Full text : 1.1926 (0001)

Die Enttäuschung von Baden⸗Baden
1. Wie kamen d; Fewhandleengen
zu Stande?

zögerung ergingen dann die bekannten Urteile des Obersten
Gerichtshofes in Saarlouis hinsichtlich des Artikels 31 des
Beamtenstatuts; die Regierungskommission nahm eine Dik.
atregelung vor, lehnte unterm 7. August eine Besoldungs
eform ab und trieb so die Beamten zum letzten Schritt
dem Appell an den Völkerbundsrat.
Sthatt in Würzburg, verabredete man sich dann zu den
Dktoberverhandlungen in Baden-Baden. Als einzige Be—
amtenfrage stand in Fortsetzung des seit 1928 unter
brochenen Meinungsaustauschs zunächst nur die Frage der
Beamtenpensionen auf der Tagesordnung. Die Ausdeh—
nung der Erörterung auch auf die übrigen Beamtenfragen
mußte der Geschicklichkeit der Delegationen überlassen blei—
ben. Die Beamtenvertretung hatte das Ihrige getan.
Die Annahme, als ob die Verhandlungen von Baden—
Baden eingzig und allein wegen der Beamtenfragen oder
gar wegen der saarländischen Beamtenbesoldung anberaumt
worden seien, ist grundfalsch. Sie waren lediglich eine
Fortsetzung von früheren Verhandlungen und ursprünglich
auch nur auf alte Beratungspunkte beschränkt. Von diesen
Punkten seien hier noch genannt die Probleme der Sozial⸗
bersicherung (CHGerausgabe der mathematischen Reserven) und
die Krieasbeschädiatenfürsordge

Die Uebergabe des Saargebietes bedingte für viele Ein
zelfragen besondere Regelungen und Verhandlungen zwi—
schen den Parteien, weil der Friedensvertrag nur allge
meine Richtlinien über die Gestaltung des Völkerbunds
provisoriums enthielt. Besonders klar und früh hat dieser
Mangel sich in der Behandlung der Beamtenfragen heraus
gestellt. Die Regierungskommission hat von sich aus die
Verordnung vom 16. März 1920 erlassen und bestand dar—
auf, daß in den erst später beginnenden Verhandlungen
diese vollendete Tatsache als zu recht bestehend anerkann
wurde. Nachdem sie auf Grund ihrer mündlichen und schrift
lichen Versprechungen offiziell die Zurverfügungstellung der
Beamten von dem damaligen Reichskommissar erlang!
hatte, schuf sie hinterher ebenso eigenmächtig das Beamten—
statut als gesetzliche Grundlage von Dauerwert. In der
Frist, die noch bis zur Vereidigung der Beamten auf die
Regierungskommission blieb, konnte das Deutsche Reich
sowie Preußen und Bayern nichts anderes tun, als eben—
falls von sich aus die Rechtsstellung der beurlaubten Be—
amten als Heimatbehörde und gegenüber der Heimatbehörde
regeln; dies geschah in Kabinetts- oder Ministerratsbe—
chlüssen.
Damit war die Angelegenheit jedoch noch lange nicht
abgeschlossen. In den späteren Verhandlungen zwischen der
Regierungskommission einerseits und der Reichsregierung
anderseits tauchte immer wieder die Beamtenfrage auf. Ja,
sie wurde sogar einmal sehr brennend, als nämlich die
Regierungskommission die Zahlung der Ruhegehälter und
Hinterbliebenenbezüge an die vor ihrer eigenen Amtszeit
in den Ruhestand getretenen Beamten usw. kurzerhand ein
stellen ließ. Da mußte wohl oder übel die deutsche Re
glerung einspringen und durch ihre Lokalbehörden in Speyer,
Ludwigshafen-Rhein, Trier, München usw. die den Be—
troffenen zustehenden Bezüge auszahlen. Der besonderen
Teuerung im Saargebiet wurde dann auch wenigstens teil—
weise durch besondere Zuschläge — die Saarzulage — Rech—
nung getragen.
In den anschließenden Auseinandersetzungen vertrat die
deutsche Regierung den Standpunkt, daß die Regierungs
commission als Verwalterin aller Einnahmen des Gebietes
auch die sozialen Lasten zu tragen habe, und betrachtete
ihre Zahlungen an die Ruhestandsbeaimten und Hinterblie
benen als von der Regierungskommission zu tilgende Vor—
schüsse. Die Regierungskommission ihrerseits wollte nur
ür solche Beamte die Pensionen tragen, die bei ihr im
Dienft waren, und hiervon auch nur den Teil, der auf die
in ihrem Dienst verbrachte Zeit entfällt. Sie philosophierte
ogar, daß die letzten Jahre vor der Pensionierung nur mit
Bruchteilen von dem zu bewerten seien, wie die Jahre, in
denen sich ein Beamter auf dem Höhepunkt seiner Leistung
und seiner Kraft befände. In TCoblenz, Heidelberg und
Frankfurt, fanden Erörterungen hierüber in den Jahren
1920 bis 1922 statt. Für Anfang 1923 war die Fortsetzung
und der Abschluß geplant. Durch den passiven Widerftand
gegen die Besetzung des Ruhrgebietes wurden die Verhand—
lungen ausgesetzt; durch die Londoner Abmachungen fowie
die deutsch⸗französischen Wirtschaftsverhandlungen und zu—
letzt durch die langwierigen Erörterungen über das vielge—
nannte Saarabkommen kraten fortgesett weitere Verzögerungen
 ein.
Als dann im Frühjahr 1925 die Beamtenschaft infolge
ihrer fortgesetzt schlechten Bezahlung bei der Reichsregierung
Ersatz für ihre Einbußen forderte, vertrat diese den Stand
punkt, über diese Angelegenheit mit der Regierungskom—
mission vorhen zu verhandeln. Die Beamtenbertretung
drängte auf Beschleunigung. Als Tagungsort wurde be
reits Würzburg genannt. Während einer abermaligen Bo—

