Beilage zur Zeitschrift des Beamtenbundes des SGaargebietes
— —Nummer 1,2
Ein Kampf um Recht
C. Die Heimatregierungen der Beamten.
Praktisch hatte die Regierungskommission die Deutsche
Reichsregierung sowie die preußische und bayerische Län
derregierung bei der Uebernahme der Beamten ausgeschal
tet, da sie auf einen förmlichen Vertragsabschluß nicht ein
ging, sondern nur auf einer Mitteilung bestand, daß di
Beamten zur Verfügung gestellt werden. Wie sie ihr Ver.
prechen, die Rechtsverhältnisse durch einen Vertrag in
unmittelbaren Benehmen mit den Beamten festzulegen
zehalten hat, ist ebenfalls bereits dargelegt. Es sei hier
noch festgehalten, daß der Präsident der Regierungskom—
mission, Herr Staatsrat Rault, gerade diese Zusage dadurch
. Zt. bekräftigt hat, daß er sich von seinem Sessel erhob, die
Hand aufs Herz legte und sagte: „Ich gebe ihnen hiermit
das feierliche Versprechen ab, daß meine Zusagen auch ge—
halten werden.“ In der damaligen Notlage waren die Ge—
danken und Hoffnungen der Saarbeamtenschaft unablässie
mit ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung. An ihn
hatte sie ihre Grundansprüche zu richten; ihm war sie nock
durch Treueid verpflichtet! Wird die Deutsche Regierung
die Beamten doch noch zurückziehen angesichts der Haltung
der Regiern gekommission? Dann mußte mancher liebe
Freundeskreis zerrissen, ans Herz gewächsener Besitz in
Stiche gelassen und erneute Not übernommen werden! Und
wenn einer aus irgendwelchen Gründen nicht gehen konnte?
Hat er alle in langer, treuer Dienstzeit erdienten, in seinen
jüngeren Jahren erhungerten Ansprüche verloren? Könner
der Bevölkerung alle die Erschwernisse zugemutet werden
welche mit dem Zurückziehen der alten mit allen Verhält—
nissen vertrauten Beamten unweigerlich verbunden sind?
Wer wird die Nachfolgeschaft übernehmen? Manchem in
seiner VBeklommenheit und in seinen Sorgen wurde das
russische Sprichwort „Der Himmel » hoch. das Väterchen
'o weit“ verständl!5
Für die Heimatregierungen waren die Entschlüsse sehr
schwer. Der Zusammenbruch, besonders vollständig in der
Außenpolitik, ließ eine wirksame Aktion auf diplomatischem
Wege kaum erhoffen; in mehreren Verbalnoten wandte
sich die Reichsregierung beschwerdeführend an die Regie—
rungskommission: ihre Geschäftsträger in London, Paris
und Rom sowie der Botschafter beim Vatikan wurden be—
auftragt, die Aufmerksamkeit der dortigen Regierungen au
die Vorgänge im Saargebiet zu lenken und sie auf den
Ernst der dortigen Lage und die unabsehbaren Folgen der
bon der Regierungskommission getroffenen Maßnahmen
hinzuweisen. Die wesentlichsten Sorgen nahm sie jedoch
von den Beamten durch ihren Kabinettsbeschluß vom
28. September 1920, in dem sie die rechtliche Stellung der
Beamten im Saargebiet festlegte. Seine wesentlichsten
Bestimmungen sind:
„Die Reichsbeamten behalten ihre Rechte und Pflichten
gegenüber dem Reich; sie gelten als ohne Gehalt beur
laubt; aus ihrer Dienstleistung soll ihnen kein Nach—
teil entstehen; Beförderungen werden auch weiterhin
ausgesprochen; die geforderte Eidesleistung steht mir
den Beamtenpflichten gegenüber dem Reich nicht im
Widerspruch; disziplinarische Maßnahmen der Saar
regierung werden durch die Heimatbehörde überprüft
es wird 15fache Anrechnung der im Saarbecken ver—
brachten Zeit auf das Ruhegehaltsdienstalter in Aus—
sicht gestellt; die Reichsregierung verbürgt den Beam—
ten das ihnen nach deutschem Reichsrecht zustehende
Diensteinkommen; unter der Zumutungsklausel wird
ihr ein besonderes Rücktrittsrecht eingeräumt.“
Einen im gleichen Sinne gehaltenen Kabinettsbeschluß
faßte auch die damalige preußische Regierung am 23. Ok—
tober 1920; der bayerische Ministerratsbeschluß vom 2. De
zember 1920 besagt dasselbe.
