Full text : 2.1927 (0002)

ex Bedamstenbund
Zeitschrift
des Beamtenbundes
des Saargebietes

Der Beamtenbund erscheint wöchentlich
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Druck und Verlag: Saarbrücker Druckerei und Verlag A.G., Saarbrücken 3, Fernsprecher 31303134 und 460 462.
Z. Jahrgang Saarbrücken, den 8. Januar 1927

Nummer 2

Die Nolmaßnahme für die deutschen Beamten

Die letzte Gehaltsregelung für die deutsche Beamtenschaft
erjolgte ĩm Dezember 1924. Wenn sie auch wesentliche Ver⸗
desserungen brachte und den Beamten durchschnittlich ihr
Friedenseinkommen gab, so war sich doch die Regierung
siets darüber klar, daß die Besoldungsfrage mit der Zah—
jung der Friedensgehälter keineswegs gelöst sei. Der min—
destens 40prozentigen Weltteuerung war ja immer noch in
leiner Weise Rechnung getragen, hinzu kam noch, daß die
schlimmen Jahre der Inflation und der äußerst beschränkten
Boldgehälter vorangegangen waren und jeden Rückhalt
aufgezehrt hatten. Die einzelnen Regierungen gaben darum
auch wiederholt die Erklärung ab, daß, sobald es die wirt—⸗
schaftlichen Verhältnisse erlauben wuürden, an eine Neu—
regelung der Besoldung herangegangen werden müsse
Die Wirtschaftslage aber gestaltete sich äußerst ungünstig.
Die deutsche Wirtschastskrise setzte in ihrer ganzen Furcht—
barkeit ein und nahm Millionen Arbeitsgelegenheit und
Verdienst. Es war selbstverständlich, daß solche Zeiten
leine Atmosphären schaffen, geeignet, die Beamtenbezüge
u erhöhen. Außerdem weiß sich auch die deutsche Beamten-4
 so verbunden mit dem Volksganzen, daß sie nicht in
größten Notzeiten mit neuen Forderungen hervortritt. Daß
aber auch in Beamtenfamilien, besonders denen der unterer
Sruppen, die Not ein ständiger Gast ist, weiß jeder, der di⸗—
Verhältnisse kennt. Die Reichsregierung benutzte darum
im Jahre 1925 das Weihnachtsfest, um den Beamten der
Besoldungsgruppen 1 bis 6 eine einmalige Zulage zu
Pben, Bei der Beratung über diese Notmaßnahme hat
r. Luther als Finanzmnister den Beamten von der
Tribüne des Reichstages feierlichst eine neue Be—
oldungsordnung für die allernächste Zeit zugesagt. Do
a, wie schon oben ausgeführt, auch das verflossene
Jahr keine Besoldungsneuordnung brachte, so lag der Ge—
danke nahe, auch in diesem Jahre eine ähnliche
Aktion durchzuführen. Der Reichsfinanzminister äußerte
sin zu dem Plane zustimmend, gab aber auch sofort
ie Erklärung ab, daß die Aktion diesmal nicht auf einzelne
Gruppen beschränkt bleiben dürfe, sondern müsse auf alle
Beamten ausgedehnt werden. Die üblichen langen Ver—
handlungen hatten sich aber so hingezogen, daß höchste Eile
geboten war, wollte man die Zahlungen noch vor Weih—
nachten durchführen. So erledigten die gesetzgebender
Körperschaften des Reiches und Preußens vor ihrem Aus
einandergehen in die Weihnachtsferien noch die Frage
durch die debattelose Annahme nachstehenden Gesetzes
8 1. Den Beamten, Volksschullehrpersonen, Wartegeld⸗
empfängern, Ruhegehaltsempfängern, Hinterbliebenen von
—AR

l. der Gruppen 1 bis 4 wird eine Zuwendung in Höhe
von einem Viertel des ihnen für Dezember 1926 zu—
stehenden Monatsbezuges,
der Gruppen 5 bis 12 sowie den Beamten usw. mit
Mindestgrundgehältern der Gruppen 1bis 3 eine solche
in Höhe von einem Fünftel des Monatsbezuges
gezahlt, mindestens aber werden gewährt
a) den Ledigen 30 RM.,
b) n ppsangern einer Frauenbeihilfe 50 RM. statt
30 F
c) den Empfängern von Kinderbeihilfen oder Kinderzu—
lagen für jedes Kind, für das für Dezember 1926 eine«
Kinderbeihilfe oder eine Kinderzulage — wenn auch
gekürzt — gezahlt worden ist, außerdem je 5 RM..
d) den Vollwaisen insgesamt 10 RM.
und höchstens
a) den Ledigen 60 RM.,
X dng Fpfangern einer Frauenbeihilfe 80 RM. statt
60 RM.,
e) den Empfängern von Kinderbeihilfen oder Kinderzu—
lagen für jedes Kind, für das für Dezember 1926 eine
Kinderbeihilfe oder eine Kinderzulage — wenn auch
gekürzt — gezahlt worden ist, außerdem je 5 RM..
d) den Vollwaisen insgesamt 15 RM.
8 2. Die gezahlten Beträge sind bei denselben Haushalts—
titeln zu verrechnen, wie die laufenden Bezüge für Dezem—
ber 19856, nötigenfalls unter Ueberschreitung der im Haus—
halt vorgesehenen Mittel.
Die Zuwendungen an die Volksschullehrpersonen sind
aus der Landesschulkasse zu zahlen.
8 3. Der Staat zahlt einen seiner Beteiligung an den
persönlichen Volksschullasten gemäß dem Volksschullehrer⸗
Dienstein kommensgesetz vom 17. Dezember 1920/1. Januar
1925 (Gesetzsamml. 1925, sS. 17) entsprechenden Beitrag zu
den Zuwendungen für die Volksschullehrpersonen, für die
Volksschullehrpersonen im Ruhestande und im einstweiligen
Ruhestande sowie für die Hinterbliebenen von Volksschul⸗
lehrpersonen an die Landesschulkasse.
8 4. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er⸗
äßt der Finanzminister und der Mimister für Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung.
Die Beamtenschaft muß solchen einmaligen Maßnahmen
— folgenden Gründen grundsätzlich ablehnend gegenüber⸗
tehen:
1. Wir haben auf Grund unseres Verhält⸗
nifses zum StaateeinAnrechtaufaunskömm⸗
liche Bezahlung. Daraus ergibt sich eine

2.
            
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