Diese zerfallen wiederum in
1. solche, die als Beamte anderweit fest angestellt sind, und
2. solche, bei denen dies nicht der Fall ift.
Ohne Zweifel unterliegen die unter I1a, 22 und II 1 be—
eichneten Lehrpersonen der Versicherungspflicht nicht.
Gemäße8 11 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (RGEBl. J
5. 563) entscheide ich, daß bei den unter IIb bezeichneten Lehr⸗
personen, die keine „Angestellten“ sind, sondern stets die Eigen—
schaft von außerplanmäßigen Beamten haben, die Anwartschaft
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage der
ihrem Diensteinkommen entsprechenden Höhe im Sinne von 8 11
Abs. 1 und 3 a. a. O. als gewährleistet anzusehen ist. Sie sind
demnach versicherungsfrei, gleichgültig, ob sie in einer freien
Planstelle beschäftigt werden oder nicht.
Die Versicherungspflicht der unter J2b fallenden Lehrpersonen
hängt davon ab, ob sie sich noch in der Ausbildung befinden oder
nicht. Bei den noch in der Ausbildung für ihren Beruf befind⸗
lichen Lehrpersonen sehe ich die Anwartschaft im Sinne des 8 11
Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 8 12 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs.2
a. a. O. als gewährleistet an.
Die Lehrpersonen unter II2 sind versicherungspflichtig, sofern
nicht Versicherungsfreiheit auf Grund der Verordnung über Ver—
sicherungsfreiheit vorübergehender Dienstleistungen in der Angestelltenversicherung
vom 9. Februar 1923 (RGEBl. J S. 109) in
Frage kommt. Ueber ihre Versicherungsfreiheit kann nur von
Fall zu Fall entschieden werden.
(Min.⸗Bl. d. H.s u. Gew.⸗Ver. 1927, S. 35.)
J. A.: Dr. von Seefeld.
Probeweise Beschäftigung ist nicht immer Beamtentätigkeit.
RG. vom 7. Juli 1926 — III 415/1925.
„Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Probejahr, das der
Kl. von Ostern 1881 bis Ostern 1882 am Johanneum in Ham—
burg, einer staatlichen Lehranstalt, abgelegt hat, bei Berechnung
seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit als Reichsbeamter anzu—
rechnen ist. Das hat nach 546 Abs. 1Nr. 2 RBG. dann zu ge⸗
schehen, wenn sich der Kläger während dieses Jahres im Dienste
des Hamburgischen Staates befunden hat. Hierfür ist, wie das
Berufungsgericht im Anschluß an die RG. Bd. 6 S. 105 abge⸗
druckte Entscheidung, an der festzuhalten ist, zutreffend ange—
nommen hat, nicht maßgebend das Hamburger Recht. Vielmehr
ist nach den Grundsätzen des Reichsrechts zu beurteilen, ob der
Kläger damals im Hamburger Staatsdienst gestanden hat. Zu
Anrecht hat das Kammergericht diese Frage bejaht.
Nicht durchschlagend ist zunächst die Erwägung des Vorder⸗
richters, daß, da der Kl. während des Probejahres keine Ver—
gütung erhalten habe, eine Vergütung aber zum Wesen des
Dienstvertrages gehöre, kein privatrechtliches Dienstverhältnis
vorgelegen haben könne. Die Revision weist zutreffend darauf
hin, daß der Kl. auch ohne Anspruch auf Vergütung in lediglich
privatrechtliche Beziehungen zum Hamburger Staate getreten
sein könne. Es mag in dieser Hinsicht nur auf den Auftrag —
Mandat im Sinne des Währens des Probejahres des Kl. in
Hamburg noch geltenden gemeinen Rechts — hingewiesen werden.
Ebensowenig ist den weiteren Ausführungen des angefochtenen
Urteils beizutreten, die dahin gehen, daß dem Kl. die Eigenschaft
eines Beamten im Sinne des Reichsrechts, für die Dauer des
Probejahres mit Rücksicht guf die ihm in dieser Zeit übertragene
Tätigkeit zugesprochen werden müsse. Der Senat hat allerdings
in den JW. 1916 S. 1020 Nr. 8 und 1920 S. 556 Nr. 9 abge—
druckten Urteilen zunächst für 845 RBG. dann aber in dem zum
Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 30
März 1926 III 216/25 für die Ruhegehaltsvorschriften des Reichs—
beamtengesetzes allgemein ausgesprochen, daß die Beamteneigen⸗
schaft nicht nur durch die Kundgebung des Anstellungswillens der
Dienstbehörde, sondern auch durch die Uebertragung einer Tätig;
keit begrünet werde, wie sie in der Regel nur von Beamten ver⸗—
cichtet werde. Eine solche Tätigkeit hat dem Kl. während des
streitigen Jahres aber nicht obgelegen. Mag auch die Lehrtätig⸗
keit an öffentlichen Schulen arundsätzlich Beamtentätigkeit sein so
zilt das doch nicht für die Unterrichtstätigkeit der Probekandi—
vaten während ihres Probejahres. Es dient ihrer praktischen
Vorbereitung und der Bewährung ihres Lehrgeschicks. Nur soweit
ꝛs zu diesem Zweck erforderlich ist, werden sie zur Unterrichts—
rteilung herangezogen. Sie sind hierbei auch nicht selbständig,
ondern stehen unter der Leitung und Ueberwachung des Anstaltsirektors.
