nunde 9253 rund je 20 Millionen Reichsmark. Daneben
wurden nach Erlaß der Personalabbauverordnung einmaliç
noch besondere Beträge für die Ansiedlung von Rühegehalts—
und Wartegeldempsängern der deutschen Wohnstättenbank
zur Vorfügung gestellt. Die Kleiderkassen erhalten, sofern
das Tragen der Diensttleidung zur Pflicht gemacht ist, Zu—
schiisse. Wenn mit einer übertragenen Arbeit ein ungewöhn—
licher Verschleiß von Kleidungsstiicken verbunden oder eine
besondere Kleidung zum Schutze gegen Unfälle an Maschinen
oder gegen die Unbilden der Witterung nötig ist, wird
Schutzkleidung geliefert. Für Unterkunfts-,
Bade- und Erfrischungsräume wird, wo es möa—
lich und einigermaßen angängig ist, gesorgt.
Daneben setzen alle Verwaltungen ihren Stolz darein,
auch noch eigene Wohlfahrtseinrichtungen
zu schaffen, zu erhalten und auszubauen: sei es nun auf dem
Gebiete der Geldwirtschaft, Konsumbewegung, Schaffung
bon Erholungsheimen und Sportgelegenheiten oder sei es
auf dem Gebiete der eigenen Versicherung für Krankheits—
und Todesfall oder der Vermittlung von Lebensversiche—
rungsverträgen unter besonderen Vergünstigungen hinsicht—
lich der Höhe und Zahlungsweise der Prämien. Für un—
versorgte Hinterbliebene von Beamten werden Freistellen
in Waisenanstalten durch laufende Zuschüsse der betreffenden
Verwaltung eröffnet; Stiftungen zur Hebung der Bildung,
zur Förderung des materiellen Wohles, zu angenehmen und
nutzbringendem Aufenthalt werden gehegt und gepflegt.
Ein starkes Verantwortungsgefühl haben einzelne Ver—
valtungen dadurch bewiesen, daß sie bereits lange vor dem
Rriege gerade den minderbesoldeten Beamtengruppen Er—
— —
hierbei hauptsächlich um Beamte, die
a)d ohne Rücksicht auf die Witterungsverhältnisse nach
einem auf die Minute festgelegten Plane ihren Dienst
oerrichten müssen oder
die besten Jahre ihres Lebens in den besonders an—
strengenden Friih-, Spät- oder Nachtdiensttouren au—
zubringen haben oder
)uim Verkehr mit fremden Personen und Sachen einer
fortgesetzten Ansteckungsgefahr sowie im Baudienst
und sonst größeren Lebensgefahren ausgesetzt sind.
In Betracht kommen hierbei hauptsächlich die Verkehrs
beamten einschließlich Polizei, Schutzmannschaft und Gen—
darmerie (Landjäger) der unteren Besoldungsgruppen, bei
denen auch statistisch nachgewiesen ist, daß die genannten
Momente ihre durchschnittliche Lebensdauer erheblich be—
einträchtigen. Ursprünglich war diese besondere Fürsorge
darauf eingestellt, daß die betreffenden Beamten durch be—
amtete Aerzte in Krankheitsfällen behandelt wurden. Kurft
vor dem Krieg gingen einzelne Verwaltungen dazu über
daß sie anstelle der freien Arztbehandlung einen Zuschuß
in eine neugeschaffene Krankenkasse leisteten, aus der dann
auch die sonstigen Kosten des Heilverfahrens nicht nur für
den Beaniten, sondern auch für seine Familie bestritten
wurden; außerdem wurde freie Aerztewahl gewährt. Diese
Umstellung hat z. B. die Postverwaltung als erste vorge—
nommen, während die Eisenbahnverwaltung bei dem
früheren Modus blieb und nur den Kreis der freien Mrat—
hehandlung erweiterte.
Die anerkennenswerteste Leistung der Reichsregierung
war die Schaffung der Notstandsb eihilfen.
