B. Der Staalsministerialbeschluß ist aber auch mit dem Friedens
berirag vöung vereinbar. Der Seklagte wird dies sicher nicht in
Zweifel ziehen. Der Veschluß ist nach eingehender, sorgaltger
Serqrung der drei Regierungen. nach Prüsung durch die Jufuiz—
ministerien und durch das Auswärtige Amt gefaßzt worden. Es
erscheint undenkbet. daß diese Behörden, die doch aujs sorg
fältigste bestrebt waren, den Friedensvertrag innezuhalten, einen
Verstoßz dagegen begangen hätten
In die Regierungsbesugnisse der Regierungskommission wird
nirgends eingegriffen. Vaß ein Einwohner des Saargebietes ver—
möcensrechtliche ünsprüche gegen den deulschen Fiskus hat, isl
nicht verboten. Ob es der Regierungskommission politisch er—
wunscht ist, ist dabei gleichgültig. Uebrigens braucht die Regie—
rungskommission, wenn sie nicht wünscht, daß die deutschen Be—
amten von ihrer Heimatregierung Gehalt erhälten, nur selbst das
deulsche Gehalt zu bezahlen, n e nach dem Urkeil des Obersten
Berichtshofes in Saarlouis rechtlich verpflichtet ist.
Aus 8 33 der Anlage kann kein Bedenken hergelennet werden.
Die Regierungskommission kann völkerrechtliche Strettfregen mit
Wirkung für Frankreich und Deuischland enlscheiden, aber nicht
eieitigecllen zwischen deutschen Beamlen und dem deulschen
Fiskus.
In Wirklichkeit hat abet auch die Regierungskommission die
Enischeidung getrofien. daß die Bezahlung des Gehaltes duͤrch eine
andere r zulässig ist. Durch Iß hindurch sind die Be—⸗
amten des Oberbergamtes, also einer tein staallichen Behörde,
ganz von der franzoͤsischen Regierung bezahlt worden. Die Talt—
sache ist im Saargebiet gerichtsbekannt und wird vom Beklagken
wohl nicht bestrifsen werden. Völigenfalls beziehen wir uns aus
die amtliche Auskunft des Oberbergamtes oder irgend eines Po.
sitikers des Saargebietes, elwa des Rechtsanwaltes Leracher in
Saarlouis. Frankreich bezahlt eine Reihe von Beamten, die im
Saargebiet als Beamte der Regierungskommission Dienst kun, ihr
franzoͤsisches Gehalt neben dem saarländischen. Beweis: Leiter der
Obersten Polizeiverwaltung Fabiani und Direktor der wirlschaft.
lichen Angelegenheilen Labie in Saarbrücken. Die Weigetung
und die Bedenken des Beklagken zur Zahlung des Unterschiedes
kommen niemanden unverständlicher vor, als den hies'gen fran
zösischen Beamlen. Frankrelch und Bayern befördern auch ihre
im Saargeblet beurlaubten Beamten unlter eeheng im Sceer
gebiet, was Preußen zwar auch versprochen, aber bisher nich
gehalten hat. Für die französischen Richter insbesondere ist ihre
Beförderung durch das in der Anlage beigefüote Dekret vom
28. 3. 26 gexegelt worden. Auf Grund dieses Dekreks ist z. B
der frühere Amlsrichter in Thann Acker, der Obergerichtsralt am
Obersten Gerichtshof in Sgarlonis war, zum Landgerichls
präsidenten in Nizza unker Belassung im Saorgeblet befördert
worden. — Beweis: Senatspräsident Acher in Saatlouis. —
Der bayrische Justlzminister hat vor kurzem den Amtsgerichtscat
Steinfels in St Ingbert zum Oberamlstichter unter Belassung
in seiner Stellung als Richter in St. Ingbert befördert. Die
Regierungskommiffion hat nicht nur nicht widersprochen, sondern
ihn sogar mit Rücksicht auf seine Beförderung in Bahern in eine
döhere Gehaltsgtuppe im Saargebiet gesetzt. — Beweis: Amlsgerichtscat
Steinfels in St Ingbert. —
Da der Regierungskommission sowohl die Gehaltszahlung aus
staatlich französischen Mitleln als auch die Beförderung franzöfscher
und bayrischer Beamter bekannt ist und von ihr ohne Wider—
spruch geduldet worden ist und wird, so liegt datin die Enkschei—
dung, daß kein Eingriff in ihre Regierungsgewalt vorliegt. Wenn
der Präsident der Regierungskommission Rault nach dem Be—
kanntwerden der Beschlüsse des Reichskabinetts und des Preu—
zischen und Bayerischen Staalsministeriums protestiert haben
sollte. was uns nicht amtlich bekanntk ist, so ist das eine nur aus
politischen Zweckmäßigkeitsgründen erklärliche Maßnahme, die zu—
dem nicht von der ganzen Regierungskommission, sondern nur von
dem Präsidenten, also einem einzelnen Milgliede, ausgegangen ist
und durch das nachfolgende Verhallen der Regierungskommission
laãnost ũberholt ist.