Von dem Erfolge des ihnen probeweise anvertrauten
Interrichts hängt es dann ab, ob ihnen die Anstellungsfähigkeit
uerkannt wird oder nicht Voneinersolchen Tätigkeit,
die in erster Linie und hauptsächlich dem Er—
verb und dem Nachweis der für eine Verwen—
»ung im höheren Schuldienst erforderlichen
Sigenschaften gewidmet ist, kann nicht gesagt
verden, daß sie notwendig Beamtentätigkeit
ein müsse, oder auch nur, daß sie es regelmäßig
e i. Der Senat hat denn auch den preußischen Probekandidaten
ür die Dauer des Probejahres die Beamteneigenschaft abge—
prochen (RGE3. Bd. 94 S. 255; vgl. Warneyer 1918 Rr. 105)
illerdings unter Berufung auf die besondere Vorschrift in 8 14
ser. 5 des Preußischen Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 in der
Fassung von Art. II des Gesetzes vom 25. April 18906. Den ge⸗
nannten Entscheidungen liegen aber eben so sehr die vorstehend
argelegten allgemeinen Erwägungen zugrunde, wie sie sich be⸗
eits in der Entscheidung RE3. Bd. 94 S. 198 ausgesprochen
inden. Sie führen dazu, auch für das Reichsgericht, für 8 46
Abs. 1Nr. 2 RGEB. das pädagogische Probejahr nicht als Staats⸗
dienst anzusehen.
Der Bekl. hat es demnach mit Recht abgelehnt, auf die ruhe—
gehaltsfähige Dienstzeit des Kl. das von ihm am Johanneum in
damburg abgelegte Probejahr anzurechnen. Seine auf diese An—⸗
rechnung hinzielende Klage muß deshalb im Gegensatz zu den
Vorenticheidungen abgewiesen werden“
Gutachterausschuß für das technische Schulwesen beim Reichs⸗
ministerium des Innern.
Der beim Reichsministerium des Innern bestehende Gutachter⸗
russchuß hat für die technischen Schulen, die anerkannt sein
vollen, folgende Richtlinien aufgestellt:
1. Die Aufnahmebedingungen, die Unterrichtsziele, die Aus—
ildungszeit (Dauer der Lehrgänge, Zahl der wöchentlich zu er—
eilenden Unterrichtsstunden) müssen im wesentlichen den Auf—
nahmebedingungen, den Unterrichtszielen und der Ausbildungs—
eit an den von dem früheren Ministerium der öffentlichen Ar⸗
heiten anerkannten Schulen entsprechen (bei Anstalten im Range
er höheren Maschinenschulen). Für die Aufnahme ist, solange
ie Voraussetzung für eine besondere mittlere Reife (Fachschul⸗
eife) noch nicht festgesetzt sind, eine dem durchschnittlichen Lehr—
iel der Untersekunda entsprechende Vorbildung in Deutsch,
Kechnen, Mathematik und Naturwissenschaften sowie mindestens
wei Jahre Praxis nachzuweisen; ferner sind erforderlich: 5 Halb⸗
ahre Unterrichtszeit mit wöchentlich etwa 40 Vollstunden (50
Minuten); bei Anstalten im Range der Maschinenbauschulen;
ierjährige Praxis, Volksschulbildung, 4 Halbjahre Unterrichts⸗
eit mit mindestens 40 Unterrichtsstunden wöchentlich. Eine
zöllige Gleichartigkeit im Aufbau des Unterrichts und eine
öllig gleiche Verteilung der Stundenzahl auf die einzelnen Un—
errichtsfächer ist nicht erforderlich, auch dürften bei den von den
inzelnen Ländern bereits anerkannten staatlichen Schulen nicht
zu weitgehende Abweichungen in der Unterrichtszeit nicht zu be⸗
anstanden sein.
2. Der Unterricht in den Fachgegenständen ist in der Regel
urch Lehrer mit abgeschlossener Hochschulbildung und mindestens
reijähriger Praxis als Ingenieur oder Architekt zu erteilen; die
zahl der von einem Lehrer zu gebenden wöchentlichen Unter—
ichtsstunden darf 30 nicht überschreiten.
3. Der Unterricht soll nicht in akademischer, sondern in schul—⸗
näßiger Form erfolgen; es dürfen daher nicht mehr als 30 bis
v Schüler in einer Klasse vereinigt werden. Das regelmäßige
Zusammenlegen von zwei oder mehreren Klassen, die von einem
Lehrer unterrichtet werden, ist nicht zulässig.
4. Die Schüler sind zum regelmäßigen Schulbesuch zu ver—
pflichten. Einrichtungen, die die Schuldisziplin gefährden. sind
nicht zu dulden