iür die Ausdehnung der Maßnahme auf alle Beamte des Saar—⸗
zebletes von der Reichsregierung zur Verfügung gestellt wor⸗
hden sind.
Unter Hinweis auf den in der Angelegenheit von uns mit
der Regierungskommission geführten, in Abschrift beigefügten
Schriftwechsel bitten wir daher die Reichsregierung, möguͤchst
vald mit der Regierungskommission in Verbindung zu treten
mit dem Ziel, diese zu veranlassen, die Maßnahme durch die
Erfüllung der nachstehend noch einmal zusammengefaßten Wuͤnsche
endgültig zum Abschluß zu bringen.
1. Die Beihilfen sind nach den Gruppen zu bemessen, denen
die Beamten am 1. 10. 1926 angehörien. aus
aach dem 1. 12. 1926 ausgesprochenen rückwirkenden Beförde—
rungen und Anstellungen sind vorzunehmen.
2. Die Beihilfe ist ohne Rücksicht auf das Lebensalter, also
uuch den nach dem 1. 1. 18927 25 Jahre alt gewordenen ledigen
Beamten zu gewähren.
3. Die Beihilfe ist allen im Laufe des Rechnungsjahres 1926
jerstorbenen oder in den Ruhestand getretenen Beamten zu zahlen.
Wegen der Gewährung der Beihilfen an Beamtenanwärter und
2ohnangestellte verweisen wir auf unsere Eingabe vom 24. Januar
1927 A. A. Rr. 7. 1. 27.
Die Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände des Saargebietes:
Beamtenbund des Saargebietes:
Bereinigung der höheren Beamten des Saargebietes.
Berband der Büroangestellten und -Beamten des Saargebietes
Bund der techn. Angestellten und Beamten.
Hewerkschaft Deutscher Eisenbahner e. V.
Perband Deutscher Techniker.
Finheitsverband der Eisenbahner Deutschlands.
J. A.:
Schneider.
Kinderbeihilfe.
FErlaß des preuß. Finanzministers vom 11. 3. 1027
(VBes 26609 b).
Zur Behebung von Zweifeln wird nachstehendes zur künftigen
Beachtung bekannt gegeben
1. Die Kinderbeihilfe kann auch bei verspätetem Antrag
auf seine Bewilligung mit Rückwirkung vom 1. des Monats
an gezahlt werden, in den das für die Gewährung maßgebende
Freignis fällt — Ziff. 121 (1) PBV. —, wenn die sonstigen Vor—
bedingungen für die Gewährung der Kinderbeihilfe auch für die
rückliegende Zeit erfüllt sind. Ueber die im 8 197 BGB. festge⸗
etzte Frist von 4 Jahren hinaus dürfen indessen
stachzahlungen nicht geleistet werden
Die hiernach nachträglich zu bewilligenden Beträge sind — wic
die laufenden Zahlungen an Kinderbeihilfe — bei den Besol
dungsfonds des laufenden Rechnungsjahres zu verrechnen.
2. Nach dem Rd.Erl. vom 24. 8. 1922 — Bes. 2822 — (FMBi
S. 497) in der Fassung des Abschn. VII des Rd.Erl. vom 17. 5
1923 — Bes. 1730 — (FMBl. S. 219) kann dem Beamten usw
im Falle des Bedürfnisses und beim Vorliegen bestimmter an—
derer Voraussetzungen auf Antrag eine widerrufliche Kin-—
derzulage für Kinder im Alter von mehr als 21
bis 24 Jahren bewilligt werden. Die Bewilligung ist grund⸗
ätzlich nur vom 1. des Monats ab zulässig, in dem der Antrag
jestellt wird. Wird ein Antrag auf Gewährung der Kinderzulage
erspätet gestellt und werden alaubhafte Gründe geltend gemacht,
zie seine rechtzeitige Vorlage verhindert haben, so kann die Kin—
erzulage Ausnahmsweise für eine rückliegende Zeit bis
u 3 Monaten, keinesfalls aber für einen noch über den Beginn
»es jeweils laufenden Rechnungsjahres hinaus zurückliegenden
zeitraum, bewilligt werden.
