Full text : 2.1927 (0002)

Beilage zu der Zeitschrift des Beamtenbundes des Saargebietes: „Der Beamtenbund“
Schriftleite: Wilhelm Meister, Saarbrücken

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Nummer 1

März 207

2. Jahrgang

Regierungskommission
des Saarbrücken, den 1. Mära 1927
Saargebietes.
Die Regierungskommission hat mit Bedauern feststellen müssen,
daß wiederholt Personen versucht haben, von Beamten Auskünfte
zu erhalten, deren Erteilung notwendigerweise eine Verletzung
der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dargestellt hätte und
nach den geltenden Bestimmungen verboten und dißziplinarrecht
lich strafbar wäre.
Ein derartiges unverantwortliches Vorgehen, welches sich nicht
davor scheut, die Beamten zur Verletzung ihrer Dienstpflicht und
zum Bruche ihres Diensteides zu verleiten, ist höchst verwerflich,
ohne Rücksicht auf die Gründe, aus welchen es erfolgt, und
könnte gegebenenfalls gerichtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Die Regierungskommission sieht sich daher veranlaßt, sämtliche
Beamten nachdrücklichst daran zu erinnern, daß die Pflicht der
Amtsverschwiegenheit, welche eine der vornehmsten Verpflich
tungen der Beamten darstellt, auf das strengste beobachtet werden
muß. Der Beamte ist verpflichtet, über die vermöge seines
Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheim—
haltung ihrer Natur nach erforderlich oder von den vorgesetzten
Vehörden vorgeschrieben ist. absolute Verschwiegenheit zu be—
obachten.
Die Regierungskommission weist darauf hin, daß in Zunkunft
jede Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in schärfster Weise
disziplinarische Ahndung finden wird.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
sgez.) G. W. Stephens

etzung der durch die Umwandlung von Dauerangestellten neu—
jeschaffenen Beamtenstellen unter Abweichung von der vorge—
chriebenen Reihenfolge mit den bisherigen Stelleninhabern, ent⸗
prochen, wenn dienstliche Interessen die Umwandlung erforder—
ich erscheinen ließen und die betreffenden Angestellten das 30.
Lebensjahr vollendet, sowie sich mindestens seit 10 Jahren im
Dienste der betreffenden Gemeinde befunden hatten. Das Für—
orgeamt für Beamte aus den Grenzgebietenhat bisher in der
Regel die angemeldeten neuen Beamtenstellen gleichfalls zur
Besetzung mit den früheren Inhabern der Angestelltenstellen frei—
regeben.
Ich ersuche ergebenst, hiernach etwaige Anträge von Gemeinden
und Gemeindeverbänden, die die Umwandlung von Dauerange—
telltenstellen in Beamtenstellen betreffen, zu behandeln.
Im Auftrage: gez. Suren

Nachtdienstzulagen für Beamte der Wasserbauverwaltung. Für
zie Zahlung der Nachtdienstzulage im Bereich der Wasserbauver—
valtung wird mit Wirkung vom 1. 11. 26 ab folgendes bestimmt:
Der bisher für eine Nachtschicht zulässige Höchstbetrag von 50 Pifg.
wird für die Beamten der Wasserbauverwaltung auf 60 Pfg.
erhöht An dem Satze von 10 Pig. für jede anrechnungsfähige
Arbeitsstunde wird nichts geändert. Andererseits ist die Nacht—
dienstzubage erst zu zahlen, wenn mindestens eine volle Stunde
Nachdienst geleistet ist. ( WrMfe. 26. 1. 27. Abw. P. 10. 2477
2MBVl. 1141

Die Zulassung zum Universitätsstudium ohne Reifezeugnis.
Ausdehnung auf die Technischen Hochschulen.
Die Bestimmungen über die Zulassung zum Universitäts—
tudium ohne Reifezeugnis vom 11. Juni 1924 sind von dem
Preußischen Kultusminister Dr. Becker nunmehr auch auf die
oreußischen Technischen Hochschulen ausgedehnt worden.
Die Bestimmungen gelten, nachdem sie vor einiger Zeit auf die
andwirtschaftlichen, tierärztlichen und forstlichen Hochschulen,
die Handelshochschulen und pädagogischen Akademien ausge—
vehnt sind. für alle preußischen wissenschaftlichen Hochschulen.

Ueberführung von Dauerangestellten in das Beamtenverhältnis.
Der Minister des Innern. Berlin. den 16. Auqust 1926
Va II7TGI.
Der Verband der Kommunalbeamten und -angestellten Preu—
zens in Berlin hat mir Abschrift Ihres der Bezirksgruppe Ober⸗
schlesien des Verbandes erteilten Bescheides vom 25. Februat
1926 — Rr. Ld 11900 — vorgelegt. der mir zu folgenden Be—
merkungen Anlaß gibt:
Der 21. Ausschuß des Landtages hat anläßlich der Beratung
des Entwurfs der Städteordnung einen Beschluß gefaßt, der die
Ueberführung der Dauerangestellten der Gemeinden und Ge—
meindeverbände in das Beamtenverhältnis zum Ziele hat. Auch
ich halte eine möglichst weitgehende Ueberführung von Dauer
angestellten in das Beamtenverhältnis für zweckmäßig, weil das
Institut der Dauerangestellten ein Zwitterding darstellt, das be—
amtenpolitisch in den verschiedensten Richtungen zu Bedenken
Anlaß gibt. Eine Schädigung der Versorgungsanwärter tritt
hierdurch nicht ein, da es sich nicht um die Neuschaffung von
Stellen, sondern lediglich um die Aenderung der Anstellungs⸗
verhältnisse der Inhaber bereits bestehender Stellen handelt.
Im Gegenteil erwachsen den Versorgungsanwärtern infolge der
Umwandlung der Angestelltenstellen insofern Vorteile, als die
Zahl der ihnen zustehenden Versorgungsstellen vergrößert wird
und sich ihnen zudem infolge des gemäß 8 46 Abs. 2 der An
stellungsgrundsäßze vom 26. Juli 1922 vorzunehmenden Aus
gleiche eine erhöhte Versorgungsmöglichkeit in naher Zeit bietet
Ich habe daher Anträgen von Gemeinden auf Erteilung der ge⸗
mäße8 45 Abs. 4 a. a. O. erforderlichen Genehmigung zur Be—

* * *
Versicherungspflicht der an Berufsschulen auftragsweile beschäf⸗
tigten Lehrpersonen.
Erl. d. M. f. H vom 13. Januar 1927 Nr. IV 12615/26.
Die an Berufsschulen auftragsweise beschäftigten Lehrversonen
gliedern sich in zwei Gruppen, und zwar in:
L auftragsweise Vollbeschäftigte, auf die sich d 7 des Gewerbe—
und Handelslehrerdiensteinkommengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1922 — GOG. —
6GES. 319) bezieht.
Bei diesem ist zu unterscheiden zwischen Lehrpersonen,
die die Anstellungsfähigkeit besitzen (87 Abs. 14. a. O.)
und zwar weiter zwischen, solchen,
a) die als Beamte ——— fest angestellt sfind. und
b) bei denen dies nicht der Fall ist;
2 die die Anstellungsfähigkeit nicht besitzen (6 7 Abs. 2
a. a. O.), und zwar hier wiederum zwischen solchen,
a) die als Beamte anderweit fest angestellt sind, und
b) bei denen dies nicht der Fall ist;
II. auftragsweise Nichtvollbeschäftigte, deren Verhältnisse in
dem GEDG,. nicht geregelt find
            
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