Art des Saurgebieres gelegen sind, als sogenannte Ver⸗
waltungssuccession und schreibt z. B. über die Fälle Cypern,
Bosnien, Herzegowina: „Von der Souveränität der Türkei
ist nur das bloße Staatseigentumsrecht geblieben, das
nudum ius. Der Besitz und damit die tatsächliche Staats—
gewalt geht über an den Cessionar, wenn auch dieser für
und im Namen des Cedenten dieselbe ausübt. (Was beim
Saargebiet gar nicht einmal der Fall ist.) Der Okkupant
ist juristischer Besißer. Für die Vergangenheit sukzediert
er in die Rechte und Pflichten des Cedenten; für die Zu—
kunft handelt er, wie wenn es sein eigenes Staatsgebiet
beträse. Alle erworbenen Rechte, die vom Cedenten her—
rühren, bleiben erhalten. Für die Zukunft aber kann der
Verwaltungsokkupant nach seinem Gutdünken Gesetze er—⸗
lassen; auch das Zivilrecht kann er ändern, das jus eminens
des Staates als Expropriator geltend machen.“
Damit ist aber die theoretische Grundlage offenbar ge—
geben, von der aus ein Fall wie der des Saargebietes, in
dem die Souveränität bei Deutschland, die Staatsgewalt
aber bei der Regierungskommission des Saargebietes liegt,
beurteilt werden muß.
Von dieser Grundlage aus betrachtet, zerfallen aber die
Schlußfolgerungen des Gutachtens ohne weiteres in sich zu—
sammen. Insbesondere folgt aus dieser Grundlage, daß es
keineswegs unzutreffend ist, wenn der Oberste Gerichtshof
die Regierungskommission des Saargebietes als „selb—
ständigen Träger einer Regierungsgewalt“ bezeichnet hat.
Die Beispiele gus dem Versailler Friedensvertrage, die das
Gutachten Schücking zusammenträgt, vermögen in keiner
Weise die Tatsache zu entkräften, daß die Staäatsgewalt im
Saargebiet sich nun einmal in den Händen der Regie—
*
Was wollten wir noe..
Natũürlich 7145l Denn schenkt
man zum Feste — die
führende Veltmarke, so ist man
aicher, Freude zu bereiten/ Jeder
liebt den Duft der “, dio
die Nerven erfrischt und die
Stimmung belebt.
Darum besorven wir aoch rasch “.
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ungstomm ission befindst und zwor ungeteilt. Selbst wenn
»as Imperium, das dieselbe als „Verwaltungscessiongarin“
m Saargebiet ausübt, nicht originär sein sollte, so würde
dadurch der Charakter desselben als eines wirklichen staat—
ichen Imperiums doch nicht aus der Welt geschafft. Eben—
owenig kann aber die Allseitigkeit der Kompetenz dieses
taatlichen Imperiums bezweiselt werden. Es ist somit
zurchaus unzutreffend, wenn das Gutachten behauptel, die
Zuständigkeit der Regierungskommission sei so abgegrenzt,
daß von dem Vorhandensein einer Staatsgewalt nicht die
Rede sein könne.
Es kann unter diesen Umständen dem Gutachten nicht
ugegeben werden, daß der erkennende Gerichtshof von
ziner falschen Vorausseßung ausgegangen ist, wenn er an—
genommen hat, aus dem Begrifse der höchsten Gewalt im
Staate gehe hervor, daß die Regierung in der Auswahl
der Personen, durch die die Regierungsgeschäfte besorgt
verden, nicht beschränkt werden könne. Vielmehr ergibt sich
gerade dieses Recht ohne weiteres aus der Tatsache des der
NRegierungskommission zustehenden Imperiums. Ebenso
nmöglich ist die weitere Schlußfolgerung des besagten
ßutachtens, daß nämlich die frühere Staatsgewalt gar
nicht aufgehört habe, daß ihre Ausübung nur zeitweilig
suspendiert und vorübergehend auf die Regierungskom—
mission übertragen worden sei. Auch hier ein Fehlschluß.
sticht die Staatsgewalt, sondern die Souveränikät isi es,
die nicht aufgehört hat. Nur ihre Ausübung ist suspen—
diert und nicht diejenige der Staatsgewalt. Letztere kounte
gar nicht suspendiert werden, weil man sonst ein ganz un—
nögliches Vacuum in der Regierung schaffen würde. Die
Regierungsgewalt hat nicht aufgehört. Sie befindet sich in
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