2. Der Verlauf

Zwei Umstände begünstigten die Aussicht auf eine ein—
gehende Behandlung der Angelegenheit und zeichneten sogar
zeitweise die Möglichkeit ab, die rechtliche Stellung der
aarländischen Beamtenschaft überhaupt durch einen um—
fassenden Staatsvertrag zu regeln, was leider 1020 nicht
gelungen war. Das eine ist der bevorstehende Präsident—
schaftswechsel des Saargebietes, das andere der dem deut—
chen Reich bereits angekündigte Rechtsstreit.
Die selbstherrliche Regelung von 1920 ist mit dem Geist
bon Locarno nicht mehr vereinbar. Eine großzügige, auf
neuem Boden aufgebaute dreiseitige Vereinbarung hätte
mancher kommenden Kritik den Boden entzogen. Wenn den
Präsidenten der Regierungskommission, Herrn Staatsrat
Rault, just gegen Ende seiner Präsidentschaft gerade die—
jenige Frage wieder so stark beschäftigt, die im Anfang
einer Amtszeit alles in Wallung brachte, so kann das nichi
als Zufall betrachtet werden. Und der Reichsregierung
'ann ein Rechtsstreit, von Beamten in einem gefährdeten
Zebiet gegen sie geführt, ebensowenig im Verlauf, wie im
Ergebnis gleichgültig sein. Darüber hinaus verbürgt der
Tharakter eines Kabinettsbeschlusses leider nicht seine Un—
amstößlichkeit für die Gesamtdauer der Beurlaubung in
den Dienst der Völkerbundsregierung, wenn er nicht auch
von der deutschen Volksvertretung gebilligt ist. Daß er für
die Zeit seines Bestehens bindendes Recht darstellt, ist außer
allem Zweifel.
So hatte die Beamtenschaft alle Erwartungen auf die
VLerhandlungen von Baden-Baden eingestellt; sie verließ sich
doppelt auf das Ergebnis sowohl aus den Enttäuschungen
jeraus, die sie hier im Saargebiet erlebt hatte, wie auch
aus dem Drängen nach Klarheit über die Stellungnahme—
der deutschen Regierung. Die Verhandlungen waren erst—
nals für 13. Oktober in Baden-Baden bestimmt anberaum
vorden. Kurz vorher, am 8. Oktober, hatte die Beamten—
ertretung der deutschen Regierung in Berlin mit aller
Klarheit und Bestimmtheit die Wünsche der Beamtenschafi
ↄorgetragen. Das gleiche geschah auch hier in Saarbrücken.
Seschäftlich war auch darum gebeten worden, Beamtenver
treter zu den Verhandlungen hinzuzuziehen. Auf beiden
Seiten wurden hiergegen zwar Bedenken geltend gemacht;
aber es galt als feststehend, daß hierüber das letzte Wort
noch nicht gesprochen war; auch dieser Punkt mußte zunächsi
dem Gange der Besprechungen überlassen bleiben.
Die Verhandlungen dauerten vom 13. bis 27. Oktober
und waren nur durch einen kurzen Zwischenaufenthalt der
            
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