und die staatlichen Markscheider in die Besoldungsgruppe
A 10 und A 11 einzureihen;
4. die ehemaligen preußischen Hilfsmarkscheider sämtlich
und die neuerdings auf Privatdienstvertrag angestellten
vom Oberbergamt Saarbrücken konzessioniersen Markschei—
der preußischer Nationalität, soweit nach dem Stande vom
10. Januar 1920 planmäßige Stellen unbesetzt sind, als
Staatsbeamte anzustellen und bis zur Rückgabe der Saar⸗
gruben au beurlauben.
Die Einnahmen des Reiches aus den Lohnabzügen sind
in den letzten Monaten erheblich gestiegen. Der unwesent⸗
liche Rückgang des Januaraufkommens, das zum Teil die
Versteuerung der Dezemberlöhne darstellt, ergibt sich aus
dem durch die Feiertage bedingten Lohnausfall. Wie fol⸗
gende Uebersicht der Reichsseinnahmen aus Lohnabzügen
zeigt, fällt dieser Rückgang nur wenig ins Gewicht l(in
Mill. RNM.):
August 1925 116, September 120, Oltober 121, Novem⸗
ber 118, Dezember 113, Januar 1926 106, Februar 82,
März 79, April 80, Mai 83, Juni 89, Juli 983 August 93,
September 93, Oltober 96, November 98, Dezember 106
Januar 1927 104. Die Lohnsteuereinnahmen haben dem—
nach in den beiden letzten Monaten den Betraͤg von 100
Mill. RM. überschritten. (Der Tag.)
Bayern gegen Beamtenvertretungen.
In einer parlamentarischen Anfrage, die Abg. Dr. Butt—⸗
mann im vorigen Jahre an die bayrische Staatsregierung
gerichtet hatte, wurde die Regierung über ihren Stand⸗
punkt zur Frage eines Reichsgesetzes über die Beamten—
pertretung befragt. Hierzu wird jetzt aus München ein
Beschluß des Gesamtkabinetts mitgeteilt, daß die bayrische
Staatsregierung zu dem Entwurf eines deutschen Reichs—
gesetzes, wie es in Artikel 130 Abs. 3 der Reichsverfassung
vorgesehen sei, einen ablehenden Standpunkt einnimmi.
Unter Hinweis darauf, daß die Reichsverfassung vielfach
nicht mehr der heutigen, nach politischer Ruhe gewonnenen
abgeklärten Denkungsweise des deutschen Volkes entspreche,
wird ein sachliches Bedürfnis zur Schaffung von solchen
Beamtenvertretungen von der bayrischen Regierung ent⸗
schieden beftritten.
Wegweiser durch die Polizei.
Schlußz.)
C. Landjägerei:
a) Junendienst: 19. Gruppeder Amtsgehilfen:
Amtsgehilfe Besoldungsgruppe A 2, Amtsgehiife “) Besol⸗
dungsgruppe A8, —88 Besoldungsgruppe A 3.
20 Gruppe der Landjägersekretäre: Land—
jägersekretäre Besoldungsgruppe A 6. Auistiegmöglichkeit
bei Ifd. Nr. 23.
21. Gruppe der Landjägerobersekretäre:
Landjägerobersektetäre Besoldüngsgruppe A 7, Landjäger⸗
inspektoren Besoldungsgruppe Ang, Landjägeroberinspek⸗
toren Besoldungsgruppe A 8, Oberrentmeister Besoldungs⸗
gruppe A9, Verwaltungsdirektor Besoldungsgruppe A 10.
b) Außzendienst: 22 Gruppe der Oberland—
jäger: Anwärter der Landjägerei Besoldungsgruppe
A 5, Oberlandjäger Besoldungsgruppe A 5, Landjäger⸗
meister Besoldungsgruppe A 6, Oberlandjägermeister Be⸗
sungsgruvpe AF. Weitere Aufstiegsmoͤglichkeit bei Ifd.
