Wir sind der Ansicht, daß hier nur ein Versehen vorliegt, d. h.
daß die Vertreter der Reichsregierung und der Regierungskom—
mission in Trier diese Auswirkung der Aenderung der ursprünglich
vorgesehenen Beihilfe-Sätze nicht übersehen haben. Nachdem nun
auch die Reichsregierung auf unsere Vorstellungen sich bereit er—
klärt hat, im Benehmen mit der Regierungskommission alles Er—
forderliche zur Beseitigung dieser Härte zu tun, geben wir uns
der bestimmten Hoffnung hin, daß den in Betracht kommenden
Beamten der Untexrschiedsbetrag von je 50 RM. bald nachgezahlt
wird.
2. Die Beihilfen sind nach der Gruppe bemessen worden, der die
Beamten am 1. Oktober 1926 angehörten
Bei der Festlegung dieser Bestimmung dürfte übersehen worden
sein, daß in diesem Rechnungsjahre noch kein Personaletat durch—
geführt ist, und noch viele vückwirkende Beförderungen als Wieder
gutmachung auf Grund der Abrede von Baden-Baden ausstehen
Es dürfte nicht im Willen der Regierungskommission liegen, den in
Betracht kommenden Beamten neben der Schädigung aus der ver
zögerten Beförderung auch noch eine weitere durch eine gegebenen—
falls zu niedrig bemessene Beihilfe zuzufügen.
Wir bitten deshalb die Regierungskommission, die aus rück—
wirkenden Beförderungen notwendig werdenden Nachzahlungen
vorzunehmen.
83. Nach dex Zahlungsverfügung der Regierungskommission gelten
diejenigen Beamten als verheiratet, die am 1. Oktober 1926 zum
Bezug der Frauenzulage berechtigt waren.
Mit dem Hinweis auf den Zweck der Beihilfe — Erleichterung
der Abtragung von Ausgaben in Reichsmark der ganzen Familie
aus der zurückliegenden Zeit — bitten wir, allen Beamten mit
eigenem Hausstand, das sind auch verwitwete Beamte mit Kindern,
für die kein Kinderzuschlag gewährt wird, und Beamte als Er—
nährer der Mutter usw., sowie den verwitweten Beamten ohne
Kinder, denen im Laufe dieses Rechnungsjahres die Ehefrau ver—
storben ist, noch nachträglich den Unterschied zwischen der Beihilfe
für verheiratete und ledige Beamten auszuzahlen.
4. Nach der Abrede von Trier und dem Beschluß der Regierungs—
lommission sollen die Beihilfen nicht die Natur eines Besoldungs—
bestandteils haben. Mit dieser Auslegung der Maßnahme dürfte
lediglich beabsichtigt sein, zu verhüten, daß aus ihr rechtliche Folge—
rungen für die Zukunft gezogen werden. Nach dem weiteren
Wortlaut der Abrede sollen die Beihilfen ihre Begründung lediglich
in den Verhältnissen der Vergangenheit finden; sie sollen als Er—
leichterung der Abtragung der den Beamten in der zurückliegenden
Zeit entstandenen Ausgaben in Reichsmark dienen, die bei den
Besoldungsfestsetzungen in der zurückliegenden Inflationszeit des
Franken nicht berücksichtigt worden waren.
Die Beihilfen finden demnach ihre ausschließliche Begründung in
der unzureichenden Besoldung der Vergangenheit.
Nachdem die Regierungskommission beschlossen hat, diese außer—
ordentliche Maßnahme auf alle in ihrem Dienst befindlichen Be—
amten auszudehnen, weil sie „eine ungleichmäßige Behandlung
ihrer Bediensteten“ vermeiden wollte, hätte aus der vorstehenden
Begründung der Maßnahme auch die richtige Folgerung gezogen
werden müssen, d. h. die Beihilfe hätte allen Bediensteten gezahlt
werden müssen, die in der zurückliegenden Zeit nach den Vestim—
mungen der Besoldungsordnung des Saargebietes bezahlt wurden.
Damit wären die nachstehend aufgeführten Härten vermieden
worden:
a) die ledigen Beamten, die bis zum 1. Januar 1927 das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beihilfe aus—
geschlossen worden.
