Full text : 1.1926 (0001)

b) der im Oktober 1925 zur Beschaffung von Wintervor—
räten gewährte Vorschuß,
a) der vor einigen Tagen als Beihilfe tatsächlisch ge.
zahlte Betrag.
Anlage2.
Bestimmungen über die Oewährung des
vom 1. Janunar 1926 ab neu eingeführten
Frauenzuschlags
1. Die verheirateten plan- und außerplanmäßigen Beamten
und Lohnangestellten sowie Beamte im Vorbereitungsdienst, die
Besoldungen oder Unterhaltsszuschüsse begiehen, erhalten für die
unterhaltsberechtigte Ehefrau einen Frauensuschlag in der durch
die Gehaltstabelle festgesetzten Höhe. Einen gleichen Zuschlags
erhalten verwitwete Beamte pp. wenn sie im eigenen Hausstand
für den vollen Unterhalt von Kindern aufkommen, für die nach
8 10 der Besoldunssvorschriften ein Kinderzuschlag zu zahlen ist
Der Frauensuschlag wird nicht gewährt, wenn die Ehefrau als
Beamtin, Angestellte oder Arbeiterin im Dienste der Regierungs—
kommission des Saargebietes, einer Gemeinde oder einer sonstigen
öffentlichen Körperschaft Gehalt oder Lohn besieht. Ist jedoch die
Ehefrau in diesem Dienstverhältnis nicht voll beschäftigt, oder
hat sie ohne Festlegung einer bestimmten Arbeitszeit die Vor—
nahme von Arbeiten (z. B. Reinigung des Dienstgebäudes) gegen
eine Pauschalvergütung übernommen, so steht diese Beschäftigung
der Gewährung des Frauenszuschlags nicht entgegen.
Beamte, deren Ehefrauen aus Reichs-, Staats- oder Gemeinde—
mitteln ein Ruhegehalt besiehen, erhalten den Frauensuschlag
nicht. Erreicht jedoch das Ruhegsehalt einschl. des Teuerungs—
zuschlags den Betras des Frauenzuschlags nicht, so wird der
Unterschiedsbetrag als Frauenzuschlag gewährt.
Beamte, die gleichzeitig mehr als eine Stelle im Staatsdienst
bekleiden, erhalten den Frauenzuschlag nur einmal. Bekleiden
sie nur ein Rebenamt, so erhalten sie den Frauensuschlag nicht.
Im Falle der Amtssuspension wird der Frauenauschlag im voller
Höhe gewährt.
2. Den verwitweten Beamten sind solche Beamte gleichzu—
stellen, deren Ehe ohne ihr eigenes Verschulden für nichtig
erklärt oder geschieden worden ist. Ist wegen Verschuldens des
Beamten die Ehéè geschieden oder für nichtig erklärt, so steht ihm
der Frauenzuschlag auch dann nicht zu, wenn er verpflichtet ist
für den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau zu sorgen.
Ein verwitweter (männlicher oder weiblicher) Beamter pp
erhält den Frauenzuschlag nur dann, wenn ihm für mindestens
ein Kind der volle Kinderzuschlag zusteht und wenn er im
eigenen Hausstand für den vollen Unterhalt des Kindes auf
kommt. Diese letztere Voraussetzung ist nicht als exfüllt anzu
sehen, wenn das Kind ein eigenes Einkommen (einschl. de—
Sachbezüge) hat, welches die Hälfte des Betrages des Kinder
zuschlags übersteigt. Von den Verwaltungen ist in bestimmter
Zeilräumen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewäh
rung des Frauenzuschlags gegeben sind. Die Beamten pp. sind
verpflichtet, jedes Creignis, welches eine Herabsetzung oder die
Einstellung der Zahlung des Frauenzuschlags zur Folge hat, der
zuständigen Verwaltung unversüglich ansugeigen.
3. Der Frauenzuschlag wird vom Ersten des Monats an ge
zahlt, in welchen das für die Gewährung maßkaebende Ereignis
fällt.
Die Zahlung des Frauenzuschlaas wird vom Ersten des Monats
eingestellt, der auf das für den Fortfall maßgebende Ereignis
folgt. Fällt der Frauenzuschlag nach Ziff. 2 fort, weil dem ver—
wifweten Beamten der volle Kinderzuschlag nicht mehr zusteht,
so fällt der Frauenzuschlag zu dem Zeitpunkte weg. zu dem der
Kinderzuschlag wegfsällt oder ermäßigt wird.
Stirbt die Ehefrau, so erhält der Beamte beim Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen den Frauenzuschlag, auch wenn er
nicht bereits na Ziff. 1 als Witwer Anspruch darauf hat, noch
qr den ganzen Sterbemonat sowie für die datauffolagenden drei
onaote

