Full text : 1.1926 (0001)

Beilage zur Zeitschrift des Beamtenbundes des Saargebietes
—— uNAummer 3 8 3S—

Ein Kampf um Recht

Bei der endgültigen Fassung des Beamtenstatuts wurden
die Bestimmungen über Gehalt, Ruhegehalt usw. in die
Artikel 30 und 31 aufgenommen, da sich infolge Einfügens
der Bestimmungen über die Ausschüsse im Teil V usw. die
Zahl der Paragraphen vermehrt hatte. Der im II. Teil
dieser Abhandlung erwähnte 8 28 wurde zum Artikel 31.
Dieser besagt nunmehr:
„Alle Verbesserungen bezüglich der Gehälter und
Ruhegehälter usw. der Beamten, auf Grund der nach
dem Waffenstillstand oder in Zukunft erlassenen deut—
schen Gesetze werden durch die Regiexungskomission ge—
prüft werden zum Zwecke der Bewilligung der ent—
sprechenden Vorteile den Beamten des Saargebietes,
damit dieselben zu keiner Zeit schlechter gestellt seien
wie die deutschen Beamten, welche im Reich in ent—⸗
prechenden Stellungen sich befinden ...“
Die Unterlassungen und Verfehlungen der Regierungs—
tommission auf diesem Gebiete sind von derartiger Bedeu—
tung, daß sie in einem besonderen, nämlich den nachfolgen—
den Kapiteln behandelt seien, wo auch auf die besoldungs—
technischen Nebenfragen eingegangen werden kann.
In den Schlußbestimmungen (Artikel 32 bis 34) wird
das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907 als Grundlage
für das saarländische Beamtenrecht bezeichnet, soweit dessen
Bestimmungen sich der besonderen Verwaltungsorganisa—
tion des Saargebietes anpassen und nicht im Widerspruch
mit Regierungsverordnungen stehen. Die Bestimmungen
dieses Gesetzes sollen auch für die ehemals bayerischen Be—
amten (Saarpfalz) und die ehemals preußischen Beamten
(preußischer Teil) als Grundlage der Vereinheitlichung
dienen. Weiterhin ist die deutsche Sprache als Amtssprache
bestimmt worden. Die Unkenntnis einer andern Sprache
soll den Beamten nicht zum Nachteil werden. Zum Schlusse
ist für die richterlichen Beamten, für die Beamten der Zen—
tralverwaltung und für die Landräte ein besonderes Sta—
tut in Aussicht gestellt worden.
Allgemein sei noch angeführt, daß die Regierungskom—
mission wenig Wohlwollen für die Beamtenschaft hai. Und
dieses wenige Wohlwollen ergoß sich fast nur auf bestimmte
Personen. Z. B. müsse die Bestimmungen des Reittsbe—
amtengesetzes von 1907 herhalten, um einem französischen
Schreibmaschinen-Fräulein bezw. ihren Angehörigen die
während des Gnadenvierteljahres fälligen Bezüge zuzu—
wenden. Ferner werden als Abfindung für Ruhegehalts—
ansprüche diesen Beamten fortlaufende Rücklagen verzins—
lich angelegt, die 25 Prozent ihrer Bezüge, welche an und
für sich schon eine Vorzugshöhe haben, ausmachen. Ver—
tragsmäßig sind diese Beamten 5 Jahre nach ihrer Einstel.
lung berechtigt, diese Rücklagen (pécule) abzuheben; die
ersten 5 Jahre der Völkerbundsherrschaft haben bereits
mehrfach die Erfahrung gezeitigt, daß Beamte oder Beam—
tinnen fremdländischer Herkunft gegen die Bestimmungen
ihres Beschäftigungsvertrages diese Rücklagen auch ohne
Erfüllung der 5 Jahre abheben konnten oder daß künstlich
durch weitgehende Beurlaubung die vertragsmäßig vorge⸗
sehenen 5 Jahre erfüllt wurden, um diesen Existenzen die
Rücklagen zukommen zu lassen. Demgegenüber wird einem
deutschen Beamten, der sich nach 25, 30 oder noch mehr
Jahren in seinem Amte vergeht, jeder Anspruch auf Ruhe⸗
gehalt und Hinterbliebenenbezüdge aberkannt. Für die

