Saarbr., Kollege Schierhorn, Bezirk 14, W. A. Sr. Burbach, Koll.
Düppre.
Zum Punkt ‚„Verschiedenes“ gab Kollege Reschke eine ausführ—
liche Betrachtung über den Kopfetat 19826, wobei er die grund—
legenden Bestimmungen des Baden-Badener Abkommens betonte
und feststellte, daß Unstimmigkeiten bestehen, die einer Aufklärung
bedürfen. Eine weitere Aussprache über Stellenbewerbung und
der aus Betriebslehrlingen hervorgegangen Beamten, fand statt.
Bauermann, 1. Vorsitzender. Becker Gg., 1. Schriftführer.
Vereinigung der Post- und Telegrabhen⸗
heamten des Gaargebietes (Großorganisat.
Einladung zur Jahres-Vollversammlung am
Sonntag, den 13. März 1927, nachmittags 3 Uhr, im Großen Saale
des Johannishofes zu Saarbrücken 3. Mainzerstraße.
Tagesordnung:
L. Geschäftsbericht.
2. Neuwahlen.
z. Die Abrede von Baden-Baden und die Postbeamtenschaft
des Saargebiets (Referat).
. Verschiedenes.
Alle Mitglieder sind herzlichst eingeladen. Der 1. Vorsitzende
des Beamtenbundes, Herr Rektor Schneider, ist zu der Ver⸗
ammlung eingeladen und hat sein Erscheinen bereits zugesagt.
Mit kollegialem Gruß!
Der Vorstand.
Krill, Langenbach.
BEAMTEN-RUNDSCHAVUV
Die Rundfunkstelle des Beamten.
Die deutsche Welle auf 1300.
Am Sonnabend, 5. März, 5—8,30 Uhr, spricht
Fritz Winters
über
„Beamtenwissenschaft“.
Arbeitsschutzgesetz und Beamtenschaft.
Vom Reichsarbeitsministerium ist kürzlich der Entwurf
eines Arbeitsschutzgesetzes fertiggestellt und dem Reichswirtschaftsrat
zur Begutachtung vorgelegt worden. Dieser Ent—
wurf, der einen weiteren Teil des Arbeitsrechtes regeln soll,
behandelt in der Hauptsache folgende Gebiete: Schutz gegen
Betriebsgefahren, Arbeitszeitschutz, unter Einbeziehung des
erhöhten Schutzes für Frauen und Jugendliche und des
Nachtbackverbotes, Sonntagsruhe, Ladenschluß, Arbeitsaufsicht.
Das Gesetz soll gelten für Arbeitnehmer, zu denen nach
dem Wortlaut des Entwurfes nicht gehören sollen Beamte
des Reichs, der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, der Reichsbank,
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
Arbeitnehmer, denen die Rechte und Pflichten von Reichsoder
Landbeamten übertragen sind, sowie Personen, die in
den Vorbereitungs- oder Probedienst als Beamtenanwärter
einberufen sind 6 2d. E.). Die Begründung des Entwurfes
führt an, daß die Beamien nach herrschender Lehre nicht
Arbeitnehmer“ seien und daß für sie die erforderlichen
Schutzbestimmungen im engsten Zusammenhang mit dem
Beamtenrecht getroffen werden müssen. Dieser Auffassung
ist zuzustimmen. Daß auch für die Beamten Schutzbestim.
mungen notwendig sind, gerade auch hinsichtlich der Rege—
lung der Dienstzeit, ist selbstverständlich. Auch bei den
Beomnten sind hinsichtlich der Dienstzeitregelung berechtigte
Klagen zu erheben. Auch für sie ist ungegchtet der Ver⸗
pflichtung, ihre gesamte Arbeitskraft dem Dienstberechtigten
zur Verfügung zu stellen, die Schaffung geregelter Normen
über die Dauer und Anordnung, der Dienstzeit notwendig.
Die Einbeziehung der Beamten in dieses Arbeitsschulgesetz
muß aber mit aller Deutlichkeit abgelehnt werden. Es geht
nicht an einen Teil des Beamtenrechts, und das ist ja schließz
lich die Dienstzeitregelung, in einem Gesetz zu regeln, das
einen wesentlicen Teil der im Entstehen begriffenen Ar—
beitgrectsgesekgebung daustellt. Ebenso wie die Einboe⸗
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ziehung der Beamten in das kürzlich verabschiedete Arbeitsgerichtsgesetz
— entgegen dahin zielenden Anträgen — abgelehnt
werden mußte, so ist auch für dieses Arbeitsschutz⸗
zesetz ohne weiteres unsere Stellungnahme gegeben. Der
Reichsbund der Kommunalbeamten erstrebt im Einverneh⸗
nen mit dem DBB und mit dessen Unterstützung auch die
derausnahm der den Beamteen gleizugachtenden ständig An—
gestellten (Dauerangestellten) aus Gründen, die hier im ein⸗
zelnen nicht aufgeführt zu werden brauchem.
Kürzlich wurden nun von dem zuständigen Ausschuß des
Reichswirtschaftsrats Vertreter der Beamtenschaft über diese
Frage vernommen. Entsprechend dem vorstehend Ausge—
führten wurde für den Deutschen Beamtenbund erklärt, daß
der Regierungsvorlage, die die Beamten ausnehme, zuzu—
timmen sei. Damit sei nicht gesagt, daß nun die Dienstzeit
twa für die Beamten hinsichtlich ihrer Dauer grundsätzlich
inders geregelt werden solle; es handle sich vielmehr darum,
zas aus unserer Auffassung der Trennung des Beamten—
ꝛechts vom Arbeitsrecht heraus die Regelung eines Teiles
des Beamtenrechts in diesem arbeitsrechtlichen Gesetz abge
ehnt werden müsse. Dieser Erklärung schlossen sich Ver—
reter einzelner dem DBB angeschlossener Organisationen,
die ebenfalls geladen waren, an, ebenso der Vertreter des
stinges deutscher Beamtenverbände. Demgegenüber ver—
anglen die Vertreter des ADB und der ihm angeschlossenen
berbände die Einbeziehung der Beamten in dieses Gesetz.
diese Forderung ergibt sich ebenso wie die seinerzeit anläß—
ich der Beratung des Arbeitsgerichtsgesetzes erhobene For—
zerung auf Einbeziehung der Beamten in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes aus der Grundforderung des ADB auf
xinaliederung des Beamtenrechts in das Arbeitsrecht.
(Der Beamtenhund.)
Stantliche Gewerbelehrerausbildung zu Frankfurt.
Bereits bei der Beratung der Handels und Gewerbever—
valtung im Jahre 1925 wurde vom preußischen Landtag be—
chlossen, in Zukunft doppelt soviel Bewerber zum Gewerbe⸗
ehrerstudium zuzulassen, als dies bisher der Fall war, um
adurch den Gewerbelehrermangel zu beseitigen. In Aus—
ührung dieses Beschlusses wird zu Ostern d. J. die bisher
Agens für Frankfurt a. M. bestehende Gewerbelehreraus⸗
zildung weiler ausgebaut wodurch auch für Saarländer
zine änßerft günstige Gelegenheit geschaffen wurde, in umn
nißelbarer Nähe studieren zu können.
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