die Pflege deines Körpers nicht vernachlässigen, wenn dir
deine Gesundheit wertvoll ist. Deshalb mußt du darauf
bedacht sein, Erkältungen, wie sie durch Schweißfüße
besonders leicht verursacht werder, zu verhüten. Das
geschieht sicher und chnell durch Anwendung ? es Vasenol⸗
Fuß⸗Puders, der den Schwe ßfuß sofort be eitigt. s01
— “
Wenn die Frage zu I durch die Bemerkung von Wehberg
Saargebiet S24) veranlaßt sem sollte, so ist zu erw.dern, das
die Argumenlalion von Wehoctg ofsenbar irrig ist. Wehberg stelu
sich vor. daz die Beförderung der Seamen darch die Heimat—
reglerung mit Wirkung sür die Regerung-kommssien ersorgen
sone. LVavon kann nalurüch keine Rede sein. Wer das hehere
Amt im Saargebiet verwalten soll, bestimmt allein die Regieruncs
kommiss.en. Dadurch wird aber nicht gehindert, daß die Heimät.
reglerung den Teamten im Verhällnis zu ihr ein höheres Amt
verleiht, was zum mindesten inseweit von prakkischer Bedeulung
ist, als dem Teamlen das hühere Bmt und er höheres Dienstalten
für den Fall seines Rücklrills gesichert wird.
Wir verweisen auch noch darauf, zu welchen unmöglichen Folge—
zungen die Cegenanjsicht führen würde. Venn die Gehclier im
Zaargebiet werden ron einer Reg.erungsbommissien von 5 Mitgliedern
festgeselt, unler denen 4 Ausländer sind. Cine ARuilwirkung
der Vevoͤlkerung, wie das sonst in andern Kulluriendern der Fau—
ist, findet weder bei der Seste ung der Reglerungskommiss.on. noch
bei der Cesekgebung stalt. Veamte, die bereils ron Preußen fest
angestellt waren, mußien es daher hinnehmen, daß ihnen lächerüch
niedrige Cehälter sestgeselt wüörden. Daß sie damsi niemals ein—
berstanden gewesen sind und daß ihnen der Beklagle das auch
sicher nicht zumuten wollte, als er sie zum Verbleiben im Saar—
gebtet bewog, verstehl sich von selbst. Man kann nicht sagen, daß
der Fall nicht praktisch werden könnte. Denn im Juli 1926 betrug
das Gehalt eines aktven Beamten wentger els die Wilwenpensien
bei deuischen Beamten. Am Ende ist der Beklagke auch noch der
Ansicht, daß die im Saargebiet kätigen deulschen Beamten dem
bon der Regçierungskommisston einçgesührten Sisziplnarverfahren
chuhles pressgegeben wören. Das durch das Beamtenstalut ein—
geführte Disziplsinarrerfahren besteht in der Beset'gung aller
Rechtsgarantien und der Ausstellung eines praktisch genemmen
reien Absetunçsrechts durch den nächsten Diensivorgesetzlen.
Die Widersinnigkeit der Auffassung des Beklagken ergibt sich
auch noch aus sfo. gender Erwägung. Es sind im Saargebet noch
eine Anzahl deulscher Beamlen in deuischen Diensten kalig. Seibstderständlich
erhalken alle diese Beamsen ihr Gehalt nach denischem
Rechte. Dabei haben diese Veamlen nicht die Nachteile, wie die
in den Dienst der Regierungskommisslon beurlaubten Veamlen,
z. B. die schlechte Aussicht auf Teförderung, die Schwier'gkeit
einer —— und vor allem nicht die Unterstellung unter
remdlöndische Vorgesetle. Es kann doch am gewolt sein.
daß die beurlaublen VReamlen, weil sie auf den lebhasten Wunsch
der preußischen Regierung eingingen, dadurch gewissermaßen Be—
amte 2. Klasse gegenüber den im unmillelbaren Dienst der Heimat⸗
regierung bleiben, Saarbrücker Beamken geworden sind.
Daß die in Frage Mangeregten Bedenken für die Pensoncre
ohne Bedeunlung sind, ergibt sich von selber. Denn die Pensionäre
stehen in keinerlei Treueverhöllnis zur Regierungskomm'ssion
mehr. Die Heimatregierung erseht ihnen jehzt auch den Unlerschicd,
aber willkürlicherweise erst seit dem 1. 4. 26. Wenn sich der
Franken nur elwas verschlechtert, so werden die Pensionäre also
höhere Bezüge haben, als die akliren Veamten.
Durch die Anstel'ung eines Beamten wird ein Treueverhälknis
besonderer Art zwischen dem Slaakte und dem Beqmten geschafsen.
Die saarländischen Beamkten haben in schwerer Zeit dem Sloatke
die Treue gehalten, indem sie unler den größten persönlichen
Opfern auf den Wunsch der Heimatregierung im Saargebiet blieben.
Sie verlangen dafür keine Berorzugung. Aber sie können er—
warken, daß der Staat wenigstens insoweit seine Zusagen hält. als
er ihnen dasjenige Gehalt gewöhrt, was er allen übrigen Beamten
gibt, mögen sie im Reiche, im Saargebiet oder im Ausland
fätig sein.
Zu IIII. Das Gericht wird dringend gebeten, seine Enltscheidung
baldigst zu kresfen. Es muß unbedingt erreicht werden, daß der
Rechksstreit vot Ende 1926 rechlskräftig erledigt ist. Denn die Ve—
amken. die auf den Ausgang des Rechlssereils warken. wüssen nach
den bitlern Erfehrnngen. die sie bisher damit gewacht baben, da⸗—
mit rechnen, daß der Beklagke die Einrede der Neril'hrung er⸗
heben wird, wenn sie späler ihre Ansprüche geltend machen.
Betreuunasstellen
1. des Reiches
1. Landesfinanzämter.
a) Köln für die Reichsfinanzbramten des preuß schen Te—ls
des Saargebiets
b) Vrgburg für die Reichsfinanzbeamten des bayerischen
eils.
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