nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geholfen wird;
e) Verluste, J B. Brandschäden bei ungenügender Versicherung
usw.
2. Vorschüsse in besonderen Fällen dürfen im Rahmen dieser
Richtlinien nicht gewaͤhrt werden zu Auswendungen, die regel⸗
mäßig zu machen und aus laufenden Bezuügen zu bestreiten sind
z. BVeschafsung von Kleidung, Schuhwerk und Wäsche für den
Beamtken usw. und seine Famllie, Ergänzung der Ausstattungsgegenstände,
Beschafsung von Wintervorraten, Urlaubs. und Er—
holungsreisen.
Auch dürfen Vorschüsse nicht bewilligt werden, insoweit durch
Bewährung einer Unterstützung oder Notstandsbeihllfe oder durch
Leistung einer Versicherung ausreichend geholfen wird.
3. Die Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung
führen und sind deshalb sehr vorsichtig zu bemessen. Arbeiter
und eee müssen sich in ungekündigter Stellung befinden.
4. Als Höchstgrenze des Vorschusses gilt unbeschadet der Bestimmung
Nr7 füt Beamte und Angestellte der Monalsbetrag der
Gesamtbezüge (ausschließzlich Dienstaufwandsentschädigungen), für
Arbeiter der 26fache Betrag des tarifmäßigen Tagelohnes einschließlich
Soziallohn.
5. Die Abdeckung des Vorschusses soll vom Beginn des auf die
Gewährung folgenden Zahlungstages ab regelmäßig innethalb
eines Jahres oder bis zur Beendigung des Denstyerhaltnses er·
folgt sein. Ist mit dem Vorschuß eine Verbindlichkeit oder eine
Schuld des Vorschußzempfängers bezahlt worden, für die er später
Ersatz von anderer Stelle Wesheernn ge sunden Sterbegeld
usw. erhält, so ist die Ersahsumme in erster Linie zur Abdeckung
des Vorschusses zu verwenden.
Die Stelle, die den Vorschuß bewilligt, regelt gleichzeitig auch
das Tilgungsverfahren.
6. Zuständig für die Bewilligung der Vorschüsse sind
a) bis zur Hälfte des unker Nr. 4 angegebenen Betrages die
höheren Reichsbehörden;
b) darüber hinaus bis zum vollen Höchstbetrage die obersten
Reichsbehörden.
7. Lassen besondere Umstände eine Abweichung von Vr. 2 oder
die Bewilligung eines höheren Vorschusses angezeigt erscheinen, ist
von Fall zu Fall die Zustimmung des Reichsmiisters der Finanzen
einzuholen
8. Den obersten Reichsbehörden bleibt es überlassen, für Angestellte
und Arbeiter besondere Bestimmungenss innerhalb des
Rahmens dieler Richklinien zu erlassen.
A. G. Nr. 15. 3. 27.
An die
die Regierungskommission des Saargebietes,
Generalsekrektariat,
Saarbrücken, den ...
Saarbrüchen 1,
Schloßplatz 15
Betrifft:
durchführungdes Gruppenvergleichsfürdie Be—
imten im Diensteder KRegierungskommissiondes
Saargebietes.
Vach dem zwischen der deutschen Reichsregierung und der
Regierungskommission des Saargebietes vor mehr als Jahresfrist
geschlossenen Abkommen von Baden-Baden ist für die im
Dienste der Regierungskommission stehende Beamtenschaft ein
Gruppenvergleich zwischen der 13gruppigen Reichsbesoldungsordnung
und der 18gruppigen Besoldungsordnung des Saargebietes
zustande gekommen. Die endgüllige Zursuheung des
Hruppenvergleichs steht bis zum heutigen Tage in dem groͤßken
Teile der einzelnen Verwaltungen noch aus, trotzdem, wie wir
seinerzeit zuverlässig erfahren konnten, die Regierungskommission
in ihrer Sitßung vom 20. Januar 1927 den Personalztat
und die Eingruppierung vom 1. 4. 1926 ab endäaültig ver⸗
abschiedet hat.
