dienstfreudigkeit müsse es schä—
»igen, wenn die Beamten die sich auf ihre Schulweisheit be—
rufen, immer wieder behaupten, die Militäranwärter bil—
eben ein Hemmnis innerhalb der Beamtenschaft. Von 950 neuen
Zupernumerarstellen in der Reichsfinanzverwaltung sollen nur
W Prozent mit Versorgungsanwärtern besetzt werden. Das ser
ruch eine Umgehung der Anstellungsgrundjsätze, da den Anwärtern
50 Prozent dieser Stellen zuständen. Der Abgeordnete gab der
leberzeugung Ausdruck, daß es bei gutem Willen der Regierung
ehr bald möglich sein werde, das Zivilversoraunaswesen auf
Besundung zu bringen.

Das Beamtenrecht im besetzten Gebiet.
Die Strafandrohung gegen den Oberbürgermeister Dr. Bau—
nann von Kaiserslautern, dem von der fraänzösischen Be—
asanbesrn Strafverfolgung in Aussicht gestelli worden ist,
alls er bis zum 25. Januar die Räumung des von den Fran—
osen zur Anterbringuͤng von vier französischen Unteroffigiers—
amilien beschlagnahmten Doppelhaus-Reubaues der GEagfah
Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten)
richt de se habe, ist zwar irsaig geworden, da auf
»eutsche Vorstellungen hin die französische Wohnungskommission
inter mehreren ihr von der Stadtverwaltung angebotenen Er—
atzwohnungen viele als geeignet befunden hat, die Beschlagnahme
es aeee aufhob und den Räumungsbefehl zurückzog
die Tatsache bleibt aber bestehen, daß die französische Besatzungs—
ehörde auch nach Locarno sich befugt hält, einen deutschen Be—
mten einen militärischen Befehl unter Strafandrohung zu er
eilen und damit den Beamten zu einer nach deutschem Recht
inzulässigen Amtshandlung zu zwingen. Der Fall Baumann, der
ꝛinen Eingriff in die durch die Verträge ausdrücklich garantierte
»eutsche Verwaltungshoheit darstellt, ist daher von grundsätz—
licher Bedeutung für das Beamtenrecht und für die Beamten—
chaft im besetzten Gebiet. Er erhärtet die Notwendigkeit eines
yon der Beamtenschaft des besetzien Gebietes wiederholt gefor—
erten erhöhten Beamtenschutzes, welcher der Beamtenschaft trotz
Lrocarno und Thoiry noch immer versagt geblieben ist.
In Artikel 5 des Rheinlandabkommens ist der Rheinland—
ommission lediglich die Befugnis vorbehalten, Beamte, die den
Lerordnungen der Nhglaranmhi „Ungehorsam“ entgegen—
etzen, abzuberufen. Weit über diese Befugnis hinausgehend, ist
edoch in der Ordonnanz 1 Artikel 5 bestimmt, daß solche Beamte
trafrechtlich von den Militärgerichten verfolgt und aus dem be—
etzten Gebiet ausgewiesen werden können. Damit ist gegenüber
jen Beamten ein qualifiziertes Straf- und Ausweisungsrecht
egeben, denn nach Artikel 10 der Verordnung 3 kann im Zu—
immenhang mit Artikel 3 des Rheinlandabkommens jemand nur

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nun ober schnęl heim domit Voter nicht noch lonqer
duf seinen qufen Mornfinn worter mußa. Es ist jo cuch
cein Wunder doßßʒ wir inn dsle so qern trinken. denn
Aormftoncũ isi und bieibt doch das beste kaffeeqetrõndur
 ein EGlöffel ouf 1 hlter oder . und V Bohnenkasses
Zuberelsunq in ledern folle vse Bonnenkoffeel
            
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