Zeitschrift
des Beamtenbundes
des Saargebietes
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Saarbrücken, den 13. Februar 1926 Nummer7
ĩ Jahrgang
—⸗ e
Auch die Volksvertretung regt sich
Eingabe der Deutsch-Saarländischen Volkspartei gegen die ungerechte „Neuregelung“ an Regiernngaskommission und
Reichsrenierung.
Saarbrücken, 5. Februar 1926
Die unzulänglichen Besobdungsberhältnisse haben unter
der Beamtenschaft des Saargebietes in letzter Zeit eine
große Erregung verursacht, die zu einer Reihe von Fingaben
und Forderungen und schließlich zu Verhandlungen zwischen
den Veutschen Reichs- und Länderregierungen und der Re—
gierungskommifsion des Saargebietes in Baden-Baden
rührte. Soweit sich bis jetzt erkennen läßt, ist
das Ergebnis der Baden-Badener Verhandlungen
nicht geeignet, die berechtigten Fordekungen der Saarbeam—
tenschaft zu erfüllen. Das beabsichtigte Baden-Badener Ab—
kommen und die kürzlich getroffenen Zwischenmaßnahnten
der Regierungskommission lassen vielmehr erkennen, daß die
Besoldungsregelung in Widerspruch zu den Versprechungen
stehen wird, die die Regierungskommission einerseits durck
das Saarbeamtenstatut und die deutschen Reichs- und Län—
derregierungen andererseits durch entsprechende Kabinetts
beschlüsse und Ministerialerlasse bei Errichtung der besonde—
ren Saarverwaltung gegeben haben. Weiter aber ist es von
Bedeutung, daß die neue Besoldungsregelung nicht im ent—
ferntesten in der Lage ist, der Notlage, in welcher sich die
Saarbeamtenschaft augenblicklich befindet, gerecht zu werden.
Die untergeichnete Deutsch-Saarländische Volkspartei er⸗
baubt sich daher ganz ergebenst, den zuständigen Stellen des
Reiches und des Saargebietes folgende Klagen und
Verbesserungsvorschläge
mit der dringenden Bitte um Berücksichtigung und mit der
Bitte um Stellungnahme zu unterbreiten:
.Die Regierungskommission des Saargebietes will nach
dem geplanten Baden-Badener Abkommen „tunlichst bald
nach Wiederherstellung gesicherter stabiler Währungsverhält-⸗
nisse im Saargebiet die nicht örtlich abgeftuften Teile der
Besoldung der deutschen Beamten (zurzeit Grundgehalt und
Sozialzulagen) nicht uͤngünstiger gestalten als nach den
deutschen Bestimmungen“. Diese Absicht wird sich, soweit
man die augenblickliche Wirtschaftsentwicklung im franzö—
sischen Währungsgebiet verfolgen kann, in absehbarer Zeit
nicht verwirklichen. Aber selbst wenn angenommen werden
lönnte. daß die französische Währung einer baldigen Stabili—
sierung entgegengehe, ist in dieser Zusicherung des Artikels
3 durch das Wort ,tunlichst“ eine feste Bindung der Regier—
ungskommission vermieden worden. Wir erblicken in dieser
Regelung daher eine Schmälerung des Rechtszustandes, den
die RegeKomm. durch die Verordnung betr. die Beamten
vom 16. 3. 1920 und durch das Beamtenstatut vom 29. 7.
1920 und die deutschen Reichs- und Länderregierungen
durch die Kahinettsbeschlüsse und Ministerialerlasse vom
28. 9. 18920 (Reich), 23. 10. 1920 (Preußen) und 2. 12. 1920
(Bayern) gegeben haben.
„Die Regierungskommission des Saargebietes versucht nun
bis zur endgültigen Regelung der Beamtenbesoldungsver—
hältnisse eine Zwischenlösung in Kraft treten zu lassen. Sie
berechnet die Besoldung der Saarbeamten auf Grund einses
besonderen Gruppenvergleichs nach der Besoldungsordnung
des Deutschen Reiches und bestimmt die Höhe der Franken—
auszahlung nach einem Umrechnungskurs, den sie bis auf
weileres auf 4, festgesetzt hat. Diesen
Umrechnungsfaktor von 44
will die Regierungskommission nach einem bestimmten Ver
fahren zur Feststellung des Teuerungsindexes errechnet haben.
Abgesehen davon, daß die Indexrberechnung überhaupt keine
geeignete Grundlage zur Berechnung der Beamtengehälter
bietet, wäre es nun sehr wichtig zu erfahren, nach weichem
Gesichtspunkt die Errechnung des Umrechnungsfaktors er—
folgt ist und aus welchen Gründen die Regierungskommis—
sion sich entschlossen hat, den für Dezember 1925 festgestellten
Faktor von 4,66 zugunsten des für Oktober 1925 errechneten
Faktors von 44 fallen zu lassen. Aber selbst wenn der für
Dezember 1925 errechnete Umrechnungssaktor von 4,6 ange—
nommen worden wäre, erschiene diese Regelung als durchaus
ungenügend. Denn der Teuerungsinder ist nach unserer
Auffassung erheblich höher, und selbst ein Umrechnungs
faktor von 4,6 wäre in keiner Weise imstande der augenblick
iichen Notlage der Saarbeamten Rechnung zu tragen.
Wie außerordentlich ungerecht sich die Annahme eines
Umrechnungskurses von 44 auswirkt, zeigt sich am deutlich—
sten darin, daß sich bei der neuen Berechnung
für die unteren Beamtengruppen niedrigere Gehälter
ergeben als nach der bisherigen Besoldungserdnung. Für
diese Beamtengruppen ist natürlich die neue Regelung gant
untragbar, sie widerspricht dazu den elementarsten Grund—
lagen des Beamtenrechtes, weil dadurch jede Basis für ein
angemessenes Realeinkommen verloren ist. Wir mülssen
berlangen, daß den untersten Beamtengruppen ein Gehalt
zugebilligt wird, das ihnen in ausreichendem Maße eine
Existenzmöglichkeit bietet.
Den Forderungen der Beamten würde dadurch am desten
Rechnung getragen, daß man den Durchschnittskurs des
französischen Franken gegenüber der Goldmark am Tag der
Fälligkeit der Gehaltsbeßzüüge zur Grundlage der ˖ Gehalts—
quszahlung nähme. Eine solche Regelung würde nichts
weiter bedeuten, als die Ausdehnung des in Artikel 10 der
Baden-Badener Vereinbarung für die Pensionsrücklagen
gnerkannten Grundsatzes auf die gesamte Beamtenbesoldung