Da ein großer Teil der Beamkenschaft nach der Durchfüh—
rung des Gruppenvergleichs nicht nur in seinen laufenden Be—
zügen aufgebessert wird, sondern auch Ansprüche auf Nachzahlung
der Unterschiedsbeträge rückwirkend nunmehr für ein
V nzes Jahr genießt, biften wir dringend, die einzelnen
Verwaltungen anzuweisen, den Personaletat für 1920 mit
größter Beschleunigung endaäaültig zur Durchführung
zu bringen.
Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände des Saargebietes:
Beamtenbund des Saargebietes.
Vereinigung der höheren Beamten des Saargebietes.
Verband der Büroangestellten und Beamten des Saargebiekes
Bund der kechn. Angestelllen und Beamten des Saargebiekes.
Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner e. V.
Verband Deutscher Techniker.
Einheilsverband der Eisenbahner Deufschlands.
REAMTEN.R
ULNDSCHAI
Beamten-Rundfunk.
Welle 1300 m. Samst.: -5,30. Bundesvors.: Flügel.
„Warum muß der Beamte sich fortbilden?“
die Ausgaben für Anlagen, die aus dem Betriebsgewinn
bestritten werden, nur auf 17 200 000 Mark gegenüber dem
Fahre 1926 138 500 000 und gegenüber 19835 210 500 000
Mark veranschlagt. Für diese Ausgaben und zur Deckung
inderer Anlagewecte sollen im Rechnungsjahr 1927 300
Millionen Mark durch langfristige Anleihen aufgenommen
verden. Für den Bau von Wohnungen fuͤr Reichs—
postbedienstete sind wiederum 18,5 Millionen Mark vorge⸗
phen Weiter ist hervorzuheben, daß der Zeitungsvertrieb,
er Postscheckverkehr und der Telegraphenverkehr Defi—
zite aufweisen, die gq schätzungsweise auf zusammen 82
Millionen Mark im Jahre belausen. Für die Gütedes
Personals spricht es, daß der Ansaß für Ersatzfälle um
tund 3 Millionen Reichsmark von 5.5 auf 2.5 Millionen
herabgemildert worden ist.
An neuen Stellen zur AnstelLung von Diätaren,
Versorgungsanwärtern sind angefordert 75 Stellen für
Gruppe A S5, 1800 Stellen für Gruppe AA (weiblich), 101
Stellen für Gruppe A 4 (Postkraftwagenführer). 3100
Dem „Bund der Beamten im Versorgungswesen des Saar⸗
e ist von der Regierungskommission des Saargebiekes der
Wiederanschluß an die Mutterorganisakion, den „Bund der Be—
win im Bereiche des Reichsarbeitsministeriums“ genehmigt
worden.
Der Postetat für 1927.
Der Verwaltungsrat der Deutschen Reichspost ist am 25.
Februar zu einer Tagung zusammengetreten, in der über
den Haushaltsvoranschlag für das Rechnungsjahr 1927
Beschluß gefaßt worden ist. Aus dem Etat, der mit
2120 000 000 in Einnahme und Ausgabe balanciert, ist
bemerkenswert, daß die Reichspost auch im kommenden
Rechnungsjahr an das Reich einen Ueberschuß von 70
Millionen abzuliefern gedenkt. Allerdings hat lie dabei
bei Rheumatismus, Hexenschuß
Gliederschmerzen, Isschias Neuralgien.
Folgeerscheinungen von Gicht u. Influenza.
Salit dringt durch die Haut in den Körper belastet also im Gegensatz zu Medika⸗
menten, die man einnimmt, weder Magen noch Darm. Man frage seinen Arzt.
Salit⸗Ol enthält als wirksamen Bestandteil bOese Salit. pur. Salit-⸗Creme WBeh. Salit. pur.⸗ o
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