bedrängten Lage der Saarindustrie wird man sozusagen
einige Zweifel an der Notwendigkeit oder besser gesagt, an
der Opportunität der 12progentigen Lohnherabsetzung
äußern dürfen.“
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geäußerten Ansicht, daß der Zeitpunkt für einen Lohnabbau
noch nicht gekommen sei und daß die Industrie die Pflicht
habe, die Last der Krisenzeit im Ausgleich zu den zurüdc⸗
liegenden guten Zeiten zu tragen. Mit welchen Gründen
will man einen Lohnabbau rechtfertigen? Wenn auch die
Preise seit Dezember im allgemeinen etwas zurückgegangen
sind, so ist das doch erst ein Ausgleich für die im Herbst der
Preissteigerung nicht gefolgten Löhne. Am klarsten wird
doch die Sachlage, wenn man deutsche Verhältnisse zum
Vergleiche heranzieht. Die Lebenshaltung ist hier heute
teurer als im Reiche.
Dieser Tage gab der DHV. die Gehaltssätze der Ange⸗
stellten im Saargebiet bekannt und stellte ihnen ent—
prechende Zahlen aus den rheinisch-westfälischen Industrie—
gebieten gegenüber. Die Gegenüberstellung ergab durch—
weg eine Schlechterstellung der saarländischen Angestellten.
Nach Ermittelungen der Gewerkschaften liegen auch die in
der Saarindustrie gezahlten Arbeiterlöhne etwa 15 * unter
den in Rheinland und Westfalen gezahlten. Von der Ar—
beitgeberseite wird dargauf hingewiesen. daß sich die Teue—
ungszahlen des Saargebietes zu denen des Reiches wie
36:144 verhalten. ndea mit Wohnumg 136,
hne Wohnung aber 152,3.) Damit kommen wir zu dem
wunden Punkt, auf den wir Beamten schon immer hinge⸗
wiesen haben. Die hier ermittelten Teuerungszahlen ent—⸗
prechen durchaus nicht den wirklichen Verhältnissen, son⸗
dern liegen erheblich zu tief. Immer und immer wieder
greift man bei Gehalts- und Lohnverhandlungen auf sie
zurück und geht damit von Ansang an von falschen Vor⸗
aussetzungen aus.
Wie liegen nun die Verhältnisse heute? Von der Arbeit⸗
tehmerseite wird ein Lohnabbau unbedingt abgelehnt.
Für die Angestellten und Arbeiterschaft kann es gar keinen
anderen Standpunkt geben. Die Begründung dazu liegt
rußer in den dargelegten Verhältnissen in der zurück—
iiegenden Zeit. Gehäller und Löhne waren in der In⸗
lationszeit so gering, daß es unerhört ist, daß man jehgzt
ofort wieder Gehalts- und Lohnkürzungen vornehmen
vill, nachdem die Lage eben gerade anfing, erträglich zu
werden. Die Verhandlungen haben bisher zu keinem Er—
gebnis geführt. Für die Industrie ist der Schlichtungs—
ausschuß angerufen worden. Er wird in dieser Woche seine
Tätigkeit gufnehmen. Ob er einen Ausweg finden wird,
der für beide Teile gangbar ist? Im Interesse des Gesamt⸗
wirtschaftslebens wäre es dringend zu wünichen. M.
DIE POLITISCBE BEIXATIGUNG „DERBEAMTEN
Im Hauptausschuß des Preußischen Landtags wurde in
den letzten Tagen der Mimister Becker angegriffen wegen
eines Erlasses vom 14. Januar 1927. Gewisse Vorkomm—
nisse innerhalb der ihm unterstellten Verwaltumng gaben
dem Minister Veranlässung, darauf hinzuweisen, daß die
Rochtsprechung der obersten Disziplinargerichte in letzter
Zeit Grundsaͤtze herausgearbeitet hat, die sich mit der
Frage, welche Schranken für das Recht der freien Meinumngs—
aͤußorung und der politischen Betätäͤgung der Beamten be⸗
stehen, befassen. Aus einer Reihe solcher Urteile werden
folgende Beispiele angeführt:
.. Dadurch, daß der Gesetzgeber den Beamten... ein
würdiges Verhalten in und außer dem Amte vorschreibt,
bringt er zum Ausdruck, daß der Pflichtenkreis des Be⸗
amten über die Verwaltung des Amtes himausareift umd
daß er auch außerhalb des Dienstes, insbesondere also bei
»olitischen Kundgebungen auf die staatlichen Interessen,
denen er in seinem Amte zu dienen hat. gebührende Rück—
sicht nehmen muß ...“
„ ... Der Beamte hat... auch in der Betätigung dieser
Rechte, die ihm an sich zusteht, diejen igen Grenzen zu
wahren, welche sich aus dem 8 2 des Disziplinargesetzes vom
21. Juli 1852 für seim gesamtes dienstliches wie außer—
dienstliches Verhalten ergeben. Er muß mithin die durch
Anstand und Sitte sowie durch die Dienstzucht gebotenen
Formen innehalten, darf aber auch inhaltlich nicht gegen
die ihm durch die Beamdenstellung auferleaden besonderen
Pflachten verstoßen ...*
„.. Das Recht der freien Meinungsäußerung und der
politischen Betätigumg findet für jeden Staatsbürger im
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