Es wird dadurch eine größere Zahl von Beamten hart betroffen
die schon seit mehreren Jahren im Dienst der Regierungskom—
mission stehen oder sogar noch von der deutschen Regierung als
Beamtenanwärter angenommen sind und als beurlaubte deutsche
Beamte ohne weiteres von dem Reich in die Maßnahme einbezogen
waren. In vielen Zuschriften haben sich deshalb diese Beamten
beklagt, wie bitter es für sie war, zusehen zu müssen, wie be—
deutend dienstjüngere ledige Beamten, die nur an Lebensjahren
etwas älter waren, die Beihilfen exhalten haben und sie nicht. Man
hat übrigens bislang noch nie bei einer außergewöhnlichen Zu—
wendung des Reichs oder der Regierungskommission diese Beamten
ausgeschlossen. Auch bei Gewährung der Beihilfe an Lohnange
stellte und Arbeiter ist eine Altersgrenze nicht gezogen worden.
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Wir bitten daher die Regierungskommission, diesen sicher nicht
deabsichtigten Mißstand durch die baldige Auszahlung der ent—
sprechenden Beihilfe zu beseitigen.
b) Die Beihilfe der Beamten ist nicht den Beamtenanwärtern
Beamten im Vorbereitungsdienst) gezahlt worden.
Durch die besonderen Verhältnisse der Nachkriegszeit konnten die
Beamtenanwärter meist erst in vorgerücktem Alter in den Staatedienst
übernommen werden. Es sind uns Fälle mitgeteilt worden,
in denen solche Anwärter nach einer 11-12jährigen Militär- und
einer mehrjährigen Anwärterzeit heute im Alter von 87—88
Jahren stehen. Sie verrichten z. T. bereits volle Beamtendienste
Im Zusammenhang hiermit darf auch besonders auf die Schul—
amtsbewerber und Bewerberinnen hingewiesen werden, die ber
der durchgeführten Aktion weder als Beamte noch als Angestellte
hehandelt worden sind.
Wir bitten daher die Regierungskommission, allen Beamten im
Vorbereitungẽdienst die gleichen Beihilfen wie den Beamten zu
Jewähren.
c) Die Lohnangestellten höherer Ordnung sind von der außer—
ordentlichen Maßnahme für die Beamten ausgeschlossen worden
Die Lohnangestellten höherer Ordnung leisten der Regierungs—
kommission seit vielen Jahren die gleichen Dienste wie die Beamten
der entsprechenden Gruppen. Sie werden bislang nach den Be—
stimmungen der gleichen Besoldungsordnung bezahlt und haben
noch an allen Besoldungserhöhungen der Beamten gleichmäßig
eilgenommen. Sie unterscheiden sich von den Beamten lediglich
in ihrem Rechtsverhältnis, dem privatrechtlichen und dem öffent—
ich⸗rechtlichen. Auch ihnen fehlt der Ausgleich für die in der Be—
oldung nicht berücksichtigten Reichsmarkausgaben.
Wir bitten daher die Regierungskommission, auch den Lohn
ingestellten höherer Ordnung die den Beamten gewährten Bei
zilfen noch nachträglich zu zahlen.
d) Als Stichtag für die Gewährung der Beihilfe hat die Regie—
ungskommission den 1. Dezember 1826 festgesetzt.
Mit Bezug auf unsere Ausführungen unter 4. muß es als eine
iberaus große Härte bezeichnet werden, wenn alle vor dem 1. Deg.
926 in diesem Rechnungsjahr verstorbenen oder in den Ruhestand
getretenen Beamten von der Beihilfe ausgeschlossen werden. Es
zandelt sich dabei sogar um Beamte, denen die Beihilfe bereits im
Juli als aktiven Beamten durch das Reich zugebilliat war.
Zur Begründung unserer Bitte,
illen Beamten, die in diesem Rechnungsjahr verstorbenen oder in
den Ruhestand getreten sind, die Beihilfe zu gewähren, dürfte
allein schon die Mitteilung des folgenden Härtefalles genügen.
der aus vielen uns bekanntgewordenen herausgegriffen ist.
Ein Beamter der Gruppe VIII war seit März dse. Irs. ernstlich
rank und in ständiger Behandlung mehrerer Aerzte. Durch die
entstandenen Kosten für die Aerzte, die Apotheke und die besondere
debensführung war die wirtschaftliche Lage des Beamten äußerst
raurig. Im Juli wurde ihm bekannt, daß das Reich ihm ale
einem beurlaubten deutschen Beamten für seine Reichsmarkaus—
Jaben eine Beihilfe bewilligt hat. Mit diesem Gelde wollte er noch
in weiteres zur Wiederherstellung seiner Gefundhbeit versuchen