den allgemeinen Gesetzen ... seine Grenzen, für den Beam—
den besonders in den Pflichten, die das Amt ihm auferlegt,
in der Treu⸗- und Gehorsamspflicht, die es ihm verbieten,
von diesen Rechten einen gleich weiten Gebrauch zu machen,
wie es jedem anderen Staatsbürger gestattet ist, der nicht
unter dem Zwange der im öffenktlichen Interesse unerläß—
lichen Disziplin sieht. Das Amt aber erfaßt die Gesamt—
persönlichkeit des Beamten. Er ist niemals nur Privat-—
mann: in allen seinen Handlungen auch außerhalb des
Dienstes im engsten Wortsinne muß er sich dessen bewußt
sein, daß das Ämt ihn bindet, stets — auch in der Aus—
übung seiner staatsbürgerlichen Rechte — diejenige
Mäßigung und vorsichtige Zurückhaltung sich aufzuerlegen,
die durch seine Stellung als „Diener der Gesamtheit“,
durch das Ansehen seines Amtes bedingt ist und jede Miß—
deutung seiner Handlungen, jeden begründeten Zweifel an
der Zuderlässigkeit in der Ausübung der ihm übertragenen
Amtsgewalt ausschließt.“
An die Bekanntgabe der Urteile knüpft der Minister die
Ankündigung, daßß er künftig nach diesen Grundsätzen
überall da uünnachsichtlich vorgehen werde, wo der Beamde
sdu nicht gewissenhaft innerhalb der ihm gezogenen Grenzen
zält.
Der Minister mußte sich sagen lassen, daß dieser Erlaß
im Widerspruch mit der Verfassung stehe und Veamben—
vechte verletze. Da es nicht das erste Mal ist, daß Beamte
durch Beanspruchung ihrer staatsbürgerlichen Rechte in
Widerspruch mit ihrer Dienstbehörde geraten sind, ver⸗
dienen die Fragen auch für uns Beachtumg und verlangen
eime grundsaätzliche Entscheidung. Vor niücht langer Zeit
wurde ein Beamter von seiner Disziplinarbehörde zur
Rechenschaft gezogen, weil er sich in einer Frage, die mit
seinem Amte zusammenhimg, an einen Abgeordneten ge—
wandt hatte. Die Reichsverfassung behandelt beide Fälle,
die hier zur Erörterung stehen, und sagt in Artikel 126:
„Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten
oder Beschwerden an die zuständagge Behörde oder an die
Volksvertrerung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von
einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt
werden“
ALIIS DENV
Vereinigung der Saareisenbahnbeamten u. Anwürter e. V.
Fachgruppe der Eisenbahnverkehrsbeamten in gehobener Stellung
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Sonntas, den 20. Märs 1927, nach mittags 330
Uhr, im Saale des Kolpinahauses au Soarbrücken 2.
St. Johannerstraße.
Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht; 2. Kassenbericht;
3. Bericht der Kassenprüfer; 4. Entlastung des Vorstandes; 5.
Reuwahl des Vorstandes; 6. Besprechuna der eingegangenen
Anträge: 7. Verschiedenes.
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noch so cεσM
30 freut er sich doch, vernn Sie ihm einen schönen
Kuchen oder eine feine Torte auflischen, verraien
Sie dann noch, daß Sie mit
Dr. Oetkers Bacchulver , Backin“
nach den bewährten Oetker-Rezepten so schön
und preiswert gebacken haben, so wird er noch
zufriedener sein.
Das neu erschieneue farbig illustr. Rezeptbuch Ausg. F
Abt ihnen viele neue Anregungen zu Backversuchen.
Auberdem lesen Sie darin Naheres über den vorrugl.
Backapparat, Kuchenwunder“!, init dem Sie
auf sleiner Gaskocher-Flamme backen, braten
und kochen können. Dr., Oetker's Rezepte F
rind für Fr. in den Geschüften erhalttieli,
wenn vergriffen, gegen Einsendung von
NMarken von meiner General·Vertretung:
Otto Huthear, Saarhrüeken 3,
⸗ Postfaeh 409
—Z 0 3
Dr. A.ODatkour, Blolafaldd
Artikel 130, Abs. 2: „Allen Beamten wird die Freiheit
hrer pobitischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit
gewährleistet.“
Es erscheint demnach, als seien in beiden Fällen die Ver—
assungsbestimmuntzen durch die Behörden nicht beachtet
porden. Das trifft aber wohl nur zu, wenn man die
ztaatsbürgerrechte der Beamten allein im Betracht zieht,
»aneben aber die Folgerungen, die sich aus ihrem Beamten⸗
erhältnis ergeben, außer Beachtung läßt. Zwischen der
Keichsverfassung und dem Beamtenrecht scheinen Wider—
prüche zu bestehen; da aber die Verfassung den Vorrang
jat, ist der Beamte formell vollständig im Recht, wenn er
ille stagtsbürgerlichen Rechte für sich in Anspruch nimmt.
Anderseits ist es aber genau so selbstverständlich, daß es
ür den Beamten gewisse Schranken gibt. Die ergeben sich
ben ganz natürlich aus dem eigenartigen Verhältnis
wischen Staat und Beamtenschaft. Der Staat muß von
einen Dienern, die die Aufgabe haben, ihn draußen zu
ertreten und seine Gesehe durchzuführen, Staatsbejahung
zerlangen. Beamte, die sich offen staatsfeindlich betätigen,
nüssen aus dem Staatsdienste ausscheiden. Das sind so weit
gezogene Grenzen, daß Raum genug für Bekundung der
zigenen Meinung und der eigenen politischen Gesinnung
leibt. Das ist auch der Boden, auf den sich der Beamtenbund
iachdrücklich gestellt hat. Aber auch von dem Boden aus
leiben noch ernste Bedenken gegen den Erlaß des
Pinisters Becker. Es kann zumächst nicht jedem Mimister
iberlassen bleiben, derartige Grundsätze nach eigenem Emp—
imden aufzustellen umd amnzuwenden, und wenn auch Ur—
eile der höchsten Disziplinargerichte als richtumgweisemd
zerangezogen werden, so würde ihre Handhabung durch
rachgeordnete Behörden doch eine Unsicherheit ergeben, die
ür die Beamtenschaft umerträglich wäre. Die Begmten—
chaft stellt sich freiwillig auf den Boden der Verfassung,
zerlangt aber anderseits, daß ihre verfassungsmäßigen
Rechte gewahrt bleiben, und wenn gewisse Beschränkungen
totwendig sein sollten, daß sie gesetzlich scharf umgrenzt
verden, daß eine einheitliche Handhabung möglich ist.
Es ist erfreulich, daß sich der Landtag der Fragen ange—
rommen hat, so daß zu hoffen ist, daß grundsätzlich die
Beamtenrechte gewohrt bleiben M
EPBRANDEN
Wir bitten um zahlreiches und pünktliches Erscheinen. Versön—
liche Einladungen ergehen nicht.
Der Vorstand. Forthuber. Becker.
Vereinigung der Saareisenbahnbeamten u. Anwärter e. V.
Fachgruppe der Rangierbeamten und Anwärter des Saargebiets.
Die für am nächsten Sonntag, den 13. März, angesagte Be—
zirksversammlung findet wegen dem allgemeinen Volkstrauertag
nischt statt. Näheres wird noch bekannt gegeben.
Der Voritand. gez. Keuper, gez. Henschel.
V
Pfarrer Heumanns
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Deank- und Anerkennundsschreiben.
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