nicht Besoldungsbestandteil und die ‚Tunlichst“ und „Mög—
lichst· der B.eB. Abrede ließen der Regierung Handlungs—
eiheit.
tr Zum 1. April sind im Reiche die Wohnungsgeldsätze auf
110 Prozent erhöht worden und auch bereits ausgezahlt.
Hier ist von einer entsprechenden Maßnahme nichts zu
hören. Im Reiche ist eine Erhöhung der Besoldung für
dieses Jahr in sichere Aussicht gestellt, und die Vorarbeiten
dazu sind in vollem Gange. Im Saargebiet sind die Vor—
bereitungen schon beendet, aber — zu einem Gehaltsabbau!
Es will uns angesichts dieser Vorgänge nicht einleuchten
wie man noch von einer Gleichstellung der Saarbeamten
mit den Reichsbeamten reden kann, wie sie nach den Ver⸗
einbarungen bestehen soll. Es bliebe nun noch die Frage
zu beantworten, ob hier Ausnahmeverhältnisse das Vor—
gehen der Regierung rechtfertigen. Die Regierung beruft
sich darauf, daß sie mit Rücksicht auf ihre Verantwortung
gegenüber der Gesamtbevölkerung die Notmaßnahme
nicht durchführen könne. Woher kennt die Regierung diese
Meinung? Im Reiche treten sämtliche Parteien für eine
sofortige Besoldungsreform ein. Sollte dies im Saar—
gebiet anders sein? Die Regierung kann auch nicht gut die
Erregung wegen der Betreuungsaktion zur Unterstützung
ihrer Ansicht heranziehen; denn letzten Endes hat die Re—
gierungskommission dadurch, daß sie die Saarbeamten—
schaft im vergangenen Jahr viel zu wenig besoldete, die Be—
treuungsaktion veranlaßt. Es wäre niemand ein—
gefallen, auch nur an einen Einspruch zu
denken, wenn den Beamten die zustehenden
Beträge jeweils rechtzeitig gezahlt wor—
den wären. Wir müssen es aber zurückweisen, daß
eine Stimmung, die nicht durch unsere Schuld gegen die
Beamtenschaft entstand, jetzt wieder gegen uns ausgespielt
wird. AUsnahmeverhältnissein Fragen der
Beamtenschaft sind durch die Regierungs—
khommission in der Vergangenheit ge—
schaffen worden und entstehen immer waäe—
der, solangedie Regierunge nicht endlich da—
zu übergeht, das Abkommen von Baden—
Baden sinngemäß auszuführen.
Die Regierungskommission erklärt, daß sie zur Aende—
rung des Gehaltes berechtigt sei, solange nicht die Stabili—
sierung der Währung gesetzlich durchgeführt sei, und der
Generalsekretär gab dazu die oben angeführte Begriffs—
erklärung. Diese Erklärung hebt auch hier jedes Rechts—
verhältnis auf. Eine Zusage, die an soiche Bedingungen —
gesetzliche Durchführung, Bewährung — geknüpft ist, ist
vollständig wertlos. Die Regierung beruft sich zunächst
auf die nicht gesetzliche Stabilisierung, und wenn die ein—
mal durchgeführt sein sollte, kann sie jederzeit erklären, daß
die Bewährungszeit noch nicht genügend lange dauere
Die Regierungskommission hat in Baäden-Baden erklärt.
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daß sie die Bezüge der Saarbeamten vor der Stabili—
ierung der Währung bis an die Grenze des Möglichen an
zie der Reichsbeamten angleichen werde. Diese Erklärung
ind die jetzt geübte Praxis sind unvereiubar. Der Franken
st stabil. Für uns kann ein gesetzgeberischer Akt der fran—
ösischen Regierung nicht maßgebend sein, sondern der tat—
ächliche Zustand. Will die Regierung in Abrede slellen,
zaß im Wirtschaftsleben der Franken als stabile Währung
zeute behandelt wird? Was steht im Wege, die Grenze
»es Möglichen einzuhalten, d. h. die Gleichstellung bestehen
u lassen? Die Beamienschaft wird sich auch durch Maß—
tahmen der Regierung nicht von ihrem Rechtsboden ab—
drängen lassen. Unser Standpuntt ist ebenso klar wie un—
ibänderlich Das deutsche Beamtenrechtkennt
teine Gehaltsverminderung. Die Regierungs—
'ommission hat selbstverständlich das Recht, die za hlen—
näßigen Gehaltssätze zu ändern, soweit
das, durchdie Währungsschwankungbedingt,
zur Angleichung andie deutschen Sätzenot—
wendig ist. Was sie aber jetzt tun will, bedeutet
nmicht eine zuhlenmäßige Angleichung, soönderneine
Besoldungsverminderung, und das ist nach unserer
Auffassung ungesetzhich. Die Durchführung der
ingekündigten Maßnahmen würde uns ein wesentliches
Recht des Berufsbeamtentums, das der gleichbleibenden
Bbesoldung, nehmen. Die Vorgänge der letzten Woche
eigen deutlich, daß wir genau — vielleicht noch weniger
ücksichtsvoll — wie die Arbeitnehmergruppen der freien
VWirtschaft behandelt werden. Die Regierung muß wissen,
daß das den deutschen Beamtengesetzen zuwiderläuft und
darum mit ihren Verpflichtungen unvereinbar ist.
Die Beamtenschaft des Saargebietes befindet sich in
iner fortdauernd steigenden Erregung. Es bedarf der
zanzen Autorität und Besonnenheit des Bundesvorstan—
des, um die Erregung zu dämpfen und von übereilten, un—
besonnenen Schritten zurückzuhalten. Die Beamten—
schaftdarfversichert sein, daß der Bund alle ihm
zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um die Rechte
einer Mitglieder zu verteidigen. Er erwartet von
der Beamtenschaft Besonnenheit und
Vertrauen. Er wird auch nicht versäumen, die
Reichsregierung über die Vorgänge zu unterrichten,
und ihr die Frage vorlegen, ob auch sie der von der Re—
gierungskommission gegebenen Auslegung des Baden—
Badener Abkommens zustimmt, und ob sie die Maß—
iahmen der Regierungskommission als eine sinngemäße
durchführung der Vereinbarungen betrachtet. M.
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