Full text : 2.1927 (0002)

L. In Braunschweig:
Braunschweigische Landesbaugewerkschule in Holzminden.
X. In Mecklenburg-Schwerin:
Die Städtische Lehranstalt:
Baugewerkichule der Höheren Technischen Lehranstalt in Neu⸗
stadt (Meckl.).
XIL.Funder Freien Sansestadt Bremen:
Technische Staatslehranstalten in Bremen (Höhere Maschinenbauschule,
 Baugewerkschule), auch Schiffsmaschinenbauschule.
XI. In der Freien Hansestadt Lübeck:
Die Städtische Lehranstalt:
Baugewerkschule der Freien und Hansestadt Lübeck.
XII. In Anhalt:
Städtische Bauschule in Zerbst (Anh.).
* * *
Entwurf eines Gesetzes
über
Kärzung der Versorgungsbezüge und Aende—
rung des Republikschutzgesetzzes.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zu⸗
timmunag des Reichsrats hiermit verkündet wird
Artikel 1.
Kürzung der Versorgungsbezüge bei Privateinkommen.
81

(1) Bezieht ein Ruhegehaltsempfänger, der nicht im Reichs—
oder in einem sonstigen öffentlichen Dienst im Sinne des 8 57
Rr. 2 des Reichsbeamtengesetzes verwendet wird, neben seinen
Versorgungsgebührnissen ein weiteres steuerbares Einkommen
(Privateinkommen), so wird das Ruhegehalt einschließlich des
Teuerungs.zuschlages nach den folgenden Vorschriften gekürzt.
(2) Bis zur Höhe des Betrages, der dem jewei—
lbigen Gehalte der Eingangsstufe der Besol—
dungsgruppe AaA FVentspricht, bleibt das Pripat—
einkommen bei der Kürzung unberücsichtigt
lkürzungsfreies Privateinkommen). Zum Gehalt tritt der Orts
zuschlag und der Teuerungszuschlag nach dem Beschäftigungsorte
(3) Das Ruhegehalt einschließlich des Teuerungszuschlags —
und zwar der Teuerungszuschlag zuerst — wird um die Hälfte
des Betrages gekürzt, um den das gesamte Privateinkommen
Abs. 1) das kürzungsfreie Privateinkommen (Abs. 2) übersteigt.
(4) Zu dem Teuerungszuschlag im Sinne dieser Verordnuno
gehört auch der etwa gewährte örtliche Sonderzuschlag.
(6) Den Ruhegehaltsempfüngern stehen versorgungsberechtigte
Hinterbliebene gleich; an Stelle des Ruhegebalts tritt das
Mifmen⸗ und Wettencesd

82.
(1) 8 1 gilt finngemäß für die Wartegeldempfänger und die
Beamten, die unter Belaffung des volken Gehalts vom Amie
en thoben sind.
(2) Er gilt auch sinngemäß für die nach dem Offigierspenfions⸗
gesetze vom 31. Mai 1006 (Reichsgesetzbl. S. 5805) und den ent⸗
vprechenden älteren Gesetzen, für die nach Offigiersentschädigungsgesetze
 vom 13. September 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1654) und dem
Wehrmachtversorgungsgesetze vom 4. August 1021 (Reichsgesetzbl.
S. 908) versorgten Militärpersonen. Die Kürzung erstreckt sich
auch auf die laufenden Uebergangsgebührnisse nach 8 78, 32
ves Wehrmachtversforgungsgesetzes.
(8) 81 gilt ferner für die ehemabligen Kapitulanton die
Densheitrenten erbo

83.
Bezieht ein Versorgungsberechtigter neben Verforgungsgebühr⸗
tissen nach dem Reichsversorgungsgesetz ein Privateinkommen im
Sinne des 81 Abs. 1, so ruhen seine Versorgungsgebührnisse nach
Mabgabe des 8 62 des Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung
vom 30. Juni 19283 (Keichsgesetzbl. J S. 828) ebenso, wie wenn
sein Privateinkommen aus öffentlichen Mitteln flietzen würde
84.
Als Ruhegehalt oder Wartegeld im Sinne der 88 1, 2 gelten
auch die Zuschüsse die nach 51 Abs. 1 und 2 des Ponstonseratin⸗

zungsgesetzes vom 21. Dezember 1920 (Reichsgesetzbl. S. 2100)
zewährt werden.