deutschen Beamten im Saargebiet baut man jahrzehnte—
alte Wohlfahrtseinrichtungen ab, verkürzt ihnen den Ur—
laub, sucht ihnen alte wohlerworbene Rechte zu entziehen.
verweist sie bei Dienstreisen in niedrigere Wagenklassen
auf der Eisenbahn usw. Es ist deshalb kein Wunder, wenn
die Regierungskommission innerhalb der Beamtenschaft.
die trotz alledem ihre Pflicht unter besonders schwierigen
Bedingungen bis zum äußersten erfüllt, ebenso wenig
Hegenliebe findet wie in der gesamten Bevölkerung.
E. Die Gehaltsregelung für die Saarbeamten.
Das deutsche Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 war
durch das Beamtenstatut (Artikel 7,/30) im Saargebiet ein—
geführt worden. Durch den Artikel 30 wurde den Beamten
auch die Aufrechterhaltung weiterer geldlicher Vorteile
aller Art zugesichert. Außerdem soll den Beamten eine
besondere Teuerungszulage bewilligt und geeignete Woh—
nungen zur Verfügung gestellt werden. Wie die Regie—
rungskommission gewillt war, den im vorigen Absatz er—
wähnten Artikel 31 des Beamtenstatuts zu erfüllen, dafür
bekam die Beamtenschaft die ersten Beweise, als es galt
die nach dem 17. Dezember 1920 im Deutschen Reiche be—
schlossenen Besoldungsverbesserungen auch im Saargebiet
einzuführen, damit die Beamten nach Wortlaut und Sinn
der Artikel 7 und 31 sich zu keiner Zeit schlechter ständen
wie ihre entsprechenden deutschen Kollegen.
Nach 8 32 der Anlage zu Abschnitt IV, Teil III des Frie—
densvertrages von Versailles unterliegt der Umlauf fran—
zösischen Geldes im Saargebiet keinem Verbot und keiner
Beschränkung. Der französische Staat hat das Recht, sich
des französischen Geldes im Saargebiet zu bedienen. Von
diesem Rechte machte er vom 1. August 1920 ab insofern
Hebrauch, als er die Bergleute und-Beamten in der fran—
zösischen Frankenwährung entlohnte und für die aufkom—
menden Produkte die Bezahlung in gleichem Gelde ver—
langte. Hand in Hand damit durchsetzte französisches Ka—
pital die Schwerindustrie, bei der die Frankenentlohnung
bom 1. Dezember 1920 ab eingeführt wurde. Die Teuerung
im Saargebiet stieg stärker als im übrigen Deutschland.
Alle Anträge der Beamtenorganisationen, den herrschenden
Teuerungsverhältnissen Rechnung zu tragen, wurden von
der Regierungskommission abgelehnt. Diese begründete ihren
Standpunkt mit der Unsicherheit, welcher der Haushalt des
Saargebietes bei fortgesetzten Markaufwendungen ausge—
etzt sei, und legte den Beamten nahe, die Bezahlung in
ranzösischen Fränken za fordern, um selbst einen Vorwand
zu bekommen, auch die Tarife auf die Frankenwährung
umzustellen.
Die Beamtenschaft widersetzte sich dem und ertrug lieber
Not und Entbehrungen aller Art, als daß sie einseitig ein—
gestellten politischen Bestrebungen Vorschub leistete. Be—
zeichnend für die damaligen Zeitverhältnisse war es, daß
die unter den Nachwirkungen des Streikes geschwächten
Organisationen einzeln zu den Verhandlungen eingeladen
worden waren; ferner, daß ein Regierungsdirektor ge—
legentlich einer Besprechung einem Beamtenvertreter die
Frage, ob die Frankenbezüge der jeweiligen Teuerung an—
gepäßit würden, folgendermaßen beantwortete: „Wenn
derartige Verhältnisse eintreten sollten,
dannwird die Regierungskommissionnicht
erst Jhre Gesuche um eine Erhöhunaghder Be—
            
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