D. Die Handhabung des Beamtenrechts durch die
Regierungskommission.
Das erste Vorgehen der Regierungskommission in der
Beamtenfrage war nicht sehr verheißungsvoll für die fünf—
zehnjährige Völkerbundsherrschaft im Saargebiet. Trotz—
dem leisteten die Beamten im Monat Januar 1921 den
Fid, Uund zwar geschlofsen. Sie durchkreuzten damit
die sonderbare Absicht der Regierungskommission, jeder
Beamte könne sich zur Eidesleistung beliebig melden. In
diesem letzteren Falle wären Rückschlüsse auf die Gefügig—
keit der einzelnen Beamten zu befürchten gewesen. Die
Fidesformel erhielt folgende Fassung:
„Ich schwöre der Regierungskommission als Vertreterin
des Völkerbundes Treue, Gehorsam den Gesetzen und
gewissenhafte Erfüllung meiner Dienstobliegenheiten.“
Mit dem Schwur galt auch das Beamtenstatut als aner—
kannt. In Bezug auf seine Handhabung vertraute die Be—
amtenschaft den wiederholten feierlichen Erklärungen der
Regierungskommission und besonders dem Urteil des Völ—
kerbundsrates, daß die Bestimmungen nur im Geiste größ—
en Wohlwollens angewandt würden.
Der Artikel 2 des Beamtenstatuts besagt, daß die Be—
amten der Regierung des Saargebietes einzig und allein
der Regierungskommission, welcher sie Treue und Gehor—
sam schulden, unterstehen. Der Begriff der Treue wurde
dahin ausgelegt, daß jedem Beamten auch der Verkehr mit
seiner Heimatbehörde verboten war.
Im Artikel 3 hat sich die Regierungskommission aus—
drücklich das Recht vorbehalten, sämtliche Stellen der Zen—
tralverwaltung mit beliebigen Personen zu besetzen. Wenn
sie hierbei im Laufe der Jahre die Methode geändert hat.
nach der sie die Stellen besetzt, so geschah dies vielfach auf
Grund der Erfahrungen, die sie einerseits mit den ge—
siehenen deutschen Beamten und andererseits mit den be—
liebig angeworbenen Existenzen gemacht hatte. Mit Stel—
lenjägern und Spekulanten hat sich die Regierungskom—
mission die denkbar übelsten Blößen gegeben.
Sie hat Leute in Stellungen gebracht, für welche sie
peder beruflich geschult waren noch die sonst erforderliche
Reife besaßen. Demgegenüber stehen etwa zwölftausend
beurlaubte deutsche Beamte. von denen über keinen ein—
zigen im Laufe der fünf Jahre Klage wegen illoyglen
Verhaltens gegenüber der Völkerbundsregierung geführt
werden konnte. Wie im Deutschen Reiche, so war auch im
Saargebiet die Beamtenschaft ein ruhender Pol in der Er—
sheinungen Flucht, soweit Offenheit und Ehrlichkeit, Pflicht
und Ordnung für die Beurteilung maßgebend sind.
Der, Artikel 7 des Beamtenstatuts verspricht in Bezug
auf die Beförderungen der Beamten, daß die in Zukunft
in Deutschland vorgenommenen Aenderungen von der Re—
gierungskommission zu dem Zwecke geprüft werden sollen,
dieselben Verbesserungen den Beamten des Saargebietes
zugute kommen zu lassen. Diese Bestimmung wurde zu—
nächst non den einzelnen Verwaltungen beliebig gehand—