3. Bei der Berechnung und Zahlung der Kinderbeihilfe an
beamte für Kinder mit eigenem Einkommen isi
iach Ziff. 116 (1) PBV. zu verfahren, da diese besonderen Vor—
chriften den allgemeinen Bestimmungen in Ziff. 122 PBV. vor
zehen, wie auch in Ziff. 122 (1) a. a. O. zum Ausdruck gebracht
st. Demgemäß ist für die Höhe und Zahlung der Kinderbeihilfe
vährend eines Kalendervierteljahres das eigene Einkommen de—s
dindes im zweiten Monat des vorhergehenden Kalenderviertel⸗
ahres maßgebend, sofern nicht der Beamte wegen Verringerung
des Einkommens des Kindes nach dem genannten zweiten Monai
des vorhergenden Kalendervierteljahres die Erhöhung oder die
Wiedergewaͤhrung der Kinderbeihilfe beantragt — Ziff. 116 (2)
etzter Satz PBV. Wenn beispielsweise ein in der Lehre
zefindliches Kind von über 16 Jahren, für das die
Zinderbeihilfe zurzeit 2 RM. (ohne etwaigen örtlichen Sonder⸗
uschlag) beträgt, nur ein Einkommen von RM. monatlich bis
ẽnde Oktober 1926 bezogen hat und vom 1. 11. 1026 ab ein Ein⸗
ommen von 30 RM. monatlich erhält, so würde für das Viertel—
ahr Oktober / Dezember 1926 die Kinderbeihilfe in voller Höhe
zu zahlen sein. Für das Vierteljahr Januar / März 1927 wäre
die Kinderbeihilfe nur zur Hälfte zu gewähren — Ziff. 113 (1)
Nr. 2 PBV. Erreicht oder übersteigt das Einkommen des Kinde—
im Monat Februar 1927 das Doppelte der Kinderbeihilfe (ein⸗
hlietzlich eines etwaigen örtlichen Sonderzuschlags), so fallt die
Kinderbeihilfe vom 1.4. 1927 ab fort.
4. Sofern für die rückliegende Zeit anders versahren worden
ist, behält es dabei sein Bewenden.
Wirtichaft
Aus der Fülle der Denkschriften, die jahraus, jahrein von
eiten der Ministerien, wirtschaftlichen Spitzenverbänden v
dem Reichstage zugeleitet werden, hebt sich besonders beachtlich
zervor eine e des Reichswirtschaftsministers über „Kon—
zerne, Interessengemeinschaften und ähnliche Zusammenschlüässe
m Deutschen Reiche 1926“. Dem Wirtschaftspolitiker vermag
das in dieger umfangreichen Denkschrift zusammengetragene
Paterial sehr viel nützliche Fingerzeige zu geben. Man ver—
egenwärtige sich, daß im Deutschen Reich am 31. Oktober 1926
nsgesamt 12392 Aktiengesellschaften bestanden, die ein Nominal—
apital von 20 354 Mill. RM. repräsentieren. Von dieser Ka—
pitalsumme entfielen 13242 Mill. RM. auf die in Konzernen
zebundenen 1967 Aktiengesellschaften, d. h. 65,1 Prozent des
Aktienkapitals der von der Statistik erfabten Gesellschaften ent—
iiel auf Konzerne Das ist an sich schon ein außerordentlich
soher Prozentsatz. Besonders weit ist die Entwicklung in dieser
Richtung aber in bestimmten Industrien gediehen. So find
z. B. im Bergabau schon 92,9 Prozent des Aktienkapitals, und in
den mit dem Bergbau verbundenen Unternehmungen 97,09 Pros
'onzernmäßig festgelegt. Im Kalibergbau gibt es überhaupt
tiur noch 1,7 Prozent freien Aktienkapitals, in der Farben⸗
ndustrie repräsentieren die Aktiengesellschaften der Konzerne.
d. h. in der Sauptsache des Farbentrusts, bereits 96,3 Prozent
des gesamten Aktienkapitals. Sehr hohe Ziffern weisen auch
die Elektroindustrie. die Schiffahrt und die Elektrizitätswerke
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