Full text : 2.1927 (0002)

gerissen und über drei und sogar vier Gruppen verstreut
worden seien. Bei Beseitigung dieser Mängel dürften aber
die Staatsnotwendigkeiten nicht außer acht gelassen wer—
den; insbesondere dürften keine Beamten etatmäßig in
„Sonderstellungen“ beschäftigt werden, die tatsächlich keine
Sonderstellungen seien. Man müsse sowohl die Beamten⸗
interessen wie die Staatsinteressen berücksichtigen, aus⸗
gehend von dem Grundsatz, daß es dem einzelnen gut
zehe, wenn es dem Staate gut gehe. Haltlos sei auch das
preußische Besoldungssystem insofern, als es neben „Be⸗
— noch sog. „Aufrückungs⸗(Punkt-⸗)Stellen“ vor⸗
ehe.
Die Beseitigung der Härten, Ungerechtigkeiten und Un—
billigkeiten köͤnne man von verschiedenen Gesichtspunkten
aus vornehmen. Man könne das bestehende System zur
ßrundlage nehmen und es entsprechend — durch Ver—⸗
minderung, möglicherweise auch durch Vermehrung der Be—
soldungsgruppen — ändern. Man könne aber auch ein
ganz neues Besoldungssystem aufstellen. Hierbei müßten
besonders die Kanzleibeamten alter Ordnung berücksichtigt
werden. Erstere hätten früher als mittlere Beamte ein
Finkommen von 1890 bis 3300 Mark gehabt. In der
Absicht, die einfache Abschreibearbeit geringer zu bezahlen,
habe man die Konzleibeamten 1920 zu niedrig ein—
zruppiert. Die Beschlüsse, die in den letzten Monalen im
Reich und in Preußen zugunsten der Kanzleibeamten alter
Ordnung gefaßt worden seien, könnten nur als erster
Schritt angesehen werden. Eine Besserstellung dieser Be⸗
amten könne dadurch erfolgen, daß man ihnen den Ueber—
tritt als vollwertige Kräfte in den Bürodienst ermögliche.
Im Zusammenhange damit stehe die sogenannte Sekretär⸗
rage, die von dem bekannten Raschkeschen Verband geschickt
and mit viel Berechtigung verfochten werde, und die darin
hestehe, daß man 1920 die Assistenten alter Ordnung ganz
besonders schlecht behandelt, ja geradezu degradiert habe,
dielleicht, weil sie im Endgehalt nur 300 Reichsmark mehr
als die Kanzleibeamten alter Ordnung erhielten und man
sie deshalb in der Besoldungsordnung von diesen nicht
allzu weit entfernen wollte. Weiteres über die Sekretär⸗
frage behalte er sich für die Einzelberatung vor, ebenso
berechtigt seien die Klagen anderer, aber kleinerer Ve—⸗
amtengruppen, insbesondere der Amtsgehilfen.
Wenn man bei einer Reform das jetzige System zur
Hrundlage nehme, könne man einen großen Teil aller Be—
amtenforderungen dadurch erledigen, daß man den Auf—⸗
stieg aus einer Gruppe in die andere nicht mehr nach
Schlüsselungsgründen, sondern nach dem Dienstalter regele.
Auf diese Weise werde man aber dazu kommen, Beamte in
Stellungen besolden zu müssen, die für den Staat gar nicht
gotwendig seien; es werde also den Staatsnotwendigkeiten

uicht Rechnung getragen; hier lägen demnach erhebliche
zchwierigkeiten vor. Aus demselben Grunde haälte er auch
»en Antrag der Kommunistischen Partei nicht für annehm—
ar, der eine Zusammendrängung der Besoldungsgruppen
erlange. Auch die Regelung, die der Abg. Meyer (Her—
ord) bei einer früheren Gelegenheit einmal angedeutet
sabe — die 13 Gruppen bestehen zu lassen, aber A⸗ und
Z⸗Gruppen einzufügen —, werde keine endgültige Lösung
sedeuten. Es sei vielleicht notwendig, ganze Arbeit zu
eisten und ein neues System aufzustellen. Vielleicht sei
olgende Regelung geeignet, als Grundlage der Be—
prechung zu dienen, auf die er sich aber in keiner Weise
estlegen wolle.
Ausgehend von dem Gedanken, diejenigen Beamten, die
„urch Schul- und Vorbildung, Laufbahn, Verantwortlich—
eit usw. zusammengehörten, zusammenzufassen, sowie den
Ddienst der betreffenden Beamten durch die Ueberschrift klar
um Ausdruck zu bringen, würden 11 Kreise etwa wie folgt
u bilden sein: Kreis 1: leitende Beamte; dieser Kreis
önnte ebenso wie die folgenden in verschiedene Besoldungs—
szruppen untergeteilt werden; Kreis 2: richterliche Beamte;
dreis 3: Schulbeamte; Kreis 4: Betriebs- und technische
ßzeamte; Kreis 5: Bürobeamte mit schwierigem Büro—
ienst; Kreis 6: Bürobeamte mit einfachem Bürodienst
Fdreis 7: Kassenbeamte; Kreis 8: Registraturbeamte;
Treis 9: Kanzleibeamte, die ausdrücklich reine Abschreibe—
irbeit zu leisten hätten. Die übrigen seien im Kreis 5 und
unterzubringen; Kreis 10: Beamte mit einfachem Auf—
ichtsdienst; Kreis 11: Beamte mit reinem Botendienst.
Bei Kreis 3 sei zu erwägen, ob man auch das Gesetz über
zie Besoldung der Leiter und Leiterinnen höherer Lehr—
instalten aufseben und diese Beamten in den Kreis 3
rufnehmen könne. Dasselbe gelte für die Berufsschul- und
ielleicht auch F die Volksschullehrer; hier würde aller—
igs die Frage der Schulbeiträge bezw. der Landesschulkasse
zewisse Schwierigkeiten machen; die jetzige Lösung durch
5chaffung von Sondergesetzen sei aber nur ein Notbehelf,
ind in der Lehrerschaft bestehe der Wunsch, daß diese Ver⸗
Jältnisse bald einer besseren Lösung Platz machten. Aus
der jetzigen Besoldungsordnung werde man dann noch die
ßruppen der Beamten mit Einzelgehältern, sowie die der
Prosessoren und sonstigen Beamten mit Mindestgehältern
ibernehmen müssen.
Für die Polizei empfehle es sich, eine besondere Be—
oldungsordnung zu schaffen; diese könnte in bezug auf Be—⸗
nessung der Ansangs- und Höchstgehälter, der Aufrückungs—
nöglichkeiten usw. völlig unabhängig von der Besoldung
der übrigen Beamten gestaltet werden, wodurch die
Schwierigkeiten gegen eine zweckentsprechende Besoldung

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