8 5

Für den Zeitpunkt der Einziehung, Kürzung und Wiederge—
vährung der Bezüge gilt 8 80 des Reichsbeamtengesetzes
86.
(1) Für die Feststellung der Höhe des Einkommens im Sinne
des 81 ist in der Regel die Veranlagung zur Reichseinkommen—
steuer zugrunde zu legen, unbeschadet des Nachweises des Versor—
gungsberechtigten. daß sich sein Einkommen seitdem veränder“
hat.
(2 Die Steuerbehörde hat den zuständigen Behörden Aus—
unft über die Höhe des Einkommens zu geben.
(3) Jeder Versorgungsberechtigte, der nicht im Reichs- oder
a einem sonstigen öffentlichen Dienste verwendet wird und neben
einen Versorgungsgebührnissen ein weiteres steuerbares Ein—
ommen bezieht, ist bei Verlust seiner Versorgungsgebührnisse
derpflichtet, der diese regelnden Behörde oder, wenn sie ihm nicht
dekannt ist, der seine Versorgungsbezüge zahlenden Kasse inner
halb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach
Beginn des Bezuges eines solchen weiteren Einkommens dessen
höhe anzuzeigen. Spätere Erhöhungen dieses Einkommens sind
nnerhalb der aleichen Frist mitzuteilen.
87
Hat neben einer Kürzung nach den vorstehenden Vorschriften
roch eine weitere nach anderen Vorschriften zu erfolgen, so sind
die Kürzungen in der für den Bezugasberechtigten günstigsten
Reihenfolge vorzunehmen.

88.
Soweit sich bei Anwendung dieses Gesetzes Härten ergeben,
ann die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsninister
 der Finanzen eine anderweitige Regelung treffen. Sie
ist insbesondere ermächtigt, Versorgungsgebührnisse, die nach 86
Abs. 3 entzogen sind, wieder zuzuerkennen.
Artikel 2.
Penfionshöchstbetrag.
Der Absatz 2 des 8 41 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März
873 in der Fassung vom 18. Mai 1907 (Reichsgesekbl. S. 245)
rhält folgende Fassung:
„Ueber den Betrag von *l00 diefes Einkommens hinaus findet
eine Steigerung nicht statt; auch darf die Pension in keinem Fall
den Betrag von 12000 Reichsmark jährlich überschreiten.“
Artikel 3.
Aenderung des Republikschutzgeseges.
Das „Geseßg zum Schutze der Republik“ vom 21. Juli 1922
Neisgeseubhl. IS. 585) wird wie folgt geändert:
81.
Der Abs. 2 des 8 10 erhält folgende Fafsung:
„Wird wegen der im Absatz 1 genannten strafbaren Hand⸗
ungen oder wegen eines Vergehens gegen den ð 8 auf Gefängnis
der Fefstungshaft erkannt, so ist zugleich auf Verlust der beklei—
zeten öffentlichen Aemter, bei Militärpersonen auf Dienstentlaß—
ung, dauernde oder zeitweilige Unfähigkeit zur Bekleidung
ffentlicher Aemeer, den gänzlichen oder teilweisen, den dauern⸗
en oder zeitweiligen Verlust des Gehalts, Wartegeldes oder
kuhegehalts zu erkennen. Soweit nach anderen Vorschriften auf
Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte
rkannt werden kann behält es dabei sein Bewenden“
Artikol 4.
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten am 1. April
1927, die Bestimmungen des Artikels 3 mit dem auf die Ver⸗
ündigung dieses Gesetzes folgenden Tage in Kraft
Berlin, den 21. Februar 1027.
Müller (Franken), Becker (Herborn), Heinig, Dr. Hertz, Huse⸗
mann, Jäcker, Frau Juchaccz, Keil, Krüger (Merseburg), Lipinski,
Dr. Löwenstein, Frau Nemitz, Roßmann (Württemberg), Frau
-chilling, Schlicke, Frau Dr Stegmann, Steinkopf. Unterleitner.
MWaner
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.