(Die weitere Anlage ist mit der bereits in der Nummer 5
unserer Zeitschrifst als Anlage 1 wiedergegebenen Tabelle iden—
tisch. Es ist ihr jedoch noch nachstehende Beilage angefügt. Die
Schriftleitung.)
Anmerkung: Soweit die Gesamtbezüge an Grundgehalt
und Teuerungszulage nach dieser Tabelle ein Weniger gegenüber
den bisherigen gleichen Besügen ergeben, gelten bis auf
Weiteres die Säte der bisherigen Tabelle vom 1. 4. 1925 für
Grundgehalt und Teuerunaszulage weiter.

Nachrichtlich sind nachstehend diese Sätze angeführt:
53

538 Grundgehalt d. außer⸗
581vpanmäßigen Beamten
2!u. Vergütung der voll⸗
J. iäöhr. VLohnangestellten
5s5 im ... Dienstiahre
l 3780 3812 4032 4152 4275
I1 4128 4260 4392 4524 4656
ln löa be ö
W IV4788 48845040 6190
Vost- usw. Gehilfinnen während der ersten 8 Diensijahre:
Teuerungszul
xv 8 6 784
4320 4440 4560 4680 4800 4920 5040 5160 2412 2004

1*1
1V

w
J
53
5
2
—
35

— ——————— —— — — α—
Grundgehälier der planmäßigen Beamten in den Stufen: 3
* 2 3 45 6 8 I
Vergütung der volljährigen Lohnöngestelltei Vgen
Dienstjahre raffen
14 206 A B

s
il
—III
fvu

272 4500 4728 4956
656 —*
5 31813136 3688
196 5508 5820 3 4

z68 6006 2064 1702
An 16
3
⸗

31

6*

Anmerkung: Soweit bei der Erhöhung der Gesamtbezüge ar
Grundgehalt und Teuerungszulage gegenüber der alten Tabelle
in einszelnen Fällen eine Verminderung des Grundgehaltes ein
zetreten ist, gelten für die kassen- und rechnungsmäbige Behand—
lung der Besoldungen sowie für die Festsetzung des Besoldungs—
dienstalters bei Beförderungen die Sätze der neuen Tabelle. Di
Beamten können jedoch in diesen Fällen ihre bisherigen Grund
gehälter innerhalb der neuen Gesamtbezüge an Grundgehal—
und Teuerungssulage als erworben ansehen. Bei Beförderunger
können sie daszenige Grundgehalt innerhalb der neuen Gesamt
—
sehen, das sie erreicht hätten, wenn die bisherige Tabelle vom
1.4. 1925 weiter in Kraft geblieben wäre.

u
Telegramm
Saarbrücken, 28. 1. 26.
Reichskanzler Berlin.
Durch Ausgang Baden-Baden schon stark beunruhigte
Beamtenschaft über Ergebnis neuer saarländischer Besol—
dungsordnung äußerst erregt.
Bitten Entscheidung aussetzen. Eingabe folgt. Audiena—
erbeten, auch bei Reichspräsident.
Für die Beamtenverbände
Beamtenbund des Saargebietes
Schneider Blinn.

——

A. G. Nr. 3. 1. 26. Saarbrücken, den 1. Febr. 1926.
Hochverehrter Herr Reichskanzler
Im Anschluß an unser Telegramm vom 28. 1. 26 beehren
wir uns, Euer Hochwohlgeboren ergebenst folgendes zu
unterbreiten:
Die in das Saargebiet beurlaubte deutsche Beamtenschaf!
befindet sich in großer Not. Die Gehaltsbezüge sind seit
Jahren unzureichend und bleiben stets entgegen den Ver—
sprechungen der Regierungskommission des Saargebietes
weit zurück hinter denen unserer Amtsbrüder im Reich. In
unserer verzweifelten Lage — zahllose Eingaben und Be—
sprechungen mit der Regierungskommission des Saarge—
bietes waren erfolglos — sahen wir uns sogar gezwungen
die in einer Verordnung vom 16. 3. 20 und in dem Be—
amtenstatut vom 29. 7. 20 angegebenen Versprechungen
der Regierungskommission des Saargebietes
*) Nur für die Ortsklasse A, bei der Ortsklasse B gelten die
Sötze der neuen Tabelle.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.