r. 25
anu —
Werdegang eines Oberlandijagers. Anwärter: 4)
Polizeioberwachtmeister der Schuͤtzpolizei mit mindestens
acht Dienstjahren (50 Prozent), b) Versorgungsanwärter
50 Prozent).
Zu a): Vorbedingungen;: Polizeidienstzeit von minde—
tens sechs, höchstens acht Jahren, Lebensalter nicht über
28 Jahre (ausnahmsweise 29 Jahre). Lehrgang auf einer
randjägereischule anschließend Ablegung der Landjaͤgerei⸗
achprüfung J — —— Nach bestandener
Prüfung Vormerkung als Anwärter der Landjägerei.
Uebernahme zur sechsmonatigen probeweisen Beschäfti—
zung als Anwärter der Landjägerei (Landjäger) in Be—
oldungsgruppe A 5 unter Beurlaubung ohne Gehalt aus
der Schutzpolizei erst nag Vollendung des 8. Dienstjahres
und Beförderung zum Polizeioberwachtmeister. Ruͤcktritt
und Zurücküberweisung zur Schutzpolizei zulässig.
Endgültige Uebernahme als Anwärter
rach Bewährung in der Probezeit. Hiernach Kündigung
nur noch bei Dienstunfähigkeit und aus sonstigen wichtigen
Hründen und auch in diesem Falle nur noch bis zur Vollen—
dung des 32. Lebensjahres zulässig.
Planmäßigeund unkündbare Anstellung
11s Oberlandjäger in Besoldungsgruppe A Ss nach
Vollendung des 32. Lebensjahres mit einer mindestens
wölfjährigen Gesamtdienstzeit nach Maßgabe verfüabarer
Stellen.
Zub: Vorbedingungen: Besitz eines Versorgungs⸗
cheines, Lebensalter nicht über 35 Juhre. Versorgungs⸗
inwärter aus der Schutzpolizei werden bei der Verwendung
evporzugt.
Probeweise Beschäftigung als Anwärter
der Landjägerei —IJ in Besoldungsgruppe
A 5 nach Maßgabe verfügbarer Stellen, Peaeene
ein Jahr, während derselben Teilnahme an einem Lehr⸗
zang bei der Landjägereischule mit anschließender Land⸗
sägerei⸗Fachprüfung J (Oberlandjägerprüfung).
Planmäßige und unkündbare Anstellung
als Oberlandjäger in Besoldungsgruppe As nach bestan⸗
dener Landjägereifachvrüfung und Bewährung in der
Probezeit.
Beförderung zumLandjägermeister (Amts—
eiter) in Besoldungsgruppe Ab bei Bewährung und Eig⸗—⸗
ung nach Maßgabe verfügbarer Stellen unter Berüchsich—
igung des Dienstalters. Geprüfte Oberlandijägermeister⸗
anwärter werden bevorzugt.
Beförderung zum Oberlandjägermeister
Abteilungsleiter) in Besoldungsgruppe A 7. Bewerbun⸗
zen von Oberlandjägern und Ländjägermeistern (Amts⸗
seitern) nach fünfjähriger Bewährung seit der plan⸗
näßigen Anstellung als Oberlandjäger zugelassen. Nach
Vorprüfung der Eignung Teilnahme an einem Oberland⸗
ägermeister-Anwärter-Lehrgang bei einer Landjägerei—
chule und anschließend Ablegung der Landjägerei-Fach⸗
orüfung IDI (Oberlandmeisterprüfung). Vormerkung in der
Iberlandjägermeister-Anwärterliste für das Staatsgebiet
zurch den Minister des Innern. Verwendung als Ober⸗
andjägermeister nach Maßgabe verfügbarer Stellen unter
Berücksichtigung der Reihenfolge der Bewerberliste. Ge⸗—
prüfte Landjägeroffizier-Anwärter werden bevorzugt. Be⸗
werbung um freiwerdende Stellen begrenzt zulässig. Plan⸗
näßige Anstellung als Oberlandjägermeister nach Bewäb—
rung in halbiähriger ——
He
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