Als in der Nachkriegszeit die wirtschaftliche Lage der
Beamten immer ungünstiger wurde und das auf dem
Alimentierungsprinzip berechnete Diensteinkommen: nicht
ausreichte, die Beamten bei kostspieligen Erkrankungen,
(Geburts- und Sterbefällen vor Not zu schützen, sah sich die
Reichsregierung genötigt, durchgreifende Abwehrmaßnahmen
zu treffen. Es wurden deshalb im Anfang des Jahres 1923
unabhängig von den sonstigen Unterstüt—
zungsmaßnahmen unter Bereitstellung erheblicher
Mittel die Grundsätze über die Bewilligung
von Notstandsbeihilfen erlassen, die es ermög—
lichen. den Beamten, Ruhedehalts- und Wartedeldempfän—
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dern sowie Hinterbtiebenen im Fakle der eigenen Erkran
kung, des Todes sowie bei Erkrankungen, Geburts- und
Sterbefällen in ihrer Familie erhebliche Beihilfen zu ge
wvähren. Die Beihilfen haben den Vorzug, nicht als—
Unterstützungenzugelten, wenn auch ein Rechts
inspruch darduf nicht besteht. Beihilfefähig sind im wesent
lichen Arztkosten, Arzneion, Krankenhauskosten, Geburts
ind Begräbniskosten, nicht auch Nebenausgaben, wie
zum Beispiel Ausgaben für Trauerkleidung. Wäh
rend bis Anfang des Jahres 1925 als Höchstsat
nur 60 v. H. der beihilfefähsgen Ausgaben — nach Ab
zug von ' des Monatsdiensteinkommens — gewährz—
verden konnten, können jetzt in besonderen Fällen bis zu—
80 v. H. der Ausgaben als Beihilfe gewährt werden. Die
Notstandsbeihilfe kann selbstverständlich nicht in demselber
Maße gewährt werden, wenn der Beamte sonst schon einen
Zuschuß erhält. Daher ist die Bestimmung getroffen wor
den, daß, wenn ein Beamter oder sein Familienmitgliet
einer Krankenkasse angehört, für die das Reich einen Tei
der Beiträge oder Verwaltungskesten zahlt, eine Notstands
»eihilfe nur für die Kosten gewährt werden darf, die die
dassen nicht erstatten. Erträgnisse aus privaten Versiche
rungseinrichtungen bleiben dagegen außer Ansatz; sie
verden bei Bemessung der Notstandsbeihilfe nur in der
Weise berücksichtigt, daß der Vomhundertsatz der beihilfe
ähigen Kosten ermäßigt wird. Dabei gilt als Maßstab
daß für denselben Krankheitsfall usw. die Erträgnisse aus
privater Versicherung und der Notstandsbeihilfebetrag zu
ammen die vom Beamten aufgewendeten beihilfefähiger
Kosten nicht übersteigen. Wie hiernach auch bei Sterbe
ällen zu verfahren ist, wird von Fall zu Fall entschieden
Nebenerträgnisse sowie ein unbeträchtliches Eigenvermögen
können als beihilfermäßigend unberücksichtigt bleiben, so
weit es der Billigkeit entspricht. Wenn die Leistungen dern
Versicherung nicht zur Deckung der Kosten des Sterbefalls
sondern in erster Linie zur Sicherung der Zukunft den
Hinterbliebenen dienen müssen, kann überhaupt von eine
Anurechnung abgesehen werden.
Ferner können auch, wenn es nach dem Zeugnis eines be
amteten Arztes dringend notwendig ist, Beihilfen zu Bade
oder Lungenheilstättenkuren bewilligt werden.
Was hat dagegen die Regierungskom
mifssion des Saargebietes getan?
Vorweg sei bemerkt, daß wir es vorderhand als unver
einbar mit unserer Gesamtstellung betrachten, in diesem
Rahmen das Maß des Wohlwollens gegeneinander abzu
wägen, das die Regierungskommission bei den deutschen
und fremdländischen Beamten anwendet.
Den Erholungsurlaub hat sie seit drei Jahren
tark gekürzt. Erst im letzten Jahre hat sie eine mäßige Er
veiterung vorgenommen, die aber immer noch bis zu sieber
Tagen hinter der Urlaubsberechnung des Reiches zurück
bhleibt. Aus gänzlich unverständlichen Gründen hat mar
hierbei folgendermaßen philosophiert: Die Reichsbahn—
Aktiengesellschaft hat ihren Beamten nicht ganz den Urlauf
der Reichsbeamten gewährt; ergo darf den hiesigen Eisen
bahnbeamten nicht mehr Urlaub gewährt werden, als ihner
die Reichsbahn-Aktiengesellschaftf gewähren würde. Es⸗
väre aber unbillig, die hiesigen Eisenbahnbeamten im Ur
laub schlechter zu stellen als die übrigen Beamten des Saar
jebietes; ergo bekommt keiner mehr, als ihn ein „Ver
nittlungsvorschlag“ der Abteilung Oeffentliche
Arbeiten vorsah. Eine nette Logik! Zudem sind die Saar—
fFisenbahnbeamten Reichsbeamte und keine Reichsbahn—
zeamten. Urlaub ist Beamtenwohlfahrt! In ihrer dem
nächstigen Urlaubsverfügung für das Rechnungsjahr 1926
nag die Regierungskommission beweisen, wieviel sie dafün
ibrig hat. Bis jetzt hat sie den wiederholt gestellten An
rägen, die auch insbesondere auf die Besserung der all
jemeinen Urlaubsbestimmungen hinzielen, wie Gewährung
»on Zusatzurlaub bei Beurlaubung in den Wintermonaten
Zugrundelegung des Lebensalters am Ende des Rechnungs
jahres usw., leider nicht entsprochen. Mit anderen Worten
SZie weiäßalles, tut aber nichts!