sonnen. Wenn schlieblich das Gutachten noch eine Aeuße⸗
rung von Max Huber zitiert, wonach nach gemeinem Voöl—
terrecht Lokaldiener bei der Cession in ihrer Eigenschaf:
belassen werden, so ist auch hieraus kaum etwas für unseren
Fall zu gewinnen. Der Begriff „Lokaldiener“ steht ebenso—
wenig einwandfrei fest, wie die Frage, ob es sich hier über—
haupft um ein geltendes Völkerrecht handelt oder nicht. Es
kann daher davon abgesehen werden, auf die diesbezüg—
lichen Ausführungen näher einzugehen. Es liegt nach alle—
dem für den erkennenden Gerichtshof keine Veranlassung
vor, seine Ausführungen, die er im Urteile Krause über
diesen Punkt gemacht hat, einer Revision zu unterziehen
Es muß vielmehr bei jener Entscheidung auch im gegen
wärtigen Prozesse bleiben. An dieser Stellungnahme kann
auch die Berufung des Klägers auf die Beschlüsse des Bür—
germeisteramtes von N. nichts ändern. Es kann aus diesen
BVeschlüssen keine Berechtigung zum Weiterbezug von Ge—
halt etc. hergeleitet werden. Der Bürgermeistereirat hat in
diesen Beschlüssen dem Kläger lediglich zum Ausdruck brin—
gen wollen, daß die Bürgermeisterei den Kläger bis zur
Erlangung einer anderen Stellung finanziell nicht im
Stiche lassen werde, was sie ja auch durch Weiterzahlung
des Eehaltes bis zur Uebernahme des Klägers in preußische
Dienste nicht getan hat. Es kann also auf den in dieser
—
Hinsicht in zweiter Instanz noch zugeschobenen Eid
mehr ankommen.
Da endlich auf Grund der eingeholten amtlichen Aus—
unft der Regierungskommission als feststehend zu erachten
st, daß die besagte Frist von 6 Monaten zur Verfügung—
tellung der Beamten im vorliegenden Falle noch nicht ab—
gelausen war, so war nach den vorhin gemachten Ausfüh—
rzungen, im Gegensatz zur Entscheidung des Landgerichts,
der Rechtsanspruch des Klägers nicht als gerechtfertigt zu
erklären und somit unter Aufhebung des angefochtenen Ur—
zeils und unter Kostenfolge aus den 88 91 und 97 CPO
der Kläger, wie geschehen, mit seiner Klage abzuweisen.
(Aus „Entscheidungen des Obersten Gerichtshoses .. im
Saarlouis“, 1926.)
Einheitskurzschrift
Letzter Termin für die Erlernung in Preußen.
Der Zeitpunkt, bis zu dem die Beamten und Angestellten im
bereiche der allgemeinen, der inneren, der Kataster-, der Kreis—
assen⸗- und der Hochbauverwaltung sich die Kenntnis der Einheits—
urzschrift anzueignen haben, wird letztmalig auf den 1. 1. 1927
sinausgeschoben.
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