Full text : 2.1927 (0002)

für Februar 1927 ——— hätten allein schon zum Aus—
gleich des Verlustes vdom 9. rjahre die alten Gehälter
noch bis Ende Juni 1927 gezahlt werden müssen, ganz ab—
gesehen von den noch größeren Verlusten in den Jahren
1925 und 10924.

Berechnung.
Von der Regierungskom mission
angewandte ermittelte Unterschied
bezw. anzuwendende Umrechnungszahl
Januar 1927 5,6
Februar 1927 5,46
März 1927 5,46*)
April 1927 o d ce
Mai 1927 6 5,
Juni 1927 6 5.46

Sa.: Mehr 3,10
gegen Verlust 2,85
Bei der Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen
dürfte die Regierungskommission ihren Hinweis in dem
Schreiben vom 23. März nicht aufrecht erhalten können,
durch das Hinausschieben der Herabsetzung der Gehälter
bis zum 1. Mai der Beamtenschaft „ein nicht zu verkenn—
bares Entgegenkommen“ gezeigt zu haben.
6. Ein Gehaltsabbau verstößt gegen ein bisheriges we⸗
sentliches Merkmal des Berufsbeamtentums.
Der deutsche Berufsbeamte war bislang in seinem Ein—
tommen stets unabhängig von Wirtschaftsschwankungen.
Ob Hochkonjunktur oder Notzeit, das Gehalt blieb unver—⸗
ändert. Darin unterschied er sich von dem Arbeiter und
den Angestellten der freien Wirtschaft.
Wir müssen daher, wie früher, die Verquickung der Ar—
beiterlohnfrage mit der Beamtengehaltsfrage ablehnen,
schon deshalb, weil gewisse Beobachtungen in der Letztzeit
uns immer mehr die Meinung aufzwingen, daß für die Be—
soldungspolitik der Regierungskommissson hemmende Ein—
flüsse anderer Interessengruppen ausschlaggebend sind.
Der Hinweis der Regierungskommission auf die bis—
herige Gesamtausgabe für die Beamtengehälter dürfte
ohne nähere Erläuterungen in sachunkundigen Kreisen nur
falsche Vorstellungen erwecken und einer nicht im Interesse
der Regierungskommission liegenden Beamtengegnerichaft
Vorschub leisten.
Die Regierungskommission will sich auch verpflichtet
fühlen, mit Rücksicht auf die große Verantwortung der Ge—
samtheit der Bevölkerung gegenuüber, bei länger andauern—
der Verringerung des Umrechnungsfaktors die Gehälter
JI Hierzu weisen wir darauf hin, daß die
deutsche Volksvertretung einmütig für eine Besoldungs—
erhöhung der Reichsbeamten eingetreten ist.
Wir glauben daraus schließen zu dürfen, daß auch die
Bevölkerung des Saargebietes den Wünschen der Saar—⸗
beamten auf eine ausreichende Besoldung nicht ablehnend
gegenüber steht.
Zu der Ablehnung unseres Antrages auf
Auszahlung der Notzuwendung
haben wir folgendes zu bemerken;
x) angenommen.

A
sian

53
7

4.

*

———

Durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhält—
nisse war es den Reichsbeamten im Jahre 1825 und noch
nehr im Jahre 1926 unmöglich geworden, mit ihren Be—
zügen auszukommen. Das Reich hat deshalb im Dezember
1925 den unteren Beamten und im Dezember 1926 allen
Beamten eine Notzuwendung gemacht. Eine Besoldungs—
regelung konnte nicht vorgenommen werden, weil die Ver—
handlungen über den Finanzausgleich mit den Ländern
roch nicht abgeschlossen waren.
Diese Notzuwendungen müssen vaher als Ergänzungen
der Besoldungen, als Besoldungsbestandterle
angesehen werden. Daß diese Auffassung richtig ist, beweist
die nachstehende Entscheidung des Bezirksausschusses Düssel—
dorf vom 23. Dezember 1926
Vorgang:
Die Stadt M.-Gladbach verweigerte den Beamten die
NRotzuwendung in dem Glauben, nicht dazu verpflichtet zu
ein, weil es sich nicht um einen Besoldungsbestandteil han—
»ele. Zwei Beamte legten Beschwerde ein beim Bezirks—
russchuß Düsseldorf.
Bescheid:
Nach dem Gesetz betreffend vorläufige Regelung verschie—
»ener Punkte des Gemeindebeamtenrechts vom 8. Juli
1920 sind die Gemeinden verpflichtet, die Bezüge ihrer
sauptamtlich angestellten Beamten mit Wirkung vom 1.
April 1920 dergestalt zu regeln, daß die Bezüge den Grund—
ätzen des Preußischen Beamten-Dienst-Einkommen-Gesetzes
ntsprechen. pp. Zu diesen Bezügen muß aber auch die
zen Staatsbeamten als Notmaßnahme gewährte einmalige
zuwendung gerechnet werden. Die Zuwendung sollte dazu
ienen, die bei den Staatsbeamten bestehende wirtschaft⸗
iche Notlage zu lindern. Als eine an ganze Beamten—
'ategorien gezahlte Zuwendung stellt sie sich als eine, wenn
ruch nur vorübergehende Aufbesserung des Gehalts dieser
Beamten dar. Sie kennzeichnet sich auch dadurch, als einen
Leil des Gehalts, als von ihr im Gegensatz zu Notstands⸗
»eihilfen und Unterstützungen Steuern zu entrichten sind.
pp. gez. Unterschrift.
Die Notzuwendung kann demgemäß nicht ohne Verstoß
zegen die bisherige Art der Gehaltsfestsetzung und damit
gegen die Abrede von Baden-Baden selbst den Beamten des
Zaargebietes verweigert werden. Abgesehen davon, daß
die Notzuwendung schon mit Rücksicht auf die allgemeinen
Lersprechen der Regierungskommission (Beamtenstatut
1sw.) zur Gleichstellung der Beamten des Saargebietes mit
ꝛen Reichsbeamten gewährt werden muß, muß die Be—
imtenschaft auch aus folgenden Gründen den Anspruch auf
Auszahlung dieses Besoldungsbestandteils stellen.
Nach der jetzt noch gültigen Art der Gehaltsfestsetzung
ollen die Besoldungsbestandteile der Reichsbeamten den
Beamten des Saargebietes im Verhältnis der Teuerungs—
zahlen des Reichs zu denen des Saargebietes ausgezahlt
werden. Wenn nun im Reich wegen der Verschlechterung
der wirtschaftlichen Lage besondere Zuwendungen gemacht
werden, müssen diese auch den Saarbeamten gewährt wer—
den, weil jede Erhöhung der Teuerungszahl des Reichs den
Umrechnungsfaktor herabdrückt.

—VVV ——
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